Standsicherheit, Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen Musterklauseln
Standsicherheit, Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen. Für Instandsetzungsmaßnahmen nach ZTV-W LB 219 muss durch den Auftraggeber für jede Phase von Planung und Ausführung festgelegt sein, wer Fragen der Standsicherheit verantwortlich beurteilt und wer die dazu erforderlichen Maßnahmen plant und ausführt. Die ZTV-W LB 219 setzt voraus, dass jede Instandsetzung standsicherheitsrelevant ist. Sofern der Sachkundige Planer mit schriftlicher Begründung darlegt, dass die Standsicherheit der Bauteile bzw. des Bauwerks innerhalb der geplanten Nutzungsdauer nicht beeinträchtigt wird, kann von den Anfor- derungen der ZTV-W LB 219 hinsichtlich der Planung, Ausführung und Überwachung von Instandset- zungsmaßnahmen (siehe u.a. 1.6.1.3) mit Zustimmung des Auftraggebers abgewichen werden. Hinsichtlich der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen bei Instandsetzungsmaßnahmen mit Standsicherheitsrelevanz ist der Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr und digitale Infra- struktur (BMVI) zu dieser Ausgabe der ZTV-W LB 219 zu beachten.
