Rasche Wiederherstellbarkeit Musterklauseln

Rasche Wiederherstellbarkeit. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Durch den Auftragsnehmer umgesetzte Maßnahmen: • IT-Notfallpläne und Wiederanlaufpläne • Regelmäßige und dokumentierte Datenwiederherstellungen
Rasche Wiederherstellbarkeit. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um im Falle eines Verlusts, einer Zerstörung oder einer nicht gewünschten Veränderung von personenbezogenen Daten die Daten wiederherzustellen. • Backup-Systeme zur Wiederherstellung verlorener Daten • Testen der Wiederherstellung • Notfallkonzept mit Wiederanlaufplan
Rasche Wiederherstellbarkeit. Infrastruktur und Daten sowie Datensicherung werden mehrfach vorgehalten.
Rasche Wiederherstellbarkeit. Gewährleistet, dass nach einem physischen oder technischen Zwischenfall die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen rasch wiederhergestellt werden kann. Sowie, dass die Wiederherstellbarkeit in regelmäßigen Abständen getestet wird.
Rasche Wiederherstellbarkeit. Maßnahmen, um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu diesen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Technische Maßnahmen: • Die Datenbanken der TAWNY-Plattform können automatisiert aus Backups wiederhergestellt werden. • Die Plattform-Software oder bestimmte Teile davon können in anderer Umgebung (z.B. neue Cloud-Instanzen) automatisiert neu deployed werden. Organisatorische Maßnahmen: • Prozess, Verantwortliche und Meldewege sind festgelegt.
Rasche Wiederherstellbarkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO) • Servicevereinbarungen mit beauftragten Dienstleistern.
Rasche Wiederherstellbarkeit. Eine rasche Wiederherstellung wird durch ein Backup- und Recovery-Konzept sowie ein Testen von Datenwiederherstellung sichergestellt.
Rasche Wiederherstellbarkeit. Maßnahmen, die die Fähigkeit sicherstellen, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Beschreibung der Maßnahmen zur raschen Wiederherstellbarkeit: ● Datensicherung
Rasche Wiederherstellbarkeit. (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO): • Mehrfachredundante Auslegung von Serversystemen und Datenbanken • Backups werden regelmäßig auf Wiedereinspielbarkeit geprüft
Rasche Wiederherstellbarkeit. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Erstellung von Notfallplänen zu kritischen Prozesse Nutzung einer Versionskontrolle (z. B. Git oder SVN) in der Entwicklung Regelmäßiger Testdurchlauf von Notfallplänen zu kritischen Prozesse