Standardsoftware. Der AUFTRAGNEHMER liefert dem KÄUFER die gesamte STANDARDSOFTWARE, die für die Durchführung des betreffenden VERTRAGES erforderlich ist. Gehört zu dem WERK UND/ODER DEN AUSRÜSTUNGSGÜTERN eine STANDARDSOFTWARE, die vollständig oder teilweise durch GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE geschützt ist, gewährt der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER die Gesamtheit der Rechte in Bezug auf: - Betrieb, Verwendung, Vervielfältigung, um welche Nutzung und welches Verfahren es sich auch immer handelt, auf allen vorhandenen und künftigen Trägern (*); - Darstellung mit allen Mitteln und auf allen Trägern, einschließlich der Übertragung über die Netzwerke Internet/Intranet, Edition, Verbreitung; (*) und - Anpassung, Abänderung, Korrektur, Entwicklung, Integration, Umschreibung, Übersetzung, Bezugnahme (*) Die Rechte des KÄUFERS, die STANDARDSOFTWARE zu benutzen, sind zusammen mit dem WERK UND/ODER DEN AUSRÜSTUNGSGÜTERN übertragbar. Darüber hinaus legt der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf Anfrage des KÄUFERS und ohne zusätzliche Kosten alle Informationen und Quellcodes vor, die notwendig sind, um die Interoperabilität anderer Programme mit der STANDARDSOFTWARE zu erreichen. Im Falle des Versäumnisses des AUFTRAGNEHMERS, seine Verpflichtungen im Hinblick auf eine STANDARDSOFTWARE nach Erhalt von zwei (2) schriftlichen Mitteilungen des KÄUFERS zu erfüllen, stellt der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf erste Anfrage des KÄUFERS und ohne zusätzliche Kosten den Quellcode der STANDARDSOFTWARE und die gesamte dazugehörige DOKUMENTATION zur Verfügung. Es versteht sich und wird zwischen den PARTEIEN vereinbart, dass jeglicher Zugang zum Quellcode (i) den AUFTRAGNEHMER nicht von jeglicher seiner Verpflichtungen befreit und (ii) dadurch kein zusätzliches GEISTIGES EIGENTUMSRECHT auf den KÄUFER übertragen oder an den KÄUFER abgetreten wird, dem es lediglich erlaubt ist, den Quellcode zum Betrieb des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER zu verwenden. Diese Lizenzierung für dem KÄUFER muss: a) zu einem Preis stattfinden, der ein integraler Bestandteil des vertraglichen Preises ist, der vom KÄUFER an den AUFTRAGNEHMER gezahlt wird, wie in dem betreffenden VERTRAG definiert; b) in dem Land anwendbar und gültig sein, in dem sich der STANDORT befindet, sowie in allen sonstigen Ländern, in die das WERK UND/ODER DIE AUSRÜSTUNGSGÜTER in Zukunft befördert, verkauft und/oder übertragen werden könnten; c) mindestens für den Zeitraum gewährt werden, während dem die betreffende STANDARDSOFTWARE durch jegliche GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE geschützt ist; und d) das Recht für den KÄUFER beinhalten, Lizenzen und Unterlizenzen solcher Rechte für den Betrieb, die Wartung die Abänderung und/oder die Verwendung des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER zu vergeben. Der AUFTRAGNEHMER teilt dem KÄUFER die Verfahrensweise und das Know-how mit, die/das mit der Verwendung der STANDARDSOFTWARE bei bester Leistungsfähigkeit verbunden ist, um dem KÄUFER ein bestmögliches Verfahren zur Nutzung des WERKS UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER zu vermitteln.
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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Investment Goods
Standardsoftware. Der AUFTRAGNEHMER liefert muss in der Lage sein, wenn nötig dem KÄUFER nach Vertragsende sämtliche STANDARDSOFTWARE unbeschränkt zu übergeben. Falls die gesamte STANDARDSOFTWARE, DIENSTLEISTUNGEN und die für die Durchführung des betreffenden VERTRAGES erforderlich ist. Gehört zu dem WERK UND/ODER DEN AUSRÜSTUNGSGÜTERN eine STANDARDSOFTWARE, die vollständig oder teilweise ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG durch GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE geschützt istteilweise oder vollständig geschützte STANDARDSOFTWARE enthalten, gewährt hat der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER die Gesamtheit der sämtliche folgenden Rechte in Bezug aufzu übertragen: - BetriebVerwertung, VerwendungNutzung, Vervielfältigung, um welche Nutzung unabhängig von der Nutzungsart und welches dem Verfahren es sich auch immer handelt, auf allen vorhandenen und künftigen Trägern sowie für alle zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten (*); ) - Darstellung mit allen Mitteln durch alle Verfahren und auf allen TrägernMöglichkeiten, einschließlich der Übertragung über die Netzwerke (Internet/Intranet), EditionVeröffentlichung, Verbreitung; Ausgabe, Verbreitung (*) und - Anpassung, AbänderungVeränderung, Korrektur, Entwicklung, Integration, UmschreibungÜbertragung, Übersetzung, Bezugnahme Unterhaltung (*), (*) solange die oben genannten Rechte zur Verwertung, Wartung und/oder Nutzung der für die DIENSTLEISTUNGEN benötigten ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG oder die Erfüllung der in den TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN definierten Anforderungen des KÄUFERS notwendig sind. Die Rechte des KÄUFERS, die KÄUFERS zur Nutzung der STANDARDSOFTWARE zu benutzen, sind zusammen mit dem WERK UND/ODER DEN AUSRÜSTUNGSGÜTERN übertragbarmüssen übertragbar sein. Darüber hinaus legt hat der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf Anfrage Anforderung des KÄUFERS und ohne zusätzliche Berechnung zusätzlicher Kosten alle Informationen und Quellcodes vor, die notwendig sindden Quellcode zur Verfügung zu stellen, um die eine Interoperabilität anderer Programme mit der STANDARDSOFTWARE mit anderen Programmen zu erreichenermöglichen. Im Falle des Versäumnisses des AUFTRAGNEHMERS, Falls der AUFTRAGNEHMER seine Verpflichtungen im Hinblick auf eine STANDARDSOFTWARE nach Erhalt von zwei (2) schriftlichen Mitteilungen des KÄUFERS zu erfüllennicht erfüllen kann, stellt der AUFTRAGNEHMER hat er dem KÄUFER auf dessen erste Anfrage des KÄUFERS Anforderung und ohne zusätzliche Berechnung zusätzlicher Kosten den Quellcode der STANDARDSOFTWARE und die gesamte dazugehörige DOKUMENTATION alle damit verbundene Dokumentation zur VerfügungVerfügung zu stellen. Es versteht sich und wird zwischen den PARTEIEN vereinbartDie VERTRAGSPARTEIEN stimmen überein, dass jeglicher Zugang zum der Zugriff auf den Quellcode (i) den AUFTRAGNEHMER nicht von jeglicher seiner seinen Verpflichtungen befreit und (ii) dadurch kein zusätzliches GEISTIGES EIGENTUMSRECHT auf den KÄUFER übertragen oder nicht mit der Übertragung zusätzlicher geistiger EIGENTUMSRECHTE an den KÄUFER abgetreten wird, dem es lediglich erlaubt verbunden ist, den Quellcode zum Betrieb das sich ausschließlich auf die Nutzung des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER zu verwendenQuellcodes im Rahmen der Verwertung der DIENSTLEISTUNGEN sowie ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG (falls vorhanden) beschränkt. Diese Lizenzierung Lizenz für dem den KÄUFER mussmuss folgende Merkmale aufweisen:
a) zu einem Der Preis stattfinden, der ein integraler muss einen integralen Bestandteil des vertraglichen vertraglich vereinbarten Preises istdarstellen, den der vom KÄUFER an den dem AUFTRAGNEHMER gezahlt wird, wie in dem betreffenden VERTRAG definiert;nach Maßgabe des jeweiligen VERTRAGS bezahlt.
b) Die Lizenz muss in dem Land anwendbar des STANDORTS sowie in allen Ländern der Welt verwendbar und gültig sein, in dem sich der STANDORT befindet, sowie in allen sonstigen Ländern, in die das WERK UND/ODER DIE AUSRÜSTUNGSGÜTER in Zukunft befördert, verkauft und/oder übertragen werden könnten;.
c) mindestens Die Lizenz muss zumindest für den Zeitraum die Laufzeit gewährt werden, während dem für welche die betreffende jeweilige STANDARDSOFTWARE durch jegliche GEISTIGEN GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE geschützt ist; und.
d) Die Lizenz muss dem KÄUFER das Recht für den KÄUFER beinhalten, Lizenzen und Unterlizenzen solcher Rechte für den Betriebeinräumen, die Wartung die Abänderung und/oder die Verwendung des WERKES UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER Lizenz zu übertragen und Lizenzen sowie Unterlizenzen zu vergeben. Der AUFTRAGNEHMER teilt hat dem KÄUFER die Verfahrensweise Methode und das Know-how mitHow mitzuteilen, die/das mit der Verwendung der dem die STANDARDSOFTWARE bei bester Leistungsfähigkeit verbunden ist, um dem KÄUFER ein bestmögliches Verfahren zur Nutzung des WERKS UND/ODER DER AUSRÜSTUNGSGÜTER zu vermittelnmit optimaler Performance genutzt werden kann.
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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Industrial Services