Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt Musterklauseln

Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1a AEG obliegt die Bearbeitung von Be- schwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahraus- weisverkäufern gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Anlage 5 Tarifzonenplan / -übersicht
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG (Allgemeines Eisen- bahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahrausweisverkäufern gegen die ge- setzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch gerichtet werden an das: Eisenbahn-Bundesamt Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte Xxxxxxxxxxxxxxx 0 X - 00000 Xxxx § 4 Abs. 2, Nr. 2 wenn die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig geöffnet werden, ohne dass ein Notfall vorliegt 50,00 EUR § 4 Abs. 2, Nr. 3 wenn der Fahrgast Gegenstände aus den Fahrzeugen wirft oder hinausragen lässt 50,00 EUR § 4 Abs. 2, Nr. 7 wenn in Nichtraucherbereichen geraucht wird 50,00 EUR § 4 Abs. 2, Nr. 9 wenn der Fahrgast die nicht für ihn zur Benutzung dienenden Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugteile öffnet, betätigt oder zweckentfremdet nutzt 200,00 EUR § 4 Abs. 2, Nr. 10 wenn in Fahrzeugen und auf Haltestellen Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater oder ähnliches benutzt wird 50,00 EUR § 4 Abs. 7 bei Verunreinigung oder Beschädigung von Fahrzeugen und Betriebsanlagen 20,00 EUR § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 EUR § 4 Abs. 10 bei Missbrauch der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen bei Bussen 50,00 EUR bei Missbrauch der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen bei Eisenbahnen oder Straßenbahnen 200,00 EUR § 9 Abs. 2 Erhöhtes Beförderungsentgelt 60,00 EUR § 9 Abs. 4 ermäßigtes erhöhtes Beförderungsentgelt 7,00 EUR § 10 Abs. 5 Bearbeitungsentgelt bei Erstattungen 2,00 EUR § 12 Abs. 3 Vertragsstrafe bei Verletzung der Maulkorbpflicht für Hunde 20,00 EUR
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbei- tung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt unter nachstehender Adresse gerichtet werden. Eisenbahn-Bundesamt Xxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Nationale Durchsetzungsstellen für die Fahrgastrechte ist das Eisenbahnbundesamt: Abteilung Fahrgastrech- te, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx, xxxxxxxxxxxxxx@xxx.xxxx.xx
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgast- rechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Das Eisenbahnbundesamt wird absehbar den überwiegenden Teil von Beschwerden aus den Fahrgastrechten bearbeiten. Daher ist eine Adressierung von Beschwerden an das Eisenbahn- bundesamt zweckmäßig. Sollte das Eisenbahnbundesamt für die Bearbeitung nicht zuständig sein, leitet es die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Das Eisenbahnbundesamt ist die für die Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 („Fahrgastrechteverordnung“) zuständige Stelle. Im Rahmen seiner Zuständigkeit obliegt dem Eisenbahnbundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn, eines Reiseveran- stalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AEG erlassenen Rechtsverord- nung.