Common use of Mindestlöhne Clause in Contracts

Mindestlöhne. 23.1.1 Die Mindestlöhne betragen im ganzen Vertragsgebiet: pro Stunde pro Monat a) Vorarbeiter CHF 31.75 CHF 5'700.00 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufs- erfahrung CHF 29.00 CHF 5'202.50 c) Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 27.30 CHF 4'900.00 d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 26.20 CHF 4'700.00 e) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 24.50 CHF 4'400.00 f) Berufsarbeiter CHF 26.20 CHF 4'700.00 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 24.50 CHF 4'400.00 h) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 23.95 CHF 4'300.00 i) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 23.50 CHF 4'217.25 j) Hilfsarbeiter CHF 23.50 CHF 4'217.25 k) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 l) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 m) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 7.25 CHF 1'300.00 n) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 o) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 23.1.2 Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15 Prozent während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchen- fremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen. 23.1.3 Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend einge- stuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeit- geber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorar- beiter behalten ihren Status. 23.1.4 Als gelernte Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschluss- prüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der An- wendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. 23.1.5 Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes aus- führen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht genügen, sowie Berufsar- beiter mit Attest. 23.1.6 Gipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2- jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsat- test erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. 23.1.7 Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe einge- setzt werden. 23.1.8 Attestlehrlinge sind Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige be- rufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absol- vieren. 23.1.9 Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festgesetzt. 23.1.10 Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Arbeitnehmer, welche das

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Mindestlöhne. 23.1.1 24.1.1 Die Mindestlöhne betragen im ganzen VertragsgebietVertragsgebiet ab 1. Januar 2005: pro Stunde pro Monat a) Vorarbeiter CHF 31.75 CHF 5'700.00 b) Gelernte Berufsarbeiter ab 3 2 Jahren Berufs- erfahrung CHF 29.00 CHF 5'202.50 c) Lehrabgänger im 3. Jahr CHF 27.30 CHF 4'900.00 d) Lehrabgänger im 2. Jahr CHF 26.20 CHF 4'700.00 ed) Lehrabgänger im 1. Jahr CHF 24.50 CHF 4'400.00 fe) Berufsarbeiter CHF 26.20 CHF 4'700.00 g) Gipser mit Attest im 3. Jahr CHF 24.50 CHF 4'400.00 hf) Gipser mit Attest im 2. Jahr CHF 23.95 24.50 CHF 4'300.004'400.00 ig) Gipser mit Attest im 1. Jahr CHF 23.50 CHF 4'217.25 jh) Hilfsarbeiter CHF 23.50 CHF 4'217.25 ki) Lehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 lj) Lehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00 mk) Lehrling im 3. Lehrjahr CHF 7.25 CHF 1'300.00 nl) Attestlehrling im 1. Lehrjahr CHF 3.60 CHF 650.00 om) Attestlehrling im 2. Lehrjahr CHF 4.60 CHF 830.00830.00 Für alle vor dem 1. 1.2005 im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer sind die Effektivlöhne per 1. Januar 2005 um 2.57 Prozent anzuheben. Damit gilt die Reduktion der Bruttoarbeits- zeit als ausgeglichen. Die Baustellenzulage von 30 Rappen ist in diesen Ansätzen inbegriffen. 23.1.2 24.1.2 Die Mindestlöhne werden jährlich im Anhang 2 festgelegt und bilden einen integrie- renden Bestandteil dieses GAV. Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Min- destlohn gilt. 24.1.3 Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15 Prozent während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchen- fremd bran- chenfremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen. 23.1.3 24.1.4 Als Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmer bezeichnet und/oder entsprechend einge- stuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeit- geber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte Vorar- beiter behalten ihren Status. 23.1.4 24.1.5 Als gelernte Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschluss- prüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers in der An- wendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. 23.1.5 24.1.6 Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes aus- führenausführen, aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht genügen, sowie Berufsar- beiter Berufs- arbeiter mit Attest. 23.1.6 24.1.7 Gipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem neuen Berufsbildungsgesetz eine 2- 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsat- test Beruf- sattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen Pilotausbildun- gen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. 23.1.7 24.1.8 Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe einge- setzt werden. 23.1.8 24.1.9 Attestlehrlinge sind Lehrlinge, die nach dem neuen Berufsbildungsgesetz eine 2-2- jährige be- rufspraktische berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absol- vierenBeruf- sattest absolvieren. 23.1.9 24.1.10 Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 24.1 GAV sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige lei- stungsfähige Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen Ver- einbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festgesetzt. 23.1.10 24.1.11 Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Arbeitnehmer, welche dasdas 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr voll leistungsfähig sind, die Mindestlöhne um höchstens 10 Prozent unterschritten werden. 24.1.12 Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nachdem die Paritätische Kommission schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)