Urlaubsanspruch Musterklauseln

Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist innerhalb des Förderzeitraumes zu konsumieren. Bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. lang andauernder Krankenstand gegen Ende des Förderzeitraumes, wodurch die Urlaubskonsumation nicht mehr möglich ist) kann die Urlaubsabfindung / - entschädigung vom Arbeitsmarktservice Steiermark übernommen werden, wenn o die Kosten für den nicht konsumierten Urlaub formlos (spätestens mit Übermittlung der Endabrechnung) beim Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung AMF, beantragt werden (plausible und nachvollziehbare Begründung), zusätzlich o die Kosten für die Urlaubsabfindung/-entschädigung im Lohnkonto aufscheinen, o das Ende des Entgeltzeitraumes auf dem Abmeldeformular der Gebietskrankenkasse ersichtlich ist und o die Urlaubsabfindung/-entschädigung noch innerhalb des Förderzeitraumes anfällt und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt wurden.
Urlaubsanspruch. 1. Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses entsteht grundsätzlich für jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf so viele Zwölftel ihres Jahresurlaubs wie sie in diesem Jahr volle Monate in dem Betrieb beschäftigt worden sind. Wurde dem eintretenden Beschäftigten Urlaub im gleichen Ur- laubsjahr in einem früheren Arbeitsverhältnis jeder Art gewährt oder abgegolten, so wird dieser auf den Urlaubsanspruch angerechnet. 2. Der volle und ein nach § 12 II. Ziffer 1 entstandener anteiliger Jah- resurlaubsanspruch können im ersten Beschäftigungsjahr erstmalig nach einer Wartezeit von 6 Monaten geltend gemacht werden. In jedem folgenden Beschäftigungsjahr entfällt die Wartezeit. Vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist aus dem Betrieb ausschei- dende Beschäftigte erhalten - sofern das Arbeitsverhältnis minde- stens einen vollen Beschäftigungsmonat bestand - für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Zur Feststellung der Erfüllung der Wartezeit und des mindestens einmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses erfolgt keine Auf- oder Abrundung der Monate. 3. Scheidet der Beschäftigte auf Grund eigener Kündigung ab Ur- laubende aus seinem Arbeitsverhältnis aus, obwohl er mehr Urlaub erhalten hat als ihm nach § 12 II. Ziff. 1 zusteht, so sind das über- zahlte Urlaubsentgelt und das überzahlte zusätzliche Urlaubsgeld ein Entgeltvorschuss. Dieser kann beim Ausscheiden vom Arbeitge- ber vom restlichen Entgelt einbehalten bzw. zurückgefordert wer- den. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung des Beschäftigten auf Ver- schulden des Arbeitgebers beruht, das den Beschäftigten zur fristlo- sen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. 4. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung insgesamt län- ger als 3 Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für je- den weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche) darf jedoch nicht unterschritten werden. Ist die Krankheit die Folge eines nicht durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Betriebsunfalls in diesem Arbeitsverhältnis oder ge- hört der Beschäftigte dem Betrieb bei Beginn des Urlaubsjahres un- unterbrochen länger als 10 Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren. Die Möglichkeit der Anwendung der Rechtsprechung über die rechtsmissbräuchliche Urlaubsinanspruchnahme bleibt un- berührt. ...
Urlaubsanspruch. 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5;6) einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen, einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub an- teilig zu berechnen. 6.2.2. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Ka- lenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhält- nisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs.
Urlaubsanspruch. Für jugendliche Auszubildende ist der Urlaubsanspruch im Ju- gendarbeitsschutzgesetz bzw. bei Anwendung des einschlägi- gen Tarifvertrages nach diesem Tarifvertrag geregelt. Dagegen erhalten Auszubildende, die am 01.01. des Kalenderjahres be- reits 18 Jahre alt sind, Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder bei Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages Urlaub nach diesem Tarifvertrag. Der Berufsausbildungsvertrag des Staatsministeriums ermöglicht die Anwendung des einschlägi- gen Tarifvertrages. Bei Jugendlichen und bei über 18-jährigen gilt folgendes: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonati- gem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses im Kalenderjahr erworben. In folgenden Fällen besteht für das Kalenderjahr nur ein teilweiser Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresur- laubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat: • Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 01.07. oder später, • Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach weniger als 6 Monaten, • Ende des Ausbildungsverhältnisses vor dem 01.07. Halbe Tage werden zu ganzen Tagen aufgerundet. Wird bei über 18-jährigen Auszubildenden die Anwendung des Rahmentarifvertrages vereinbart bzw. im Falle des für allge- meingültig erklärten Bundesrahmentarifvertrages GalaBau, er- halten diese Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr hindurch bestanden hat, für jeden vol- len Monat ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs. Die Regelungen des Bundesurlaubgesetzes bleiben unberührt. Der Urlaub beträgt in Betrieben mit 5 Arbeitstagen/Woche laut Tarifvertrag: (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) 23 Arbeitstage (nach dem vollendeten 16. Lebensjahr) Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Urlaubs- (Ka- lender-) Jahres. Urlaubsgeld: Ab einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erhalten Auszu- bildende im Erwerbsgartenbau und in der Baumschule ein Ur- laubsgeld von 6,14 € pro Urlaubstag.
Urlaubsanspruch. Jeder Beschäftigte hat in jedem Urlaubsjahr einmal Anspruch auf bezahlten ▇▇▇▇▇▇. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Urlaubstarifvertrag vom 31.07.2013.
Urlaubsanspruch. Der Jahresurlaub beträgt für Arbeitnehmer
Urlaubsanspruch. 1.1 Der Jahresurlaub beträgt auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche: im 1. Beschäftigungsjahr - 28 Arbeitstage, im 2. Beschäftigungsjahr - 29 Arbeitstage, im 3. Beschäftigungsjahr - 30 Arbeitstage. Sofern die Beschäftigung mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche erfolgt, er- höht oder verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Zeiten eines Berufsausbildungsverhältnisses gelten insoweit als Beschäftigungszei- ten. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäfti- gungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach §§ 3 und 5 Bundesur- laubsgesetz. 1.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach gesetzlicher Maßgabe. 1.3 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten bei Kuren oder Heilverfahren, die von einem ▇▇▇▇▇▇ der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger gewährt werden. 1.4 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Be- schäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand. Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden. 1.5 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung der Urlaubsdauer sind die am 01. Januar des Urlaubsjahres erreichten Beschäftigungsjahre maßgebend.
Urlaubsanspruch. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.