Projektabwicklung. 26 Projektleiter und übrige Mitarbeiter 26.1 Ansprechpartnerin auf Aufraggeberseite für das Gesamtprojekt . Die- se ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Erklä- rungen abzugeben. 26.2 Der Auftragnehmer benennt Herrn / Frau … verbindlich als Projektleiter. Dieser ist Ansprechpartner für den Auftraggeber und zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt. Der Auftragnehmer darf diesen Projekt- leiter nur aus wichtigem Grund austauschen. 26.3 Der Auftragnehmer und dessen Projektleiter sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. 26.4 Ferner vereinbaren die Vertragspartner, dass folgende Personen bei dem Projekt verbindlich folgende Funktionen ausüben werden: 27.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sollen förmlich durch Übernahme einer Abschlussdokumentation abgenommen werden. Unterbleibt dies, so gilt die vorbehaltlose Zahlung auf die Schlussrechnung des Auftrag- nehmers als frühester Abnahmezeitpunkt. 27.2 Teilabnahmen finden grundsätzlich nicht statt. Es kann lediglich nach Abschluss der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme stattfinden. Die Teil- abnahme muss förmlich durchgeführt werden. Zahlungen auf eine Teilschlussrechnung stellen keine Teilabnahme dar. [Hinweis an die Bieter: Über die Bereitschaft zur Stellung einer Erfül- lungs- und Mängelsicherheit, siehe nachfolgende §§, soll mit Ihnen ver- handelt werden.] 28.1 Der Auftragnehmer leistet eine Erfüllungssicherheit. Diese beträgt 10% des bei Vertragsschluss angenommenen Brutto-Gesamthonorars. Sie dient dazu, alle Ansprüche des Auftraggebers abzusichern, die in den Leistungsphasen 2 bis 8 infolge nicht vertragsgerechter Leistungen des Auftragnehmers entstehen können. Für die Leistungsphase 9 ist keine Sicherheit zu leisten. 28.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der Brutto-Abschlagsrechnungen erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine einheitliche Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß Muster in zutreffender Höhe gemäß § 28.1 abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszuzahlen. 28.3 Die Erfüllungssicherheit ist nach der Teilabnahme im Anschluss an die LP 8 freizugeben. Ein Sicherheitseinbehalt wird ausgezahlt; eine ggf. übergebene Erfüllungsbürgschaft wird zurückgegeben, es sei denn, im Moment der Abnahme bestehen ungeklärte Ansprüche des Auftragge- bers. In diesem Fall ist die Sicherheit erst nach endgültiger Klärung und ggf. Erfüllung dieser Ansprüche zurückzugeben. 29.1 Die Mängelsicherheit beträgt 5% der geprüften Brutto- Abrechnungssumme für alle nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen in den Leistungsphasen 2 bis 8. Sie sichert etwaige Ansprüche des Auf- traggebers für Mängel der Leistungen des Auftragnehmers ab. Für die Leistungsphase 9 ist keine Sicherheit zu leisten. 29.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der geprüften Brutto-Abrechnungssumme erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine Mängelbürg- schaft gemäß Muster in gleicher Höhe abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszu- zahlen. 29.3 Die Mängelsicherheit ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizuge- ben, es sei denn, es stehen noch ungeklärte Mängelansprüche des Auf- traggebers im Raum. In diesem Fall ist die Sicherheit nach endgültiger Klärung und ggf. Erfüllung dieser Ansprüche zurückzugeben. 30.1 Kündigt der Auftraggeber mit wichtigem Grund, so hat der Auftragneh- mer nur Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen. Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 30.2 Überschreitet die Planung des Auftragnehmers die vertraglich vereinbar- te Baukostenobergrenze, und hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos Gelegenheit gegeben, die Planung umzustellen, so ist der Auf- traggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Be- ruht die Überschreitung der Baukostenobergrenze auf Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so bleibt es bei dem Sonderkün- digungsrecht, aber der Auftragnehmer haftet nicht für die Überschreitung der Baukostenobergrenze. Bei schuldhaft verursachter Überschreitung der Baukostenobergrenze gelten die gesetzlichen Regelungen. 30.3 Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so gilt § 649 BGB. Die Vertragsparteien vereinbaren die gesetzliche Vermutung des § 649 Satz 3 BGB als verbindlich. [Hinweis an die Bieter: Über die Kündigungsregeln soll verhandelt werden.] 31.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 31.2 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber bei Vertragsschluss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von … € für Personen- und Sachschäden sowie … € für Vermögens- schäden nach und hält den Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer aufrecht Diese Versicherungssummen müssen jeweils für mindestens 2 Haftungsfälle pro Jahr zur Verfügung stehen (2-fache Ma- ximierung). Die Versicherung muss die Haftung für Leistungen etwaiger Nachunternehmer mit umfassen. 31.3 Die Versicherungspflicht ist erfüllt, wenn jeder Gesellschafter der Arge eine entsprechende Versicherung nachgewiesen hat.
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Projektabwicklung. 26 Projektleiter und übrige Mitarbeiter23 Projektleiter, Vertretungsbefugnisse
26.1 23.1 Ansprechpartnerin auf Aufraggeberseite für das Gesamtprojekt . Die- se ist …... Diese ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Erklä- rungen Er- klärungen abzugeben.
26.2 23.2 Der Auftragnehmer benennt Herrn / Frau … verbindlich als Projektleiter. Dieser ist Ansprechpartner für den Auftraggeber und zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt. Der Auftragnehmer darf diesen Projekt- leiter nur aus wichtigem Grund austauschen.
26.3 23.3 Der Auftragnehmer und dessen Projektleiter sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.
26.4 23.4 Ferner vereinbaren die Vertragspartner, dass folgende Personen bei dem Projekt verbindlich folgende Funktionen ausüben werden:
27.1 24.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sollen förmlich durch Übernahme einer Abschlussdokumentation abgenommen werden. Unterbleibt dies, so gilt die vorbehaltlose Zahlung auf die Schlussrechnung des Auftrag- nehmers als frühester Abnahmezeitpunkt.
27.2 24.2 Es finden grundsätzliche keine Teilabnahmen finden grundsätzlich nicht statt. Es kann Eine Teilabnahme ist lediglich nach Abschluss der Leistungsphase LP 8 eine möglich. Eine solche Teilabnahme stattfinden. Die Teil- abnahme muss förmlich durchgeführt werden. Zahlungen Die etwaige Zahlung auf eine Teilschlussrechnung stellen ist keine Teilabnahme darsolche Teilabnahme. [Hinweis an die Bieter: Über die Bereitschaft zur Stellung einer Erfül- lungs- und Mängelsicherheit, siehe nachfolgende §§, soll mit Ihnen ver- handelt werden.]
28.1 25.1 Der Auftragnehmer leistet eine Erfüllungssicherheit. Diese beträgt 10% des bei Vertragsschluss angenommenen Brutto-Gesamthonorars. Sie dient dazu, alle Ansprüche des Auftraggebers abzusichern, die in den Leistungsphasen 2 bis 8 infolge nicht vertragsgerechter Leistungen des Auftragnehmers entstehen können. Für die Leistungsphase 9 ist keine Sicherheit zu leisten.
28.2 25.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der Brutto-Abschlagsrechnungen erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine einheitliche Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß Muster in zutreffender Höhe gemäß § 28.1 25.1 abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszuzahlen.
28.3 25.3 Die Erfüllungssicherheit ist nach der Teilabnahme im Anschluss an die LP 8 freizugebengemäß § 24.2 freizu- geben. Ein Sicherheitseinbehalt wird ausgezahlt; eine ggf. übergebene Erfüllungsbürgschaft wird zurückgegeben, es sei denn, im Moment der Abnahme bestehen ungeklärte Ansprüche des Auftragge- bersAuftraggebers. In diesem Fall ist die Sicherheit erst nach endgültiger Klärung und ggf. Erfüllung dieser Ansprüche zurückzugeben.
29.1 26.1 Die Mängelsicherheit beträgt 5% der geprüften Brutto- Abrechnungssumme für alle nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen in den Leistungsphasen 2 bis 8. Sie sichert etwaige Ansprüche des Auf- traggebers für Mängel der Leistungen des Auftragnehmers ab. Für die Leistungsphase 9 ist keine Sicherheit zu leisten.
29.2 26.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der geprüften Brutto-Abrechnungssumme erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine Mängelbürg- schaft gemäß Muster in gleicher Höhe abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszu- zahlen.
29.3 26.3 Die Mängelsicherheit ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizuge- benfür Män- gelansprüche des Auftraggebers aus den Leistungsphasen 2 bis 8 frei- zugeben, es sei denn, es stehen noch ungeklärte Mängelansprüche des Auf- traggebers Auftraggebers im Raum. In diesem Fall ist die Sicherheit nach endgültiger endgülti- ger Klärung und ggf. Erfüllung dieser Ansprüche zurückzugeben.
30.1 27.1 Kündigt der Auftraggeber mit wichtigem Grund, so hat der Auftragneh- mer nur Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen. Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
30.2 27.2 Überschreitet die Planung des Auftragnehmers die vertraglich vereinbar- te Baukostenobergrenze, und hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos Gelegenheit gegeben, die Planung umzustellen, so ist der Auf- traggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Be- ruht die Überschreitung der Baukostenobergrenze auf Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so bleibt es bei dem Sonderkün- digungsrecht, aber der Auftragnehmer haftet nicht für die Überschreitung der Baukostenobergrenze. Bei schuldhaft verursachter Überschreitung der Baukostenobergrenze gelten die gesetzlichen Regelungen.
30.3 27.3 Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so gilt § 649 BGB. Die Vertragsparteien vereinbaren die gesetzliche Vermutung des § 649 Satz 3 BGB als verbindlich. [Hinweis an die Bieter: Über die Kündigungsregeln soll verhandelt werden.]
31.1 28.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
31.2 28.2 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber bei Vertragsschluss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von … € für Personen- und Sachschäden sowie … € für Vermögens- schäden nach und hält den Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer aufrecht Diese Versicherungssummen müssen jeweils für mindestens 2 Haftungsfälle pro Jahr zur Verfügung stehen (2-fache Ma- ximierung). Die Versicherung muss die Haftung für Leistungen etwaiger Nachunternehmer mit umfassen.
31.3 28.3 Die Versicherungspflicht ist erfüllt, wenn jeder Gesellschafter der Arge eine entsprechende Versicherung nachgewiesen hat.
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Sources: Ingenieurvertrag