Operationelles Risiko. Stock Connect stellt für Anleger aus Hongkong und Übersee, wie beispielsweise die Portfolios, eine neue Möglichkeit des direkten Zugangs zum chinesischen Aktienmarkt dar. Stock Connect basiert auf dem Betrieb der operationellen Systeme der betreffenden Marktteilnehmer. Die Marktteilnehmer können an diesem Programm teilnehmen, wenn sie bestimmte Anforderungen im Hinblick auf informationstechnologische Kapazitäten und Risikomanagement sowie andere Anforderungen, die von der jeweiligen Börse und/oder Clearingstelle festgelegt werden können, erfüllen. Es ist zu beachten, dass die Wertpapiersysteme und die Rechtsordnungen der zwei Märkte sich deutlich voneinander unterscheiden, und dass es für den Betrieb des Testprogramms möglicherweise notwendig ist, dass die Marktteilnehmer sich kontinuierlich mit Fragen auseinandersetzen, die sich aus den Unterschieden ergeben. Außerdem erfordert die im Stock-Connect-Programm vorhandene „Konnektivität“, dass Aufträge grenzüberschreitend weitergeleitet werden. Hierfür müssen die SEHK und die Börsenteilnehmer neue Informationstechnologiesysteme entwickeln (d.h. die SEHK muss ein neues Order- Routing-System („China Stock Connect System“) einrichten, an das sich die Börsenteilnehmer anschließen müssen). Es gibt keine Garantie, dass die Systeme der SEHK und der Marktteilnehmer einwandfrei funktionieren oder weiterhin an Änderungen und Entwicklungen in beiden Märkten angepasst werden. Sollten die betreffenden Systeme nicht einwandfrei funktionieren, so könnte der Handel über das Programm in beiden Märkten unterbrochen werden. Dann wäre die Fähigkeit der betreffenden Portfolios, auf den Markt für chinesische A-Aktien zuzugreifen (und somit ihre Anlagestrategie zu verfolgen), beeinträchtigt. Die HKSCC hält als „Nominee“ die von Anlegern aus Übersee (einschließlich des/der betreffenden Portfolios) über Stock Connect erworbenen SSE-Wertpapiere bzw. SZSE-Wertpapiere. Nach den Vorschriften der CSRC für Stock Connect ist ausdrücklich vorgesehen, dass Anleger wie die Portfolios in Übereinstimmung mit geltendem Recht in den Genuss der Rechte und Vorteile der über Stock Connect erworbenen SSE-Wertpapiere bzw. SZSE- Wertpapiere kommen. Die CSRC hat in einer Veröffentlichung vom 15. Mai 2015 zu häufig gestellten Fragen klargestellt, dass (i) das Konzept des Haltens von Aktien durch Nominees in der VRC anerkannt wird, (ii) Anleger aus Übersee SSE-Wertpapiere bzw. SZSE-Wertpapiere über die HKSCC halten müssen und als Aktionäre Anspruch auf Besitzrechte an diesen Wertpapieren haben, (iii) das Gesetz der VRC nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer im Rahmen der Nominee-Struktur Gerichtsverfahren anstrengt, dies einem wirtschaftlichen Eigentümer aber auch nicht verbietet, (iv) die von der HKSCC erteilte Zertifizierung, solange sie nach dem Recht der Hong Kong Special Administrative Region als gesetzlicher Beweis für den Besitz von SSE- Wertpapieren bzw. SZSE-Wertpapieren eines wirtschaftlichen Eigentümers angesehen wird, von der CSRC uneingeschränkt respektiert wird und (v) ein Anleger aus Übersee, solange er direkte Interessen als wirtschaftlicher Eigentümer nachweisen kann, in seinem eigenen Namen bei VRC-Gerichten rechtliche Schritte unternehmen kann. Nach den Vorschriften des für das Clearing von Wertpapieren, die an der SEHK notiert oder gehandelt werden, von der HKSCC betriebenen Central Clearing and Settlement System ist die HKSCC als Nominee-Halter nicht verpflichtet, rechtliche Schritte zu unternehmen oder Gerichtsverfahren anzustrengen, um in der VRC oder anderen Ländern im Namen der Anleger irgendwelche Rechte bezüglich der SSE-Wertpapiere bzw. SZSE-Wertpapiere durchzusetzen. Deswegen können die betreffenden Portfolios von Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Durchsetzung ihrer Rechte an chinesischen A-Aktien betroffen sein, obwohl die Eigentümerschaft dieser Portfolios letztlich anerkannt wird und die HKSCC bestätigt hat, dass sie bereit ist, die wirtschaftlichen Eigentümer von SSE-Wertpapieren bzw. SZSE-Wertpapieren erforderlichenfalls zu unterstützen. Außerdem muss sich erst noch zeigen, ob VRC-Gerichte rechtliche Schritte akzeptieren, die von Anlegern aus Übersee eigenständig mit der von der HKSCC ausgestellten Zertifizierung des Besitzes von SSE-Wertpapieren bzw. SZSE-Wertpapieren eingeleitet werden. Soweit angenommen wird, dass die HKSCC bezüglich der über sie gehaltenen Vermögenswerte Verwahrungsaufgaben übernimmt, sollte beachtet werden, dass die Verwahrstelle und das (die) betreffende(n) Portfolio(s) keine rechtliche Beziehung zu der HKSCC und für den Fall, dass ein Portfolio infolge der Leistung oder Insolvenz der HKSCC Verluste erleidet, keinen direkten Regressanspruch gegen die HKSCC haben.
Appears in 3 contracts
Sources: Investmentgesellschaft Mit Variablem Kapital, Investmentgesellschaft Mit Variablem Kapital, Investmentgesellschaft Mit Variablem Kapital