Side Pockets Musterklauseln

Side Pockets. Der AIFM ist mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbe- hörde berechtigt, illiquide Vermögenswerte von einem Teil- fonds an einen eigens dafür neu gegründeten Teilfonds zu übertragen (Side Pocket). Dies ist der Fall, wenn mehr als 10 % des Teilfondsvermögens längerfristig nicht ordnungsgemäss bewertet werden kann oder sich als unveräusserbar entwi- ckelt. Kann ein wesentlicher Teil des Vermögens nicht mehr ordnungsgemäss bewertet werden, sind mit sofortiger Wirkung bis zur Inkraftsetzung des Side Pockets keine Anteile des Teilfonds mehr abzurechnen. Die Anleger erhalten ent- sprechend ihrem Anteil am bestehenden Teilfonds Anteile am jeweiligen Side Pocket. Der hierfür gegründete Teilfonds hat die Bezeichnung „Side Pocket“ im Namen zu führen. Nach Bil- dung des Side Pockets wird dieses unmittelbar in Liquidation gesetzt und schüttet den Liquidationserlös an die Anleger aus, sobald die darin befindlichen Vermögenswerte wieder be- wertbar bzw. veräusserbar sind. Bis zum Abschluss der Liqui- dation werden im gebildeten Side Pocket keine Anteile aus- gegeben oder zurückgenommen. Der AIFM informiert die An- leger über die Gründung von Side Pockets mittels Veröffentli- chung einer Mitteilung im Publikationsorgan des Fonds. Das Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmun- gen sowie allfälligen entsprechenden Wegleitungen der zu- ständigen Aufsichtsbehörde.