Preiserhöhung. 5.1. Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern: 5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. nicht vorhersehbar waren. 5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. vom Kunden verlangen. 5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. verteuert hat. 5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. über die Preiserhöhung gegenüber Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. geltend zu machen.
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Preiserhöhung. 5.1. Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG nicht vorhersehbar waren.
5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG vom Kunden verlangen.
5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG verteuert hat.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG über die Preiserhöhung gegenüber Omnibus ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. Edel GmbH & Co. KG geltend zu machen.
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Sources: Reisevertrag
Preiserhöhung. 5.1. Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben ♙bgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung ♙nderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ nicht vorhersehbar waren.
5.3. Erhöhen sich die bei Abschluss ♙bschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls ♙nderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ vom Kunden verlangen.
5.4. Werden die bei Abschluss ♙bschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben ♙bgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.5. Bei einer Änderung ♙nderung der Wechselkurse nach Abschluss ♙bschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ verteuert hat.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung ♙nderung des Reisepreises hat Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund ♙nderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot ♙ngebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Omnibus „▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ über die Preiserhöhung gegenüber Omnibus ▇▇▇„▇▇▇ ▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇“ geltend zu machen.
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Sources: Reisevertrag