Common use of Standardsoftware Clause in Contracts

Standardsoftware. 3.18.2.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG das nicht exklusive, räumlich unbeschränkte und unbeschränkbare, nicht systemgebundene Nutzungsrecht an sämtlichen in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen definierten Standardsoftware einzuräumen. Als Software werden in diesem Zusammenhang Produkte bezeichnet, welche unbefristet (Perpetual) zeitlich befristet (Mietbasis) oder auch in der Cloud zum Einsatz kommt. Das Nutzen der Standardsoftware definiert sich dabei als die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme sämtlicher Funktionen des Standardsoftwareproduktes sowie jegliche Inanspruchnahme der Datenbestände des AG unter Nutzung der Produktfunktionalitäten, ununterschieden, ob die Nutzung im Weg einer visualisierten oder nicht visualisierten Schnittstelle, gleichzeitig oder zeitverschoben erfolgt oder erfolgen kann. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Zur- Verfügung-Stellung des Arbeitsergebnisses im Wege der Netzanbindung an die in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen festgelegte Anzahl von Benutzern (Lese- und Bearbeitungsnutzung). 3.18.2.2 An Standardsoftware von einem Dritthersteller erwirbt der AG Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbestimmungen des Herstellers, sofern der AG mit diesem keine gesonderten Vereinbarungen getroffen hat. Greift der AN auf Standardsoftware von Drittherstellern zurück, sind - sofern die Standardsoftware von Drittherstellern Teil des Lieferumfangs ist - die Lizenzbestimmungen sowie die Lizenznachweise unaufgefordert an den AG informativ zu übergeben und jedenfalls sämtliche Abweichungen zu den Festlegungen des AG schriftlich dem AG vor Vertragsabschluss darzulegen. Im Zuge dessen ist vom AN auch der Nachweis vorzulegen, dass die dargelegten Abweichungen mit dem Dritthersteller rechtskräftig vereinbart wurden. 3.18.2.3 Der AN verpflichtet sich den AG darauf hinzuweisen, welche Produktnamen, die Edition, die Version, sowie die Art und Anzahl der benötigten Lizenz-Metriken für Standardsoftware von Drittherstellern im Rahmen der Leistungsabwicklung angewendet werden. Diese Hinweispflicht betrifft auch Erweiterungen von bereits bestehender Software von Drittherstellern, welche im Zuge des beabsichtigten Betriebs entstehen kann. Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht nach, so gehen sämtliche Kosten für allfällige Lizenz-, Miet- und Wartungsgebühren für die benötigte Standardsoftware des Drittherstellers, sowie Lizenz- und Mietkosten für Hardware und Software Erweiterungen zu Lasten des AN. Die Beweispflicht hinsichtlich dem Einhalten der Hinweispflicht liegt beim AN. 3.18.2.4 Bereits vom AG erworbene Lizenzen bleiben erhalten (für Updates, Upgrades, Aufstockungen hinsichtlich Useranzahl, Maschinenklasse udgl). 3.18.2.5 Der AG erwirbt jedenfalls das Recht, die Software auf allen jetzigen und künftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf einem Ausweichsystem im vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die notwendigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Leistungen

Standardsoftware. 3.18.2.1 3.18.2.1. Der AN verpflichtet sich, dem AG das nicht exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte und unbeschränkbare, nicht systemgebundene Nutzungsrecht an sämtlichen in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen definierten Standardsoftware einzuräumen. Als Software werden in diesem Zusammenhang Produkte bezeichnet, welche unbefristet (Perpetual) zeitlich befristet (Mietbasis) oder auch in der Cloud zum Einsatz kommt. Das Nutzen der Standardsoftware definiert sich dabei als die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme sämtlicher Funktionen des Standardsoftwareproduktes sowie jegliche Inanspruchnahme der Datenbestände des AG unter Nutzung der Produktfunktionalitäten, ununterschieden, ob die Nutzung im Weg einer visualisierten oder nicht visualisierten Schnittstelle, gleichzeitig oder zeitverschoben erfolgt oder erfolgen kann. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Zur- Zur-Verfügung-Stellung des Arbeitsergebnisses im Wege der Netzanbindung an die in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen festgelegte Anzahl von Benutzern (Lese- und Bearbeitungsnutzung). 3.18.2.2 3.18.2.2. An Standardsoftware von einem Dritthersteller erwirbt der AG Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbestimmungen des Herstellers, sofern der AG mit diesem keine gesonderten Vereinbarungen getroffen hat. Greift der AN auf Standardsoftware von Drittherstellern zurück, sind - sofern die Standardsoftware von Drittherstellern Teil des Lieferumfangs ist - die Lizenzbestimmungen sowie die Lizenznachweise unaufgefordert an den AG informativ zu übergeben und jedenfalls sämtliche Abweichungen zu den Festlegungen des AG schriftlich dem AG vor Vertragsabschluss darzulegen. Im Zuge dessen ist vom AN auch der Nachweis vorzulegen, dass die dargelegten Abweichungen mit dem Dritthersteller rechtskräftig vereinbart wurden. 3.18.2.3 Der AN verpflichtet sich den AG darauf hinzuweisen, welche Produktnamen, die Edition, die Version, sowie die Art und Anzahl der benötigten Lizenz-Metriken für Standardsoftware von Drittherstellern im Rahmen der Leistungsabwicklung angewendet werden3.18.2.3. Diese Hinweispflicht betrifft auch Erweiterungen von bereits bestehender Software von Drittherstellern, welche im Zuge des beabsichtigten Betriebs entstehen kann. Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht nach, so gehen sämtliche Kosten für allfällige Lizenz-, Miet- und Wartungsgebühren für die benötigte Standardsoftware des Drittherstellers, sowie Lizenz- und Mietkosten für Hardware und Software Erweiterungen zu Lasten des AN. Die Beweispflicht hinsichtlich dem Einhalten der Hinweispflicht liegt beim AN. 3.18.2.4 Bereits vom AG erworbene Lizenzen bleiben erhalten (für Updates, Upgrades, Aufstockungen hinsichtlich Useranzahl, Maschinenklasse udgl). 3.18.2.5 3.18.2.4. Der AG erwirbt jedenfalls das Recht, die Software auf allen jetzigen und künftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf einem Ausweichsystem im vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die notwendigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen.

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Sources: General Terms and Conditions for It Services

Standardsoftware. 3.18.2.1 Der AN verpflichtet sich7.2.1. Für Standardsoftware und –komponenten der Vertrags- partner:in, dem AG das nicht exklusivedie zum Betrieb der vertraglichen Leistung er- forderlich sind erhält der FSW mit vollständiger Bezah- lung des Preises eine zeitlich unbeschränkte Werknut- zungsbewilligung, die räumlich unbeschränkte und unbeschränkbaresachlich den gesam- ten Geschäftsbetrieb des FSW und der Tochtergesell- schaften des FSW erfasst, nicht systemgebundene Nutzungsrecht an sämtlichen in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen definierten Standardsoftware einzuräumen. Als Software sodass die die vertragliche Leistung innerhalb der gesamten FSW Familie uneinge- schränkt genutzt werden in diesem Zusammenhang Produkte bezeichnet, welche unbefristet (Perpetual) zeitlich befristet (Mietbasis) oder auch in der Cloud zum Einsatz kommt. Das Nutzen der Standardsoftware definiert sich dabei als die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme sämtlicher Funktionen des Standardsoftwareproduktes sowie jegliche Inanspruchnahme der Datenbestände des AG unter Nutzung der Produktfunktionalitäten, ununterschieden, ob die Nutzung im Weg einer visualisierten oder nicht visualisierten Schnittstelle, gleichzeitig oder zeitverschoben erfolgt oder erfolgen kann. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Zur- Verfügung-Stellung des Arbeitsergebnisses im Wege der Netzanbindung an die in den Beschaffungsunterlagen und sonstigen Vertragsunterlagen festgelegte Anzahl von Benutzern (Lese- und Bearbeitungsnutzung). 3.18.2.2 An Standardsoftware 7.2.2. Die Einräumung der Werknutzungsbewilligung erfolgt nicht-exklusiv und ohne gesonderte Vergütung. Die Wer- knutzungsbewilligung gilt auch nach Beendigung des je- weiligen Vertrages, unabhängig vom Grund für die jewei- lige Beendigung, zeitlich unbeschränkt. 7.2.3. Sollte die Vertragspartner:in hinsichtlich der Werknut- zungsbewilligung selbst Lizenznehmer:in sein, ist sie verpflichtet, vorab von einem Dritthersteller erwirbt ihrer Lizenzgeber:in die Genehmi- gung zur Einräumung der AG Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbestimmungen des Herstellers, sofern der AG mit diesem keine gesonderten Vereinbarungen getroffen hatgenannten Werknutzungsbe- willigung als Sublizenz ohne gesonderte Vergütung ein- zuholen. 7.2.4. Greift der AN auf Standardsoftware von Drittherstellern zurück, sind - sofern die Standardsoftware von Drittherstellern Teil des Lieferumfangs ist - die Lizenzbestimmungen sowie die Lizenznachweise unaufgefordert an den AG informativ zu übergeben und jedenfalls sämtliche Abweichungen zu den Festlegungen des AG schriftlich dem AG vor Vertragsabschluss darzulegen. Im Zuge dessen ist vom AN auch der Nachweis vorzulegenDie Vertragspartner:in garantiert, dass die dargelegten Abweichungen mit Standardsoft- ware und deren einzelne Komponenten frei von Rechten Dritter, insbesondere von Urheberrechten, Persönlich- keitsrechten, Marken- oder anderen Kennzeichenrech- ten sind, bzw. sie berechtigt ist, dem Dritthersteller rechtskräftig vereinbart wurden. 3.18.2.3 Der AN verpflichtet sich den AG darauf hinzuweisenFSW die Werknut- zungsbewilligung, welche Produktnamenallenfalls als Sublizenz, ohne geson- derte Vergütung einzuräumen und daher keine rechtli- chen Bindungen Dritten gegenüber bestehen, die Editiondie Verwendung der Standardsoftware und deren einzelner Komponenten gemäß der in Punkt 7.2.1 definierten Wer- knutzungsbewilligung ausschließen, die Versioneinschränken, sowie die Art und Anzahl der benötigten Lizenz-Metriken für Standardsoftware von Drittherstellern im Rahmen der Leistungsabwicklung angewendet werden. Diese Hinweispflicht betrifft auch Erweiterungen von bereits bestehender Software von Drittherstellern, welche im Zuge des beabsichtigten Betriebs entstehen kann. Kommt der AN dieser Hinweispflicht nicht nach, so gehen sämtliche Kosten für allfällige Lizenz-, Miet- und Wartungsgebühren für die benötigte Standardsoftware des Drittherstellers, sowie Lizenz- und Mietkosten für Hardware und Software Erweiterungen zu Lasten des ANoder den FSW nachträglich zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichten. Die Beweispflicht Vertragspartner:in hält den FSW hinsichtlich dem Einhalten der Hinweispflicht liegt beim ANdieser Garantien unabhängig von ei- nem Verschulden vollumfänglich schad- und klaglos. 3.18.2.4 Bereits vom AG erworbene Lizenzen bleiben erhalten (für Updates, Upgrades, Aufstockungen hinsichtlich Useranzahl, Maschinenklasse udgl). 3.18.2.5 Der AG erwirbt jedenfalls das Recht, die Software auf allen jetzigen und künftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf einem Ausweichsystem im vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die notwendigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen.

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Sources: Einkaufsbedingungen