Common use of Mitversicherte Risiken Clause in Contracts

Mitversicherte Risiken. 5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 5.4.4 Nach 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 5.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1 Gemeinsamer Teil 92 2 Betriebliche Risiken 94 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 96 4 Risikobegrenzungen 104 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 107 6 Umweltschadenbasisversicherung 113 7 Privatrisiken 127

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 8.5.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 5.4.2 8.5.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetzaus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 5.4.3 8.5.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 5.4.4 8.5.4 Nach 5.4.1 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.4.5 8.5.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5.4.6 8.5.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 5.4.7 8.5.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst. . 8.5.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1 Gemeinsamer Teil 92 2 Betriebliche Risiken 94 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 96 4 Risikobegrenzungen 104 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 107 6 Umweltschadenbasisversicherung 113 7 Privatrisiken 127.

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 10.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 10.1 - 8.3 10.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 5.4.2 10.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetzaus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 5.4.3 10.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 5.4.4 10.4.4 Nach 5.4.1 10.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.4.5 10.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 10.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5.4.6 10.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 5.4.7 10.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 10.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 10.4.1 selbst. . 10.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1 Gemeinsamer Teil 92 2 Betriebliche Risiken 94 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 96 4 Risikobegrenzungen 104 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 107 6 Umweltschadenbasisversicherung 113 7 Privatrisiken 127.

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Sources: Insurance Policy

Mitversicherte Risiken. 5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 5.4.4 Nach 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers - wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 5.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1 Gemeinsamer Teil 92 2 Betriebliche Risiken 94 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 96 4 Risikobegrenzungen 104 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 107 6 Umweltschadenbasisversicherung 113 7 Privatrisiken 127.

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Mitversicherte Risiken. 5.4.1 11.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 11.1 - 8.3 11.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 5.4.2 11.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetzaus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 5.4.3 11.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 5.4.4 11.4.4 Nach 5.4.1 11.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.4.5 11.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 11.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5.4.6 11.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 5.4.7 11.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 11.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 11.4.1 selbst. . 11.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1 Gemeinsamer Teil 92 2 Betriebliche Risiken 94 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 96 4 Risikobegrenzungen 104 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 107 6 Umweltschadenbasisversicherung 113 7 Privatrisiken 127.

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