Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nut- zung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgegeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
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Sources: Bedingungen Für Das Telefon Banking, Bedingungen Für Das Telefon Banking
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nut- zung Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrichten unterrich- ten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgegebenabgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt unberech- tigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eben- falls eine Sperranzeige abgeben.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Besondere Bedingungen
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals Sicherheitsmerkmals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und – und/oder die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nut- zung Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals Sicherheits-merkmals fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgegeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
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Sources: Leistungsangebot
Sperranzeige. (1) Stellt der Teilnehmer – - den Verlust oder den Diebstahl des Personalisierten Sicherheitsmerk- mals Sicherheitsmerkmals oder seiner Zugangsdaten (siehe Nummer 3) und – - die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nut- zung Nutzung seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Sparkasse Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Sparkasse Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgegebenabgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals Sicherheits- merkmals erlangt hat oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
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Sources: Bedingungen Für Das Telefon Banking