Mitwirkungsanteil Musterklauseln
Mitwirkungsanteil. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die verbesserte Leistungen enthält.
Mitwirkungsanteil. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: • Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungs- anteil), mindert sich bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. • Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Mitwirkungsanteil. Nur eingeschränkt oder nicht versicherte Unfälle
Mitwirkungsanteil. Abweichend von Ziffer 4.2.2 der AUB 2016 der Continentale nehmen wir keine Minderung vor, wenn der Mitwirkungs- anteil weniger als 50 % beträgt. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag um mindestens 5 Prozent Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Versicherungssummen und Beitrag jährlich angepasst werden (Dynamik).
Mitwirkungsanteil. Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich • bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. • bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Mitwirkungsanteil. Abweichend von Ziffer 3.2.2 AUB 2020 werden die Leistun- gen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen mindestens 75% beträgt. Die Regelung nach Ziffer 6.1.1 b) und e) AUB 2020 gelten entsprechend.
Mitwirkungsanteil. (§ 3 AUB 2008)
Mitwirkungsanteil. Abweichend von Ziffer 3.2.2 AUB 2020 werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen mindestens 75% beträgt. Die Regelung nach Ziffer 6.1.1 b) und e) AUB 2020 gelten entsprechend.
Mitwirkungsanteil. Abweichend von Ziffer 3 AUB CIF:PRO 2018 werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mehr als 50 % beträgt. E90-12.2017/01
