Teilfonds Musterklauseln
Teilfonds. Ein Anteilinhaber nimmt entsprechend der von diesem Anteilinhaber gehaltenen Zahl von Anteilen anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgegebenen Anteile an der Entwicklung des maßgeblichen Teilfonds teil. Jeder Teilfonds bildet einen Pool von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der von anderen Teilfonds des OGAW unabhängig ist, und nach liechtensteinischem Recht stehen die Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds zur Verfügung. Daher sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Teilfonds von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der anderen Teilfonds getrennt. Machen Anleger, Gläubiger oder andere Parteien Ansprüche gegenüber einem Teilfonds geltend, so sind diese auf das Nettovermögen dieses Teilfonds beschränkt. Jeder Teilfonds gilt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Anteilinhabern des OGAW als unabhängig von den anderen Teilfonds. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Die Teilfonds können auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer errichtet werden, wie in Anhang A beschrieben. Die bisherige Wertentwicklung aller Teilfonds (einschließlich Klassen) wird auf der Website des LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) und in den maßgeblichen wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document) mitgeteilt, sobald sie zur Verfügung steht. Die OGAW-Dokumentation bezieht sich auf alle Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Teilfonds liquidieren und neue Teilfonds auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.
Teilfonds. Das Sondervermögen ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Kons- truktion.
Teilfonds. Die Anteile gehören entsprechend der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft zu verschiedenen Teilfonds und/oder Anteilklassen.
Teilfonds. Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESG
Teilfonds. Die Teilfonds, die in Klausel 4.05 genannt werden, sowie alle weiteren Teilfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung des Treuhänders und Genehmigung der Zentralbank aufgelegt werden.
Teilfonds festgesetzten Bewertungs- zeitpunkts an diesem Handelstag bearbeitet. * Bitte beachten Sie, dass die obige Tabelle nur der Veranschaulichung dient. Weitere Einzelheiten zu den Handelsverfahren für jeden Teilfonds, insbesondere zum Annahmeschluss für Rücknahmen, finden Sie im Unterabschnitt „Teilfondsspezifische Informationen – Handelsverfahren“ der entsprechenden Ergänzung.
Teilfonds. Der BNP Paribas MacStone ist nicht Teilfonds einer Umbrella- Konstruktion.
Teilfonds. AIFMG-8-3-iVm-7-3-i AIFMV-20a-3--- Der Fonds ist eine Umbrella-Struktur und besteht aus einem oder mehreren vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds, d.h. die Vermögenswerte eines Teilfonds haften le- diglich für Verbindlichkeiten, welche von dem jeweiligen Teil- fonds eingegangen wurden. Es können jederzeit weitere Teil- fonds hinzugefügt werden. Die spezifischen Eigenschaften der Teilfonds und Anteilsklas- sen sind in Anhang I der konstituierenden Dokumente defi- niert. Unter der Umbrella-Struktur besteht derzeit ein Teilfonds.
Teilfonds. (sub-fund) 1 der unter Income-Producing Property S.C.A. SICAV-RAIF als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) nach luxemburgischem Recht verfassten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital – reservierter alternativer Investmentfonds (société d'investissement à capital variable – Fonds d'investissement alternatif réservé) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter B 263249.
Teilfonds. Der OGAW besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jeder- zeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen. Der Prospekt sowie der Treuhandvertrag inklu- sive teilfondsspezifischem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ ist entsprechend anzupassen. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligt. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teil- fonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlich- keiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden.
