Common use of Nachtarbeit Clause in Contracts

Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- schalabgeltung von € 28,36 pro Kind an Wochentagen oder von € 34,22 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. 1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- pen 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden. 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum Pflichtschulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden Einzeltagen verbraucht wird. 4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a) 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c). 6) (entfällt ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt)) § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulsozialarbeit (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- lungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- ung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- gendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- gleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- bensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompeten- zen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jewei- ligen Schuljahr.

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Sources: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV Tagesmütter in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder Tageskinder, gebührt eine Pau- schalabgeltung Pauschalabgeltung von € 28,36 29,13 pro Kind an Wochentagen Wochen- tagen oder von € 34,22 35,14 pro Kind an Sonn- und FeiertagenFeierta- gen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt Personal1)gebührt eine Vorberei- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. ...................... 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. ...................... 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. ...................... 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. ...................... 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. ...................... 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... ......... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. 1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin Kinderkrip- penpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- penKindergruppen 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswocheReini- gungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden. 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum PflichtschulbereichPflicht- schulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 37 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich Zeitaus- gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ Zeiträu- men und/oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden fest- zulegenden Einzeltagen verbraucht wird. 4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a) 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit cd). 6) (entfällt . Abs 4 idF ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt)) Jänner 2022 § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulsozialarbeit (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- lungsfeld Handlungs- feld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- ung Betreuung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- gendliche Jugend- liche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- gleiten begleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- bensbewältigung Lebensbewäl- tigung zu unterstützen und ihre Kompeten- zen Kompetenzen zur Lösung Lö- sung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 37 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jewei- ligen Schuljahr. 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gewendet werden. § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz 1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere ▇▇▇▇▇▇▇ bzw Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem Begriff Schulassistenz sind auch alle durch Bun- des- und Landesgesetze abweichenden Bezeichnun- gen gleichgestellt. 2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitrau- mes im Durchschnitt 37 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech- nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022. 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gewendet werden. 4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in die VwGr 4 oder höher einzustufen. 5) Für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz, die unterrichten, gilt § 22 Abs 1. § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten teilnehmen 1) Diese mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädago- gischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten sind da- durch gekennzeichnet, dass sich MitarbeiterInnen in Teams außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstgebers bewegen. 2) In Anwendung des § 8 KV sowie der §§ 5 und 5a AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeitszeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden beträgt. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo – So) muss min- destens ein Tag arbeitsfrei sein. 3) Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kos- ten, die im Zusammenhang mit freizeit- oder erlebnis- pädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten not- wendig sind, wie zum Beispiel Eintritte, Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegung und Versicherungen. 4) Für den Zeitraum der freizeit- oder erlebnispäda- gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten wird im- mer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, Abs 2). Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau- schale in Höhe von € 69,221) brutto. a) Von Absatz 5 sind Arbeitnehmerinnen ausge- nommen, welche zum Zweck der Ferienaktion für max. 4 Monate befristet beschäftigt werden, bei denen die Klientinnen vom durchführenden Betrieb nicht dauerhaft betreut werden dürfen. b) Für diese Arbeitnehmerinnen ist zwingend eine Be- triebsvereinbarung abzuschließen, die die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit sowie den Durch- rechnungszeitraum regelt. c) Ein Dienstplan mit der genauen Lage der Arbeitszeit ist vorab verpflichtend für jeden Turnus zu erstellen. 6) Gibt es betrieblich eine bessere Regelung, kommt diese zur Anwendung.

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Sources: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv)

Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- schalabgeltung von € 28,36 27,78 pro Kind an Wochentagen oder von € 34,22 33,52 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. 1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- pen 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden. 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum Pflichtschulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden Einzeltagen verbraucht wird. 4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a) 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c). 6) (entfällt ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt)) § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulsozialarbeit (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- lungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- ung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- gendliche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- gleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- bensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompeten- zen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jewei- ligen Schuljahr.

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Sources: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv)

Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV Tagesmütter in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder Tageskinder, gebührt eine Pau- schalabgeltung Pauschalabgeltung von € 28,36 29,13 pro Kind an Wochentagen Wochen- tagen oder von € 34,22 35,14 pro Kind an Sonn- und FeiertagenFeierta- gen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt Personal1)gebührt eine Vorberei- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. ...................... 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. ...................... 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. ...................... 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. ...................... 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. ...................... 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... ......... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. 1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin Kinderkrip- penpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- penKindergruppen 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswocheReini- gungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden. 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum PflichtschulbereichPflicht- schulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 37 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich Zeitaus- gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ Zeiträu- men und/oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden fest- zulegenden Einzeltagen verbraucht wird. 4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a) 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit cd). 6) (entfällt . Abs 4 idF ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt)) § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der SchulsozialarbeitJänner 2022 (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- lungsfeld Handlungs- feld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- ung Betreuung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- gendliche Jugend- liche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- gleiten begleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- bensbewältigung Lebensbewäl- tigung zu unterstützen und ihre Kompeten- zen Kompetenzen zur Lösung Lö- sung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 37 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem jewei- ligen Schuljahr. 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gewendet werden. 1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere ▇▇▇▇▇▇▇ bzw Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem Begriff Schulassistenz sind auch alle durch Bun- des- und Landesgesetze abweichenden Bezeichnun- gen gleichgestellt. 2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitrau- mes im Durchschnitt 37 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech- nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022. 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gewendet werden. 4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in die VwGr 4 oder höher einzustufen. 5) Für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz, die unterrichten, gilt § 22 Abs 1. § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten teilnehmen 1) Diese mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädago- gischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten sind da- durch gekennzeichnet, dass sich MitarbeiterInnen in Teams außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstgebers bewegen. 2) In Anwendung des § 8 KV sowie der §§ 5 und 5a AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeitszeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden beträgt. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo – So) muss min- destens ein Tag arbeitsfrei sein. 3) Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kos- ten, die im Zusammenhang mit freizeit- oder erlebnis- pädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten not- wendig sind, wie zum Beispiel Eintritte, Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegung und Versicherungen. 4) Für den Zeitraum der freizeit- oder erlebnispäda- gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten wird im- mer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, Abs 2). Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau- schale in Höhe von € 69,221) brutto. a) Von Absatz 5 sind Arbeitnehmerinnen ausge- nommen, welche zum Zweck der Ferienaktion für max. 4 Monate befristet beschäftigt werden, bei denen die Klientinnen vom durchführenden Betrieb nicht dauerhaft betreut werden dürfen. b) Für diese Arbeitnehmerinnen ist zwingend eine Be- triebsvereinbarung abzuschließen, die die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit sowie den Durch- rechnungszeitraum regelt. c) Ein Dienstplan mit der genauen Lage der Arbeitszeit ist vorab verpflichtend für jeden Turnus zu erstellen. 6) Gibt es betrieblich eine bessere Regelung, kommt diese zur Anwendung.

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Sources: Kollektivvertrag

Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- schalabgeltung von € 28,36 21,97 pro Kind an Wochentagen oder von € 34,22 26,51 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen TagesbetreuungKindertagesbetreuungseinrichtungen 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) Personal und Hortnerinnen gebührt eine Vorberei- tungszeit Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Tre- tens dieses Kol- lektivvertrages Kollektivvertrages bestehenden günstigeren günstige- ren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. 1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- pen 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden. 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum Pflichtschulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden Einzeltagen verbraucht wird. 4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni- ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba- rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (entfällt ab 1Gewerk- schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Februar 2017 – siehe § 3a)Bei Über- schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten. 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c). 6) (entfällt ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit wird ab 1. Februar 2016 in c. § 22a geregelt)) § 22a 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der Schulsozialarbeit mobilen Erziehungshilfen Die Vorbereitungszeiten (1kinderfreie Zeiten) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- lungsfeld der Kinder- für Früh- förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- ung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- gendliche Behin- dertenpädagoginnen im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- gleiten und sie mobilen Einsatz umfassen bei einer Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden. § 24 Sonderbestimmungen für sie befriedigenden Le- bensbewältigung zu unterstützen und ihre Kompeten- zen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich in Kinder- und Jugendwohngruppen der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- hängenden Verwaltungsarbeiten Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen 1) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden bei 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt durch: In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei die tägliche Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt ausge- dehnt werden kann. 2) 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird ergänzt durch: Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar- beitszeit eingerechnet werden. Der Durchrechnungszeitraum beginnt § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge- golten. § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assistenz Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli- chen Assistentin. Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und Ausbildung. Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup- pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet. Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu- stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe auszugehen. 1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der ▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ einen Urlaubszuschuss und mit der No- vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre- muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun- gen berechnen sich aus dem jewei- ligen Schuljahrim Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach diesem Kollektivvertrag gebühren. Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä- ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech- nen. 2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih- nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni bzw November). 3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus- maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch- schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder- zahlung. 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender- jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih- nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf- löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen- derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun- gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen- den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen. 5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son- derzahlungen. Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzah- lung in folgendem Ausmaß: a) bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage b) bei Teilnahme an der Eheschließung c) bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin 2 Arbeitstage d) bei Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr e) bei Tod des Ehegatten oder Lebens- gefährten, des Kindes 2 Arbeitstage

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Sources: Kollektivvertrag

Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV Tagesmütter in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder Tageskinder, gebührt eine Pau- schalabgeltung Pauschalabgeltung von € 28,36 31,46 pro Kind an Wochentagen Wochen- tagen oder von € 34,22 37,95 pro Kind an Sonn- und FeiertagenFeierta- gen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt Personal1)gebührt eine Vorberei- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. ...................... 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. ...................... 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. ...................... 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. ...................... 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. ...................... 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... ......... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. 1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin Kinderkrip- penpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- penKindergruppen 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswocheReini- gungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden. 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum PflichtschulbereichPflicht- schulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 37 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich Zeitaus- gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ Zeiträu- men und/oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden fest- zulegenden Einzeltagen verbraucht wird. Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten sind. 4) (entfällt ab 1. Februar 2017 – siehe § 3a) 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit cd). 6) (entfällt . Abs 4 idF ab 1. Februar 2016 – (die Schulsozialarbeit wird ab 1. Februar 2016 in § 22a geregelt)) § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in der SchulsozialarbeitJänner 2022 (1) Schulsozialarbeit ist ein eigenständiges Hand- lungsfeld Handlungs- feld der Kinder- und Jugendhilfe. Soziale Arbeit wird dabei in der Schule und mit den Menschen, die dort lernen und arbeiten, durchgeführt. Dies erfolgt durch präventive Maßnahmen, Beratung und Betreu- ung Betreuung und die Chance zur sofortigen Krisenintervention. Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat dabei ebenso große Relevanz. Zielsetzung ist es, Kinder und Ju- gendliche Jugend- liche im Prozess des Erwachsenwerdens zu be- gleiten begleiten und sie bei einer für sie befriedigenden Le- bensbewältigung Lebensbewäl- tigung zu unterstützen und ihre Kompeten- zen Kompetenzen zur Lösung Lö- sung von persönlichen und/oder sozialen Problemen zu fördern. (2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulsozialarbeit bzw der damit zusammen- hängenden Verwaltungsarbeiten tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) mit schriftlicher Einzelvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden Wochenstunden bei ei- nem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausge- dehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 37 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrech- nungszeitraum beginnt mit dem jeweiligen Schuljahr. Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten sind. 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gewendet werden. 1) Die Schulassistenz für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere ▇▇▇▇▇▇▇ bzw Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Mit dem Begriff Schulassistenz sind auch alle durch Bun- des- und Landesgesetze abweichenden Bezeichnun- gen gleichgestellt. 2) Für Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich im Be- reich der Schulassistenz tätig sind, kann im Zeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal 13 Wochen) mit schriftlicher Einzelvereinbarung die Normalar- beitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Durch- schnitt 37 Stunden nicht überschritten werden. Dabei kann die tägliche Nor- malarbeitszeit Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Der Durchrechnungszeitraum Durchrech- nungszeitraum beginnt mit dem jewei- ligen jeweiligen Schuljahr. Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten sind. 3) Schulferienzeiten bzw schulfreie Zeiten sind einzu- arbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schul- freien Zeiten zu konsumieren bzw sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit Zuschlag in Höhe von 50 % auszuzahlen. § 7 Abs 3 kann sinngemäß an- gewendet werden. 4) Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungs- gruppe in der Gehaltstabelle dieses KV richtet sich nach der Tätigkeit. Demnach ist sie mindestens in die VwGr 4 oder höher einzustufen. 5) Für Arbeitnehmerinnen in der Schulassistenz, die unterrichten, gilt § 22 Abs 1. 6) Für Schulveranstaltungen mit zumindest einer Übernachtung kommt § 22c zur Anwendung. § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten teilnehmen 1) Diese mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädago- gischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten sind da- durch gekennzeichnet, dass sich MitarbeiterInnen in Teams außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstgebers bewegen. 2) In Anwendung des § 8 KV sowie der §§ 5 und 5a AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeitszeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden beträgt. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo – So) muss min- destens ein Tag arbeitsfrei sein. 3) Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kos- ten, die im Zusammenhang mit freizeit- oder erlebnis- pädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten not- wendig sind, wie zum Beispiel Eintritte, Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegung und Versicherungen. 4) Für den Zeitraum der freizeit- oder erlebnispäda- gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahrten wird im- mer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstverhältnis Teilzeit ver- einbart wurde. 5) Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wie folgt abgegolten: pro Tag gebührt das Entgelt für 10 Stunden Normalarbeitszeit und eine Nachtdienst- pauschale pro geleistetem Nachtdienst (gem § 9 Abs 2). Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau- schale in Höhe von € 74,761) brutto. a) Von Absatz 5 sind Arbeitnehmerinnen ausge- nommen, welche zum Zweck der Ferienaktion für max. 4 Monate befristet beschäftigt werden, bei denen die Klientinnen vom durchführenden Betrieb nicht dauerhaft betreut werden dürfen. b) Für diese Arbeitnehmerinnen ist zwingend eine Be- triebsvereinbarung abzuschließen, die die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit sowie den Durch- rechnungszeitraum regelt. c) Ein Dienstplan mit der genauen Lage der Arbeitszeit ist vorab verpflichtend für jeden Turnus zu erstellen. 6) Gibt es betrieblich eine bessere Regelung, kommt diese zur Anwendung.

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Sources: Kollektivvertrag