Mitspracherechte Musterklauseln

Mitspracherechte. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmervertretung werden im gegenseitigen Einvernehmen bankintern festgelegt. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinien kommen für die Mitsprache insbesondere generelle Fragen aus den folgenden Sachbereichen in Betracht: • Krankheits- und Unfallverhütung sowie Sicherheitsvorkehrungen gegen Banküberfälle • Wohlfahrtseinrichtungen, Fürsorgewesen (soweit die Mitwirkung nicht durch Gesetz, Statuten, Reglemente usw. bereits geregelt ist) • Ferien- und Urlaubsregelung • Einteilung der Arbeitszeit • Personalverpflegung, hygienische Anlagen, Garderoben, Aufenthaltsräume • Systeme der Arbeitsplatzbewertung • Systeme der persönlichen Bewertung • Bauliche Veränderungen und Ausgestaltung von Räumlichkeiten und Einrichtungen • Arbeitsplatzgestaltung • Vorschlagswesen • Fragen der beruflichen Weiterbildung • Sport und kulturelle Belange • Massnahmen bei grösserem Personalabbau
Mitspracherechte. Die Mitspracherechte der betrieblichen Arbeitnehmervertretung oder der Mitar- beitenden richten sich nach dem Mitwirkungsgesetz.

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  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 116926 % 0,34 % Summe 116926 0,34 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen / open 1751679 5,06 % Summe 1751679 5,06 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Mängelrechte 6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte ▇▇▇▇ sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener ▇▇▇▇, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

  • Urheberrechte 1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.