Plenum Musterklauseln

Plenum. ‌‌‌ Das AStA-Plenum besteht aus den zuvor genannten Referent*innen. Das AStA-Ple- num, bei dem alle Referent*innen anwesend sein sollen, wird öffentlich einmal in der Woche abgehalten. Dort diskutiert und trifft der AStA seine Entscheidungen. Die Protokolle sind zeitnah zu veröffentlichen. Zudem soll einmal in der Woche eine interne Besprechung stattfinden, auf der Projekte geplant und inhaltliche Fra- gen diskutiert werden. Das AStA-Plenum gibt sich unmittelbar nach der ▇▇▇▇ des AStA eine neue Geschäftsordnung.
Plenum. (1) Dem Plenum gehören alle Mitglieder der Akademie an. (2) Das Plenum wählt die Mitglieder, den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Generalsekretär. (3) Das Plenum entscheidet über die Einsetzung und Beendigung von Arbeitsgruppen (Art.11), Akademievorhaben und Kommissionen (Art.10). Es kann die Einrichtung weiterer Arbeitsformen beschließen. (4) Das Plenum erläßt die Satzung, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsidenten und die Berichte der Arbeitsgruppen und Kommissionen entgegen, entlastet den Vorstand und stellt den Haushaltsplan fest. Es entscheidet über die Stiftung und Auslobung von Preisen. Artikel 5
Plenum. 1.1. ▇▇▇▇ der VertreterInnen der Attac-Gruppen im Kokreis 1.2. Vorstellung der KandidatInnen der Organisationen für den Kokreis 1.3. Sammlung der KandidatInnen der Organisationen für den Attac-Rat
Plenum. 4.2.1 Das Plenum ist oberstes Organ der Tripartiten Konferenz. 4.2.2 Es setzt sich aus politischen Delegationen der ▇▇▇▇▇▇ zusammen. Der Bun- desrat kann sich durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin vertre- ten lassen. 4.2.3 Im Plenum stehen jedem ▇▇▇▇▇▇ 8 Sitze zur Verfügung, wobei die Delega- tionen der Städte und der Gemeinden gesamthaft über 8 Sitze verfügen. 4.2.4 Das Plenum tagt mindestens zweimal pro Jahr.
Plenum. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI (im Folgenden Vertragsparteien genannt) entscheiden über die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards. Ein Beschluss der Vertragsparteien kommt zustande, wenn der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen ▇▇▇▇▇▇ der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der ▇▇▇▇▇▇ der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene dem Beschlussvorschlag zustimmen. Das Plenum legt auch die einzelnen Verfahrensschritte fest, zu denen die Vertragsparteien im Verfahren zu beteiligen sind.