Screening Musterklauseln

Screening. An dem Screening sollen Versicherte mit folgenden Voraussetzungen teilnehmen: • Gesicherte Diabetesdiagnose (E10.-, E11.-, E12.-, E13.- oder E14.-, ohne E1*.4-) • und ohne gesicherte Diagnose einer diabetischen Neuropathie (E1*.4- und/oder G59.0 oder G63.2).
Screening. Teilnehmen sollen Versicherte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: • gesicherte Diabetesdiagnose (E10.-, E11.-, E12.-, E13.- oder E14.-) • ohne gesicherte Diagnose einer LUTS (N31.1 oder N31.2). • Die Maßnahme richtet sich explizit auch an Versicherte mit bereits bekannten anderen neu- rologischen Komplikationen.
Screening. Versicherte, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind und bei denen noch keine stadien- spezifische pAVK* bekannt ist: • Gesicherte Diagnose einer peripheren arteriellen Gefäßkrankheit (I73.9 Periphere Ge- fäßkrankheit, n.n.bez.) oder • Gesicherte Diagnose einer Atherosklerose (I70.0, I70.1, I70.8 oder I70.9) oder • Versicherte mit einer gesicherten Diagnose einer KHK (I25.0, I25.1-, I25.3, I25.4, I25.6, I25.8 oder I25.9), eines Diabetes Mellitus (E10.-, E11.-, E12.-, E13.- oder E14.-) oder einer Hyperto- nie (I10.-), die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder • Als besondere Risikogruppe männliche Raucher ab dem 60. Lebensjahr. Erläuterung: *Eine stadienspezifische pAVK gilt dann als bekannt, wenn im laufenden oder vergangenen Jahr eine I70.2- vom behandelnden Arzt gesichert dokumentiert wurde.
Screening. Das Screening soll bei Versicherten durchgeführt werden, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: • gesicherte COPD Diagnose im Stadium III oder IV (J44.00, J44.01, J44.10, J44.11, J44.80, J44.81, J44.90 oder J44.91) • keine gesicherte Diagnose einer respiratorischen Insuffizienz (J96.1-)
Screening. Das Screening soll bei Versicherten durchgeführt werden, die die folgenden Voraussetzungen er- füllen: • Verdacht auf das Vorliegen einer Depression, oder eine gesicherte unspezifische Depres- sion (F32.8, F32.9, F33.8 oder F33.9) • keine gesicherte spezifische Depression (F32.0, F32.1, F32.2, F32.3, F33.0, F33.1, F33.2, F33.3 oder F33.4)
Screening. 2Weitere Hygienemaßnahmen werden dann nach Einzelfallprüfung festgelegt. 3Risikogebiete sind Gebiete mit aktuell erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko gemäß RKI: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇.▇▇▇▇ (3) Wenn die Notwendigkeit der Quarantäne nach Rückkehr aus dem Urlaub bereits bei Urlaubsantritt absehbar war (Vorliegen einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇- fachinformationen/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus oder Land auf RKI-Liste), muss der Mitarbeiter für die Fehlzeiten Urlaub (ggf. auch unbezahlt) nehmen. (1) Bei Reiserückkehrern außerhalb Deutschlands, die kein Risikogebiet besucht haben und deren Aufenthalt länger als 5 Tage gedauert hat, wird ein SARS-CoV-2 Screening am Arbeitsbeginn dringend empfohlen. (2) 1Die Leitung des Universitätsklinikums und die Personalräte bitten die Beschäftigten eindringlich, dieses Angebot zur freiwilligen Testung wahrzunehmen. 2Der Test dient nicht nur der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter und ihrer Familien, sondern auch der unserer Patienten und des gesamten Klinikpersonals. (3) 1Das SARS-CoV-2 Screening soll spätestens am Tag des Arbeitsbeginns über die Fieberambulanz oder die etablierten Strukturen in den jeweiligen Kliniken erfolgen. 2Die Ergebnisse des Screening liegen spätestens nach 24 Stunden vor. 3Sind die getesteten Mitarbeiter bis zum Ablauf dieser Zeitspanne nicht durch den Personalärztlichen Dienst oder die Krankenhaushygiene über das Vorliegen eines positiven SARS-CoV-2 Testergebnisses informiert worden, können die getesteten Mitarbeiter von einem negativen Testergebnis ausgehen. (4) 1Alle Beschäftigten in der Universitätsmedizin sind verpflichtet, die Hygienestandards konsequent einzuhalten. 2Reiserückkehrer aus dem Ausland werden gebeten, dieser Verpflichtung vor allem in den ersten 24 Stunden nach dem Testabstrich besondere Beachtung zu schenken. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. (1) 1Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 15.08.2020 in Kraft. 2Sie wird zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31.12.2020 ohne darüber hinaus gehende Nachwirkung geschlossen. (2) Abweichend von Absatz 1 vereinbaren beide Vertragsparteien ausdrücklich, dass diese Dienstvereinbarung nur unter der Voraussetz...