Common use of Prämie Clause in Contracts

Prämie. 6.1 Die erste oder einmalige Prämie wird nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab die- sem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Bedingungen Für Die Versicherung Von Musikinstrumenten

Prämie. 6.1 Die erste oder 33 Fälligkeit (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie wird oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt zu zahlen. (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. (1) Wird die einmalige oder die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu einem späteren Zeitpunktvertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, beginnt ist der Versicherungsschutz erst ab die- sem ZeitpunktVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist ; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag oh- ne ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hatZahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Hat Die Kündigung kann mit der Versicherer gekündigtBestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, und zahlt dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die ange- mahnte Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, besteht ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung und Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zahlung eingetreten sindErhöhung, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzkündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, (2) Absatz 1 gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dannentsprechend, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordertder Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wirdentsprechend herabzusetzen. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die HaftungVon § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 6.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Rechtsschutzversicherung

Prämie. 6.1 Die erste oder einmalige 10.2.1 Der Makler nimmt es auf sich, die Prämie wird nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern als eigene Schuld an den Versicherer(n) zu einem späteren bezahlen zum Zeitpunkt, beginnt zu dem diese vom Versicherten kraft des Versicherungsvertrags geschuldet wird. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder wird, wird die Bezahlung der Versicherungsschutz erst ab die- sem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer Prämie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder den Makler stattfinden durch einen auf- fälligen Hinweis Kreditierung des (der) Versicherer(s) im Versicherungsschein auf Kontokorrent für die kraft des Versicherungsvertrags vom Versicherten geschuldeten Prämie, zu welchem Zeitpunkt der Versicherte dem (den) Versicherer(n) gegenüber entlastet sein wird. 10.2.2 Der Versicherte ist verpflichtet, dem Makler die Prämie zu erstatten. Falls die Versicherung über einen zweiten Vermittler abgeschlossen ist und der Versicherte an diesen zweiten Vermittler bezahlt hat, ist der Versicherte durch diese Rechts- folge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nichtBezahlung dem Makler gegenüber erst entlastet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange dieser zweite Vermittler dem Makler die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten erstattet hat. 6.2 Die Folgeprämien werden 10.2.3 Unbeschadet der Haftpflicht des Versicherten in Bezug auf Bezahlung der geschuldeten Prämie an den Makler, wird die Versicherung nur für den Zeitraum in Kraft sein, für den die Prämie an den Makler bezahlt ist, wie auch für den Zeitraum, für den der Makler dem Versicherten Kredit gewährt hat. Der Versicherte wird bei der diesbezüglichen Interpretation dafür gehalten werden, Kredit bekommen zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzughaben, es sei denn, dass ihm dieser schriftlich gekündigt wurde. 10.2.4 Dadurch, dass die Versicherung zu Stande kommt, ist der Makler vom Versicherten unwiderruflich bevollmächtigt, den (die) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zwischenzeitlich von seinen (ihren) Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu befreien, wenn der Versicherte, oder falls die Versicherung über einen zweiten Vermittler abgeschlossen ist, dieser zweite Vermittler versäumt, dem Makler die Prämie zu bezahlen. Der Makler wird den (die) Versicherer nicht ihrer Verpflichtungen entheben, ohne den Versicherten vorher schriftlich von seinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt zu haben. 10.2.5 Wenn der Versicherte für zahlungsunfähig erklärt ist oder ihm Zahlungsaufschub gewährt ist, endet der unter 10.2.3 erwähnte Kredit sofort und ist der (sind die) Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags seinen (ihren) Verpflichtungen enthoben, wie vorstehend unter 10.2.4 erwähnt. Diese Rechtsfolgen treten durch das einfache Verhängen der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsaufschubs ein, ohne dass vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Insolvenzverwalter oder Verwalter ist während eines Monats nach dem Datum des Verhängens der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsaufschubs, oder, wenn dies später ist, bis 14 Tage nachdem der Makler ihn von dem Erlöschen des Kredits, der Enthebung des (der) Versicherer(s) von seinen (ihren) Verpflichtungen und von der Befugnis, die Deckung eventuell wieder aufleben zu lassen, in Kenntnis gesetzt hat, befugt, die Deckung wieder aufleben zu lassen, auch hinsichtlich des nach dem Datum der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsaufschubs entstandenen Schadens, wenn und sofern er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten gesamte geschuldete Prämie bezahlt hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Versicherungs Und Schadendeckungsbedingungen Zu Mietverträgen

Prämie. 6.1 9.1 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungs- steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9.2 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fälligfäl- lig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer oder Versicherte die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab die- sem diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtsfolge aufmerksam gemacht ge- macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, Der Versicherer kann der Versicherer vom Ver- trag Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenzurücktre- ten, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 9.4 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt Zeit- punkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahltDie Zahlung gilt als rechtzeitig, gerät wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben Zeitraums bewirkt ist. Ist der Versicherungsnehmer ohne Mahnung mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der ist der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen entstanden Schadens zu verlangen. An Mahngebühren werden 5,-- Euro erhoben. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Versi- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform Text- form eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen Wo- chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung darauf hingewie- sen hingewiesen wurde. Ferner Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Ver- trag ferner ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämieangemahnte Prä- mie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen zwi- schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 9.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung Anzeigenpflichtver- letzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger arglis- tiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines VersicherungsfallsVersiche- rungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr Versiche- rungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck

Prämie. 6.1 6.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte jährliche Mindestprämie erstmals bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags sowie im weiteren Vertragsverlauf jeweils zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres und die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres an den Versicherer zu zahlen. Die erste oder einmalige Mindestprämie und die eventuelle zusätzliche Umsatzprämie sowie die Prämienberechnung ist in Art. 8 der Besonderen Bedingungen bestimmt; die Grundlagen der Prämienberechnung ergeben sich aus Art. 5.1. Sofern die Versicherungsprämie der Versicherungssteuer unterliegt, ist jegliche Prämie wird zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer an den Versicherer zu zahlen. 6.2. Die Mindestprämie und die eventuell vereinbarte Umsatzprämie ist jeweils binnen 30 Kalendertagen nach Zugang dem Rechnungsdatum der Prämienrechnung des Versicherungsscheins fälligVersicherers an diesen zu zahlen. 6.3. Zahlt Werden Prämien nicht spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe an den Versicherer bezahlt, befindet sich der Versicherungsnehmer in Verzug und hat gesetzliche Verzugszinsen und ggf. weiteren Schadensersatz an den Versicherer zu leisten. 6.4. Wird die erste oder einmalige Prämie Mindestprämie nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt ist der Versicherungsschutz erst ab die- sem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktretenVersicherer, solange die Prämie Zahlung nicht gezahlt bewirkt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versi- cherungsnehmer nachweistVersicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu . Im Falle des Vertragsrücktritts steht dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fälligVersicherer für das betreffende Versicherungsjahr eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Wird eine Folgeprämie Ist die Mindestprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht rechtzeitig gezahlt, gerät ist der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in VerzugVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die verspätete Zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. § 37 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Leistungsfreiheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Textmitteilung oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam machen muss, gilt nicht. 6.5. Sofern neben der jährlichen Mindestprämie eine jährliche Umsatzprämie vereinbart ist und diese nicht rechtzeitig gezahlt wird, ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist unter Bezifferung der rückständigen Prämie, der Zinsen und der Kosten zu bestimmen; die Frist muss 2 Wochen betragen. Tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und befindet sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Entschädigungsleistung verpflichtet. Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag nach Fristablauf fristlos zu kündigen, sofern sich der Versicherungsnehmer weiterhin in Verzug befindet. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt zu verbinden, dass die Kündigung mit Fristablauf automatisch wirksam wird, sofern sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Leistet der Versicherungsnehmer sämtliche überfälligen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Kündigung oder, im Fall einer mit der Fristbestimmung verbundenen Kündigung, innerhalb eines Monats nach Fristablauf, wird die Kündigung unwirksam. Die Leistungsfreiheit des ihm Versicherers bleibt hiervon jedoch unberührt. Auf sämtliche vorstehenden Rechtsfolgen muss der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht erneut und gesondert hinweisen; § 38 Abs. 1 S. 2 VVG gilt insoweit nicht. 6.6. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß Art. 12.3 wegen fristloser Kündigung durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahltVersicherer infolge einer Anmeldepflichtverletzung, kann der steht dem Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmendie Prämie zu, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksambis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn sie der Versicherungsnehmer die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und Anmeldepflicht erfüllt hätte. Dies gilt sowohl für die Rechtsfolgen angibt, Mindestprämie als auch für die mit dem Fristablauf verbunden sindggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie. 6.7. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurdeVertrag gemäß Art. Ferner kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung 12.2 infolge Anfechtung seitens des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunktwegen arglistiger Täuschung nichtig, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Dies gilt sowohl für die Mindestprämie als auch für die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie. 6.8. In allen anderen als den in vorstehenden Art. 6.6 und 6.7 bezeichneten Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung Dies gilt sowohl für die Mindestprämie als auch für die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie. 6.9. Versicherungsnehmer und Versicherer sind sich darüber einig, dass der Versicherer berechtigt ist, gegen den Versicherungsnehmer bestehende Prämienforderungen gegen Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entschädigungsleistung z.B. infolge Abtretung einem Dritten zustehen sollte. Dem Versicherungsnehmer steht ein Recht zur Aufrechnung oder durch Anfechtung Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Versicherer zu. Der Versicherungsnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendetberechtigt, steht dem Ansprüche auf Auszahlung von Entschädigungsleistungen an Dritte abzutreten; selbst bei erteilter Zustimmung hat die Schadenkorrespondenz und Schadenabrechnung weiterhin nur zwischen Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der und Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlenerfolgen.

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Sources: Allgemeine Bedingungen

Prämie. 6.1 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. a) Fälligkeit der Prämie Die erste oder einmalige Prämie wird nach mit Zugang des Versicherungsscheins fällig, frühestens jedoch zum Versicherungs- beginn. Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit gezahlt worden sein (Leistungshandlung des Versicherungsnehmers) Dies gilt unabhängig vom Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist gemäß § 8 VVG, sofern der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und die erste oder einmalige Prämie (Einlösungsprämie), abweichend von der gesetzlichen Regelung, vor Ablauf der Widerrufsfrist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab die- sem diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das heißt, der vorläufige Versicherungsschutz tritt ebenfalls rückwirkend außer Kraft. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. . c) Rücktrittsrecht Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktretenVertrag zurück- treten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweistVersicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Nach dem Rücktritt kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 40 % der Netto-Jahresprämie. 6.2 Die Folgeprämien werden d) Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällignach Nr. Wird eine Folgeprämie 14.2 a) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht rechtzeitig gezahltzur Leistung verpflichtet, gerät wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Wohngebäudeversicherung

Prämie. 6.1 8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz erst ab die- sem diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtfolge aufmerksam gemacht ge- macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, Der Versicherer kann der Versicherer vom Ver- trag Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenDas gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 8.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens entstan- denen ▇▇▇▇▇▇▇▇ zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen hinge- wiesen wurde. Ferner Der Versicherer kann der Versicherer den Vertrag oh- ne dann ohne Einhaltung einer Frist kündigenkündi- gen, wenn er den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 6.3 8.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie erster Beitrag nur die erste Rate der des ersten Jahresprä- mieJahresbeitrags. 6.4 8.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die HaftungZeit- punkt. 6.5 8.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf Versicherungsverhältnisses vor Ab- lauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Fotoapparateversicherung

Prämie. 6.1 Die erste oder 33 Fälligkeit (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie wird oder, wenn laufende Prämien verein- bart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fälligVer- sicherungsscheins zu zahlen. (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. (1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehen- de Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte. (2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließ- lich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prä- mien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat. Zahlt Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zu- stehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht. (1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungs- nehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Nie- derlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (1) Wird die einmalige oder die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu einem späteren Zeitpunktvertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, beginnt ist der Versicherungsschutz erst ab die- sem ZeitpunktVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälli- gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge Be- träge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist ; bei zusammengefass- ten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch bei Ein- tritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag oh- ne ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hatZahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Hat Die Kündigung kann mit der Versicherer gekündigtBestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, und zahlt dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzleistet; Absatz 2 bleibt unberührt. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer Versicherungsperi- ode steht dem Versicherer dafür für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie Versiche- rer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt . (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie un- ter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. (1) Erhöht der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der abgelaufenen Vertrags- zeit entsprichtVersicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit so- fortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Kündigt Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der VersichererMitteilung auf das Kündi- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, so hat er wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie für das laufende Versicherungsjahr entsprechend herabzuset- zen. Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach dem Verhältnis Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der noch Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zu- gang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist. Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit zum Nachteil des Versicherungsjahres zurückzuzahlenVersicherungsnehmers abge- wichen werden.

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Sources: Versicherungsvertragsgesetz (Vvg)

Prämie. 6.1 10.1 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungs- steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge- setz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 10.2 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs- scheins fällig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. 10.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren ZeitpunktZeit- punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab die- sem Zeitpunktdiesem Zeit- punkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, Der Versicherer kann der Versicherer vom Ver- trag Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenzurück- treten, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 10.4 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahltDie Zahlung gilt als rechtzeitig, gerät wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angege- benen Zeitraums bewirkt ist. Ist der Versicherungsnehmer ohne Mahnung mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der ist der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm ihn durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. An Mahngebühren werden 5,00 Euro erhoben. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) eine Zahlungsfrist Zahlungs- frist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen rück- ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen Ein- zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen hingewiesen wurde. Ferner Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag oh- ne ferner ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten ein- getreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 10.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entsprichtent- spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung Anzeigenpflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers Versi- cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den Wirksamwerden der Rücktritts- Rück- tritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene angemes- sene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines VersicherungsfallsVersi- cherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entsprichtVertragszeit ent- spricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Kaskoversicherung Von Wassersportfahrzeugen

Prämie. 6.1 Die erste oder 33 Fälligkeit (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie wird oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fälligzu zahlen. (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. (1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte. (2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlungen verwendet hat. Zahlt Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht. (1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (1) Wird die einmalige oder die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu einem späteren Zeitpunktvertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, beginnt ist der Versicherungsschutz erst ab die- sem ZeitpunktVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist ; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag oh- ne ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hatZahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Hat Die Kündigung kann mit der Versicherer gekündigtBestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, und zahlt dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang nach der Kündigung und oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzleistet; Absatz 2 bleibt unberührt. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer Versicherungsperiode steht dem Versicherer dafür für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt . (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. (1) Erhöht der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der abgelaufenen Vertrags- zeit entsprichtVersicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Kündigt Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der VersichererMitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, so hat er wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie für das laufende Versicherungsjahr entsprechend herabzusetzen. Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach dem Verhältnis Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der noch Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist. Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit zum Nachteil des Versicherungsjahres zurückzuzahlenVersicherungsnehmers abgewichen werden.

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Sources: Versicherungsvertrag

Prämie. 6.1 8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz erst ab die- sem diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge Rechtfolge aufmerksam gemacht ge- macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, Der Versicherer kann der Versicherer vom Ver- trag Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktretenDas gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 8.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens entstan- denen ▇▇▇▇▇▇▇▇ zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen hinge- wiesen wurde. Ferner Der Versicherer kann der Versicherer den Vertrag oh- ne dann ohne Einhaltung einer Frist kündigenkündi- gen, wenn er den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. 6.3 8.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie erster Beitrag nur die erste Rate der des ersten Jahresprä- mieJahresbeitrags. 6.4 8.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten ZeitpunktZeit- punkt, frühestens jedoch mit Betriebsfertigkeit der Sache, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung Antrag- stellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeits- aufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unter- brechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während eines Transportes der Sache innerhalb des Ver- sicherungsortes. 6.5 8.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf Versicherungsverhältnisses vor Ab- lauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

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Sources: Versicherungsbedingungen

Prämie. 6.1 6.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte jährliche Mindestprämie erstmals bei Unterzeichnung des Versicherungsvertrages sowie im weiteren Vertragsverlauf jeweils zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres und die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres an den Versicherer zu zahlen. Die erste oder einmalige Mindestprämie und die eventuelle zusätzliche Umsatzprämie sowie die Prämienberechnung ist in Art. 8 der Besonderen Bedingungen bestimmt; die Grundlagen der Prämienberechnung ergeben sich aus Art. 5.1 und 5.2 Sofern die Versicherungsprämie der Versicherungssteuer unterliegt, ist jegliche Prämie wird zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer an den Versicherer zu zahlen. 6.2. Die Mindestprämie und die eventuell vereinbarte Umsatzprämie ist jeweils binnen 30 Kalendertagen nach Zugang dem Rechnungsdatum der Prämienrechnung des Versicherungsscheins fälligVersicherers an diesen zu zahlen. 6.3. Zahlt Werden Prämien nicht spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe an den Versicherer bezahlt, befindet sich der Versicherungsnehmer in Verzug und hat gesetzliche Verzugszinsen und ggf. weiteren Schadensersatz an den Versicherer zu leisten. 6.4. Wird die erste oder einmalige Prämie Mindestprämie nicht rechtzeitigrechtzeitig gezahlt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt ist der Versicherungsschutz erst ab die- sem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktretenVersicherer, solange die Prämie Zahlung nicht gezahlt bewirkt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versi- cherungsnehmer nachweistVersicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu . Im Falle des Vertragsrücktritts steht dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fälligVersicherer für das betreffende Versicherungsjahr eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Wird eine Folgeprämie Ist die Mindestprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht rechtzeitig gezahlt, gerät ist der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in VerzugVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die verspätete Zahlung Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. § 37 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Leistungsfreiheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Textmitteilung oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam machen muss, gilt nicht. 6.5. Sofern neben der jährlichen Mindestprämie eine jährliche Umsatzprämie vereinbart ist und diese nicht rechtzeitig gezahlt wird, ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist unter Bezifferung der rückständigen Prämie, der Zinsen und der Kosten zu bestimmen; die Frist muss 2 Wochen betragen. Tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und befindet sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Entschädigungsleistung verpflichtet. Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Fristablauf fristlos zu kündigen, sofern sich der Versicherungsnehmer weiterhin in Verzug befindet. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt zu verbinden, dass die Kündigung mit Fristablauf automatisch wirksam wird, sofern sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Leistet der Versicherungsnehmer sämtliche überfälligen Zahlungen innerhalb eines Monats nach Kündigung oder, im Fall einer mit der Fristbestimmung verbundenen Kündigung, innerhalb eines Monats nach Fristablauf, wird die Kündigung unwirksam. Die Leistungsfreiheit des ihm Versicherers bleibt hiervon jedoch unberührt. Auf sämtliche vorstehenden Rechtsfolgen muss der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht erneut und gesondert hinweisen; § 38 Abs. 1 S. 2 VVG gilt insoweit nicht. 6.6. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß Art. 11.5 wegen fristloser Kündigung durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahltVersicherer infolge einer Anmeldepflichtverletzung, kann der steht dem durchschnittlicher Außenstand inklusive Umsatzsteuer Jahresumsatz inklusive Umsatzsteuer x 360 Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmendie Prämie zu, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksambis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn sie der Versicherungsnehmer die rückständigen Beträge Anmeldepflicht erfüllt hätte. > Die bei Beginn vorliegenden Vertrages bestehende durchschnittliche Außenstandsdauer ist in Art. 7 der PrämieBesonderen Bedingungen angegeben. > Detailliertes Kundenkonto und offene-Posten-Liste, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und woraus sich unter Ausweis des Forderungsalters sowohl die Rechtsfolgen angibt, bereits fälligen als auch die mit dem Fristablauf verbunden sindnoch nicht fälligen Forderungen gegen die einzelnen Kunden ergeben. Dies gilt sowohl für die Mindestprämie als auch für die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie. 6.7. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurdeVertrag gemäß Art. Ferner kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung 11.4 infolge Anfechtung seitens des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunktwegen arglistiger Täuschung nichtig, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzah- lung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Ver- zug gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 6.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnissesvor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Dies gilt sowohl für die Mindestprämie als auch für die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie. 6.8. In allen anderen als den in vorstehenden Art. 6.6 und 6.7 bezeichneten Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung Dies gilt sowohl für die Mindestprämie als auch für die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie. 6.9. Versicherungsnehmer und Versicherer sind sich darüber einig, dass der Versicherer berechtigt ist, gegen den Versicherungsnehmer bestehende Prämienforderungen gegen Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entschädigungsleistung z.B. infolge Abtretung einem Dritten zustehen sollte. Dem Versicherungsnehmer steht ein Recht zur Aufrechnung oder durch Anfechtung Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Versicherer zu. Der Versicherungsnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendetberechtigt, steht dem Ansprüche auf Auszahlung von Entschädigungsleistungen an Dritte abzutreten; selbst bei erteilter Zustimmung hat die Schadenkorrespondenz und Schadenabrechnung weiterhin nur zwischen Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt der und Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlenerfolgen.

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Sources: Excess of Loss Insurance Agreement