Mitversicherte Risiken. 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender Erläuterungen. 4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. a) Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB. 4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß 4.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen. 4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Dieses Merkblatt dient dazu, Sie umfassend über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur insofern wir dazu gesetzlich berechtigt beziehungsweise verpflichtet sind.
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Mitversicherte Risiken. 4.1 8.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 8.1 - 3 und 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
4.2 8.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
4.3 8.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
a) 8.4.4 Nach Ziff. 4.1 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.
4.5 8.4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen von 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
4.6 8.4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) nach 3.1.3 und des § 2 der 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
4.7 8.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von § 1 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß 4.1) 8.4.1 ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandesZustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß 4.1) 8.4.1 selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme 8.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Mitversicherte Personen 3
3. Deckungserweiterungen 4
4. Risikobegrenzungen 5 5. Vermögensschäden 5 6. Forderungsausfall 5 7. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 7 8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Sachschäden, maximal jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Dieses Merkblatt dient dazu, Sie umfassend über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur insofern wir dazu gesetzlich berechtigt beziehungsweise verpflichtet sind.Privatpersonen 8
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Sources: Insurance Policy
Mitversicherte Risiken. 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der Besonderen Bedingungen und Erläuterungen Erl uterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen gew ssersch dlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender ErläuterungenErl uterungen.
4.2 Diese GewässerschadenGew sserschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehörtgeh rt, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich ausdr cklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei pr mienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig gleichg ltig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
a) Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden Gew ssersch den mitversichert wegen SchädenSch den, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer Abw sser und mit diesen in Gewässer Gew sser gelangen.
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher gew ssersch dlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche allm hliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.
4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen Rettungsma nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für F r die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich( ffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- Grundst cks- und Gebäudeteilen Geb udeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen Rettungsma nahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wärenw ren, sind abzuziehen.
4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden Gew sserschaden droht oder eintritt - Schäden Sch den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen gew ssersch dlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß gem 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem allm hlichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden Sch den an der Anlage (gemäß gem 4.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschädenf r Sachsch den, maximal jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für f r alle Schäden Sch den eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden f r Sachsch den zur VerfügungVerf gung. Dieses Merkblatt dient dazu, Sie umfassend über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur insofern wir dazu gesetzlich berechtigt beziehungsweise verpflichtet sind.USV-BASIS - Ausgabe Juli 2008
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