Nicht durchführbare Reparatur Musterklauseln

Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
Nicht durchführbare Reparatur. Der zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine Reparatur erforderliche Aufwand sowie der weitere für die Vorbereitung und Vornahme von Reparaturversu- chen entstandene und von uns zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wer- den kann, insbesondere weil - der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, - Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft ver- säumt hat, oder - der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. In diesen Fällen einer nicht durchführbaren Reparatur versetzen wir den Reparaturgegenstand nur auf aus- drücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurück. Dies gilt nicht, wenn die vorgenommenen Arbeiten nicht er- forderlich waren und dies für uns erkennbar war.
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu bele- gende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) wer- den dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von TROX nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil – der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufge- treten ist, – Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, – der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, – der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. 2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Xxxxxxx am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Die Haftungstatbestände des Abschnitts XI.3 dieser Bedingungen gelten entsprechend.
Nicht durchführbare Reparatur. 2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen heraus nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil:
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistun- gen sowie der weitere entstandene und zu belegende Auf- wand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rech- nung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbe- sondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
Nicht durchführbare Reparatur. 2.7.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von Pumpen-Service Bentz nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere, weil - der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist - Ersatzteile nicht zu beschaffen sind - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat - der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist - der Kunde Pumpen-Service Bentz GmbH nicht mit der Durchführung der Reparatur beauftragt oder - die Durchführung einer Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als nicht sinnvoll erachtet wird.
Nicht durchführbare Reparatur. 1. Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden dem Auftraggeber in Rechnung ge- stellt, wenn die Reparatur/Instandhaltung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertre- tenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere wenn der zu re- parierende Fehler bei der Inspektion/Durchführung der Arbeiten nicht aufgetreten ist/feststellbar ist, und zwar vorbehaltlich aller weiteren Ansprüche des Auftragneh- mers.
Nicht durchführbare Reparatur. 7.1. Kann die vom Kunden gewünschte Reparatur aus von Prima Power nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Kunde verpflichtet, Prima Power die für die Erstellung des Kosten- voranschlages sowie den zur Feststellung der Nicht-Durchführbarkeit der Reparatur entstandenen Zeitaufwand (Fehlersuche) zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der beanstandete Fehler wäh- rend der Erbringung der Serviceleistung nicht aufgetreten ist, notwendige Ersatzteile nicht zu be- schaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin zur Erbringung der Serviceleistung schuldhaft versäumt hat oder der zu Grunde liegende Vertrag während der Erbringung der Serviceleistung be- endet wurde.
Nicht durchführbare Reparatur. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere ent- standene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kun- den in Rechnung gestellt, wenn die Tätigkeit aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil • der beanstandete Xxxxxx bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist. • Allgemeine Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Ein Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstat- tung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Bei nicht durchführbarer Tätigkeit haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Gegen- stand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Gegen- stand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.