Common use of Studierende Clause in Contracts

Studierende. Gemäss Abs. 1 lösen Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind, als Studierende die kantonalen Ausgleichsbeiträge im Sinne der Vereinbarung aus. Die Ausnahme regelt Abs. 2. Er sieht vor, dass für Studierende, die keine Studien- leistungen beziehen, keine Beiträge geleistet werden. Heute ist es auf Basis der beim BFS zur Verfügung stehenden Informationen möglich, Studierende im Ur- laubssemester zu identifizieren. Für Studierende im Urlaubssemester werden daher keine Beiträge geleistet. Andere Fälle, in denen während eines Semesters keine Studienleistungen erbracht wurden, werden zum heutigen Zeitpunkt nicht erfasst. Für die Administration und das zentrale Inkasso ist es zwingend, über eine ver- lässliche Datenbasis zu verfügen. Als Datengrundlage sieht Abs. 3 auch hier die Schweizerische Studierendendatei SHIS des BFS an. So führt das BFS im Rahmen des SHIS und basierend auf Art. 10 Abs. 3ter Bundestatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Regis- ter der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Bereits heu- te dürfen die Kantone und die Hochschulen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der IUV 1997 dienen. Auch in Zukunft werden den Kantonen die Namenslisten der Personen, für die sie IUV-pflichtig sind, zugestellt.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Die Beiträge an Die Ausbildungskosten Von Universitären Hochschulen

Studierende. Gemäss 26 Ausbildungsvertrag § 27 Abgeltung von Übernachtungskosten, Reisekosten, Trennungsgeld (1) 1Für eine am Studienort Mannheim erforderliche Unterkunft wird dem/der Studierenden für die Dauer des Studiums eine Pauschale in Höhe von 290 Euro monatlich für Übernachtungskosten gewährt, sofern der Wohnsitz der Nachwuchskraft außerhalb des Tagespendelbereiches (bis zu 2,5 Stunden Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln) des Studienortes liegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebietes (30 km-Radius) aber innerhalb des Tagespendelbereiches des Studienortes liegt und der/die Studierende einen Nachweis über die Unterkunft am Studienort vorlegt. (2) 1Dem/der Studierenden wird für die Dauer des Studiums eine Pauschale für Reisekosten und Trennungsgeld gewährt. 2Die Pauschale beträgt a) 50 Euro monatlich wenn der Wohnsitz außerhalb des Einzugsgebietes, aber noch im Tagespendelbereich des Studienortes liegt und keine Übernachtungskosten nach Abs. 1 lösen Personengezahlt werden, b) 140 Euro monatlich, wenn • der Wohnsitz der Studierenden am Studienort Mannheim in den Bezirken der Regionaldirektionen Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz-Saarland und Hessen außerhalb des Tagespendelbereiches des Studienortes liegt, • der Studierenden am Studienort Schwerin in den Bezirken der Regionaldirektionen Nord, Niedersachsen-Bremen und Berlin-Brandenburg außerhalb des Tagespendelbereiches des Studienortes liegt, c) 160 Euro monatlich, sofern die Voraussetzungen des Buchstaben b nicht vorliegen und der Wohnsitz außerhalb des Tagespendelbereiches des Studienortes liegt. (3) Mit den Pauschalen nach Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Übernachtungskosten am Studienort Mannheim, das Trennungstagegeld für die Dauer der Anwesenheit am Studienort, die Kosten für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind, als Studierende Familienheimfahrten und die kantonalen Ausgleichsbeiträge im Sinne der Vereinbarung aus. Die Ausnahme regelt Abs. 2. Er sieht vor, dass Reisekosten für Studierende, die keine Studien- leistungen beziehen, keine Beiträge geleistet werden. Heute ist es auf Basis der beim BFS Anreise zum Studienort und für die Rückreise zur Verfügung stehenden Informationen möglich, Studierende im Ur- laubssemester zu identifizieren. Dienststelle abgegolten. (4) Für Studierende im Urlaubssemester werden daher keine Beiträge geleistet. Andere Fälle, in denen während eines Semesters keine Studienleistungen erbracht wurden, werden zum heutigen Zeitpunkt nicht erfasst. Für die Administration und das zentrale Inkasso ist es zwingend, über eine ver- lässliche Datenbasis zu verfügen. Als Datengrundlage sieht Abs. 3 auch hier die Schweizerische Studierendendatei SHIS des BFS an. So führt das BFS Abordnungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie zur Ableistung von im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Praktika erfolgt eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten der BA geltenden Bestimmungen. 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. 2Es kann nach Maßgabe des SHIS und basierend auf Art. 10 § 33 Abs. 3ter Bundestatistikgesetz vom 94 TV-BA ordentlich gekündigt werden. Oktober 1992 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium für mindestens 24 Monate in enger Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Bundesagentur für Arbeit über Bedarf ausgebildet hat. Die Übernahmeabsicht nach § 29 korrespondiert mit den Hochschulen ein Schweizerisches Regis- ter der individuellen Verpflichtung der Studierenden als Hilfsmittel nach Beendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsbereichs der Bundesagentur für die Erstellung von Statistiken. Bereits heu- te dürfen die Kantone und die Hochschulen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der IUV 1997 dienen. Auch in Zukunft werden den Kantonen die Namenslisten der Personen, für die sie IUV-pflichtig sind, zugestelltArbeit bundesweit uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein.

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Sources: Tarifvertrag