Common use of Transformatorenanlage Clause in Contracts

Transformatorenanlage. 1.3.4.1. Ist zur Belieferung eines oder mehrerer Anschlusswerber bzw. Netzkunden nach dem sachverständigen, billigen Ermessen des Netzbetreibers die Aufstellung einer Transformatorenanlage notwendig, so haben der oder die Anschlusswerber bzw. Netzkunden dem Netzbetreiber einen geeigneten Grund und/oder Raum hierfür und für die erforderliche Einbindung kostenfrei für die Dauer des Stromgebrauches zur Verfügung zu stellen. 1.3.4.2. Der Netzbetreiber darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit es ohne Benachteiligung der Netzkunden bzw. Anschlusswerber möglich ist und eine leistungsanteilige Kostenrefundierung für die Zurverfügungstellung des Baukörpers der Trafostation an den oder die Netzkunden bzw. Anschlusswerber erfolgt. 1.3.4.3. Der oder die Netzkunden verpflichten sich - sowohl bei gänzlicher Einstellung des Strombezuges als auch bei einer Verringerung des Ausmaßes der Netznutzung, wel- che eine Belieferung aus dieser Trafostation nicht mehr erforderlich machen - den Grund und/oder Raum für die Trafostation danach noch zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Für eine darüber hinausgehende Benützung bezahlt der Netzbetreiber ein an- gemessenes Entgelt.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Transformatorenanlage. 1.3.4.1. Ist zur Belieferung eines oder mehrerer Anschlusswerber bzw. Netzkunden nach dem sachverständigen, billigen Ermessen des Netzbetreibers die Aufstellung einer Transformatorenanlage notwendig, so haben der oder die Anschlusswerber bzw. Netzkunden dem Netzbetreiber einen geeigneten Grund und/oder Raum hierfür und für die erforderliche Einbindung kostenfrei für die Dauer des Stromgebrauches zur Verfügung zu stellen. 1.3.4.2. Der Netzbetreiber darf den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit es ohne Benachteiligung der Netzkunden bzw. Anschlusswerber möglich ist und eine leistungsanteilige Kostenrefundierung Kosten Refundierung für die Zurverfügungstellung des Baukörpers der Trafostation an den oder die Netzkunden bzw. Anschlusswerber erfolgt. 1.3.4.3. Der oder die Netzkunden verpflichten sich - sowohl bei gänzlicher Einstellung des Strombezuges als auch bei einer Verringerung des Ausmaßes der Netznutzung, wel- che welche eine Belieferung aus dieser Trafostation nicht mehr erforderlich machen - den Grund und/oder Raum für die Trafostation danach noch zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Für eine darüber hinausgehende darüberhinausgehende Benützung bezahlt der Netzbetreiber ein an- gemessenes Entgelt.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz