Sterbegeld. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Ziffer 2 erfüllt sind, steht den Bezugsberechtigten Sterbegeld auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses stirbt. Wegen der Berechnung des Sterbegeldes (regelmäßiger Arbeitsverdienst) vgl. vorstehende Ziffer 4. * Durch Änderung des § 17 überholt
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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Sterbegeld. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 38 Ziffer 2 erfüllt sind, steht den Bezugsberechtigten Sterbegeld auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses stirbt. Wegen der Berechnung des Sterbegeldes (regelmäßiger Arbeitsverdienst) vgl. vorstehende Ziffer 4. * Durch Änderung des § 17 überholt.
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Sources: Tarifvertrag