Prämie Musterklauseln

Prämie. Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist zu zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir den Betrag erst nach dieser Frist ein. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Beitragszah- lung, weil der Versicherer im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Rücktritt berechtigt und im Versicherungsfall leistungsfrei sein kann. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Prämienzahlung lesen Sie bitte die Regelung im Gesetz und in den Vertragsbedin- gungen. Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsun- terzeichnung erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind. Abweichende Erklärungen sind in einer gesonderten Lastschriftermächtigung vorzunehmen.
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuer, wird sofort nach Abschluß des Vertrages fällig. 12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt. 12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen. 12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden ist.
Prämie. 6.1 Die erste oder einmalige Prämie wird nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab die- sem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Ver- trag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 6.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos- ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewie- sen wurde. Ferner kann der Versicherer den Vertrag oh- ne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats die ange- mahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. 6.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprä- mie. 6.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur ...
Prämie. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, soweit der Hauptvertrag mit dem Versicherer der vorläufigen Deckung nicht zu- stande kommt. Diese entspricht der Laufzeit der vorläu- figen Deckung in Höhe des Teils der Prämie, die beim Zu- standekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
Prämie. Zahlung der ersten Prämie:
Prämie. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.
Prämie. Die im Versicherungsschein ausgewiesenen und von Ihnen zu leistenden Beträge.
Prämie. Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
Prämie. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
Prämie. Die Prämie wird der Versicherten Person vor Beginn der Mitgliedschaft mitgeteilt und beinhaltet Steuern und Gebühren. Die Prämie gilt als an den Versicherer gezahlt, wenn der Gruppen-Versicherungsnehmer vom die Versicherte Person einen entsprechenden Betrag für die Aktivierung der Deckung unter dieser Gruppenversicherung erhalten hat. Der Gruppen- Versicherungsnehmer leitet den Betrag zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft an den Versicherer weiter. Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung des Aktivierungsbetrages: Wenn der Aktivierungsbetrag dem Gruppenversicherungsnehmer nicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlt wurde, besteht kein Anspruch auf die Leistungen aus der Gruppenversicherung. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten Person die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.