Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt Musterklauseln
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1a AEG obliegt die Bearbeitung von Be- schwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahraus- weisverkäufern gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Anlage 5 Tarifzonenplan / -übersicht
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahrausweisverkäufern gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch gerichtet werden an das: Eisenbahn-Bundesamt Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇ - ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Bezug in den Beförderungs- bedingungen Erläuterungen Gebühr/Entgelt § 4 Abs. 2, Nr. 2 wenn die Türen während der Fahrt und außer- halb von Haltestellen eigenmächtig geöffnet werden, ohne dass ein Notfall vorliegt 50,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 3 wenn der Fahrgast Gegenstände aus den Fahrzeugen wirft oder hinausragen lässt 50,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 7 wenn in Nichtraucherbereichen geraucht wird 50,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 9 wenn der Fahrgast die nicht für ihn zur Benutzung dienenden Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugeteile öffnet, betätigt oder zweckentfremdet nutzt 200,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 10 wenn in Fahrzeugen und auf Haltestellen Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater oder ähnliches benutzt wird 50,00 € § 4 Abs. 7 bei Verunreinigung oder Beschädigung von Fahrzeugen und Betriebsanlagen 20,00 € § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 € § 4 Abs. 10 bei Missbrauch der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen bei Bussen 50,00 € bei Missbrauch der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen bei Eisenbahnen oder Straßenbahnen 200,00 € § 9 Abs. 2 erhöhtes Beförderungsentgelt 60,00 € § 9 Abs. 4 ermäßigtes erhöhtes Beförderungsentgelt 7,00 € § 10 Abs. 5 Bearbeitungsentgelt bei Erstattungen 2,00 € § 12 Abs. 3 Vertragsstrafe bei Verletzung der Maulkorb- pflicht für Hunde 20,00 € Neben den geltenden Beförderungsbedingungen des VMT treten für die Erfurter Verkehrsbetriebe AG folgende Ergänzungen in Kraft: zu § 4 Verhalten der Fahrgäste Ab 20:00 Uhr ist auf allen EVAG-Buslinien das Aussteigen auch außerhalb der Haltestellen möglich. Im Einzelnen gelten dazu folgende Bestimmungen: – Der Haltewunsch ist dem Fahrpersonal spätestens eine Haltestelle vor dem gewünschten Ausstieg mitzuteilen. – Zwischen zwei Haltestellen wird nur einmal gehalten. – Die Entfernung zwischen zwei Haltestellen muss mindestens 200 m betragen. – Der Ausstieg kann nur bei gegebenen verkehrlichen und baulichen Voraussetzungen sowie bei geeigneter Wetterlage erfolgen. – Die Entscheidung, ob dem Ausstiegswunsch eines Fahrgastes außerhalb einer Haltestelle entsprochen wer...
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Nationale Durchsetzungsstellen für die Fahrgastrechte ist das Eisenbahnbundesamt: Abteilung Fahrgastrech- te, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 4a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Verkaufsstellen von Fahrkarten gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt unter nachstehender Adresse gerichtet werden: Eisenbahnbundesamt Fahrgastrechte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Telefon: 0228/▇▇▇▇▇-▇▇▇ Fax: 0228/▇▇▇▇▇-▇▇▇
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgast- rechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Das Eisenbahnbundesamt wird absehbar den überwiegenden Teil von Beschwerden aus den Fahrgastrechten bearbeiten. Daher ist eine Adressierung von Beschwerden an das Eisenbahn- bundesamt zweckmäßig. Sollte das Eisenbahnbundesamt für die Bearbeitung nicht zuständig sein, leitet es die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
