Messung Musterklauseln
Messung. (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en).
(2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt.
(3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit.
(4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend.
(5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen.
(6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete ...
Messung. Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
Messung. 1. Der Netzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzli- chen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten. Der Netzbe- treiber ermittelt das Ausmaß der vom Netzbenutzer in Anspruch genommenen Netzdienstleistungen durch Messeinrichtungen. Der Netzbenutzer ist – un- beschadet der weiteren in diesem Punkt genannten Möglichkeiten der Zäh- lerstandsbekanntgabe – berechtigt, einmal vierteljährlich dem Netzbetreiber Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstand- bekanntgabe verpflichtet, dem Netzbenutzer innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.
2. Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zu- mindest auf dem der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 GWG 2011 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Versorgerwechsel zu informieren.
3. Mit Ausnahme von Lastprofilzählern (vgl. Ziffern 21 bis 24) sowie intelligenten Messgeräten (vgl. Ziffern 25 bis 30) werden Messeinrichtungen, wenn die Anwe- senheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, nach Vorankün- digung in möglichst gleichen Zeitabständen (Abrechnungsperiode), zumindest aber jährlich, von Vertretern des Netzbetreibers oder auf Wunsch des Netzbe- treibers oder des Netzbenutzers vom Netzbenutzer selbst abgelesen und die Messdaten in vom Netzbetreiber festgelegter und zumutbarer Form diesem übermittelt. Mindestens alle drei Jahre hat eine Ab- oder Auslesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen.
4. Dem Netzbenutzer ist vom Netzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die Angaben zum Zählerstand auch elektronisch zu übermitteln.
5. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbsta- blesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzer zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
6. Die Ablesung der Messeinrichtungen ist vom Netzbetreiber rechtzeitig, min- destens jedoch 14 Tage im Voraus, schriftlich anzukündigen, wenn die Anwesen- heit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist.Ausgenommen davon sind Messeinrichtungen mit Lastprof...
Messung. (1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messein- richtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtun- gen wird vom Messstellenbetreiber, 24/7 oder auf Verlangen der 24/7 oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder sind sie fehlerhaft, so kann die 24/7 den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
(2) Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der 24/7, des Messstellenbetreibers oder des Netz- betreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Messung. 2.1. Die durch den Kunden bezogene elektrische Arbeit wird durch eine viertel- stündliche registrierende Leistungsmessung ermittelt.
2.2. Der Kunde hat auf seine Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installati- on der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommuni- kationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendi- ge Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen.
2.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichti- gung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betre- tungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
2.4. Der Kunde wird auf Wunsch des Lieferanten jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/den im Vertrag genannten Messstellen zu ermöglichen. Die Kosten einer vom Kunden veranlassten Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
2.5. Ergibt eine Nachprüfung der abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach- entrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nichts an, so schätzt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vo...
Messung. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs des Kunden verwendet die FWV den Vorschriften des § 3 FFVAV entsprechende Messeinrichtungen (§ 18 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Messung. Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen Meßeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge
Messung. Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten.
Messung. 1.1 Die vom Letztverbraucher an der Übergabestelle bezogene elektrische Energie wird durch die Messeinrichtung(en) nach dem Messstellenbe- triebsgesetz erfasst.
1.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, PFALZWERKE unverzüglich Ver- lust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Abrechnung der Messentgelte nicht durch PFALZWERKE, sondern einen Dritten erfolgt.
1.3 PFALZWERKE wird auf Verlangen des Letztverbrauchers jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Letzt- verbraucher den Antrag auf Prüfung nicht bei PFALZWERKE, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PFALZWERKE bzw. dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Letztverbraucher.
Messung. Die vom Kunden bezogene Energiemenge wird durch die Mess- einrichtungen des Netzbetreibers erfasst, wobei diesbezüglich die Regeln des zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber abgeschlossenen Netzzugangsvertrages gelten. Die vom Netz- betreiber ermittelten Werte bilden die Basis für die Bestimmung des Lieferausmaßes durch die IKB. Darüber hinausgehende Erfordernisse sind im Liefervertrag zu vereinbaren.
