Common use of Materialbeistellung Clause in Contracts

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a. Papier und Halbfabrikate), gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen.

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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a1. Papier Stellt Spiraltec dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von Spiraltec auf eigene Kosten und Halbfabrikate)auf eigene Gefahr abzuholen. 2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, gleichviel welcher Artdie Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Spiraltec gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant Spiraltec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Spiraltec zu informieren und an den Maßnahmen von Spiraltec zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Spiraltec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Spiraltec zu erstatten, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus der Lieferant Spiraltec zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu liefernvertreten. 3. Der Eingang Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-­, Wasser-­ und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt Spiraltec schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Spiraltec nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Spiraltec zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Spiraltec bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Spiraltec auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß nach, ist Spiraltec berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. 4. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird bestätigt ohne Übernahme diese stets für Spiraltec vorgenommen. Das Eigentum von Spiraltec an der Gewähr Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Spiraltec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass Spiraltec sein Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für Spiraltec. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten MengeBeistellware. 5. Bei größeren Posten sind Der Lieferant erstellt auf Verlangen von Spiraltec Inventurlisten über die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie sich beim Lieferanten befindliche Beistellware. 6. Der Lieferant darf die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein Beistellware ausschließlich für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheintHerstellung und Lieferung der bestellten Produkte oder nach den sonstigen Vorgaben von Spiraltec verwenden. 7. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch Produkte, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch BeschnittVorgaben von Spiraltec oder unter Benutzung der von Spiraltec überlassenen Beistellware herstellt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat darf der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden Lieferant nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über schriftlicher Zustimmung von Spiraltec selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die Spiraltec berechtigterweise nicht angenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe des ▇▇▇▇▇ der betreffenden Produkte zuzüglich 10 % des Netto-­ ▇▇▇▇▇ an Spiraltec zu bezahlen, es sei denn der Lieferant hat den Auslieferungstermin hinaus verwahrtVerstoß nicht zu vertreten. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind Weitergehende Ansprüche von Spiraltec bleiben unberührt. 8. Der Lieferant ist Spiraltec zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den Spiraltec infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Beistellware erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Sachen Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Beistellware nicht binnen vier Wochen nach Erledigung zu vertreten. Der Lieferant setzt Spiraltec vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. 9. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware bei Beendigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert wordenjeweiligen Vertrags unverzüglich an Spiraltec herauszugeben. Entsprechendes gilt, sind wir berechtigt, diese soweit die Überlassung der Beistellware nicht mehr erforderlich ist. Der Rücktransport zu Spiraltec erfolgt auf Rechnung Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagernLieferanten. Für Der Lieferant ist Spiraltec zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die Versicherung über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Sachen Lieferant hat der Auftraggeber die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu sorgenvertreten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a. Papier und Halbfabrikate), gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem einwandfrei- em Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert ge- liefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber Auftragge- ber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | . 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen.

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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a1. Papier Stellt der SWR dem Auftragnehmer Beistellware zur Verfügung, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Beistellware des SWR auf eigene Kosten und Halbfabrikate)auf eigene Gefahr abzuholen. 2. Der SWR bleibt Eigentümer der Beistellware. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, gleichviel welcher Artdie Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des SWR gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftragnehmer den SWR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des SWR zu informieren und an den Maßnahmen des SWR zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem SWR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des SWR zu erstatten, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus der Auftragnehmer dem SWR zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu liefernvertreten. 3. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr Auftragnehmer ist verpflichtet, die Beistellware für die Richtigkeit Dauer der als geliefert bezeichneten MengeBeistellung pfleglich zu behandeln. Bei größeren Posten sind Insbesondere ist er verpflichtet, die Beistellware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Wert der Beistellware bei Übergabe an den Auftragnehmer zu versichern. Der Auftragnehmer tritt dem SWR schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der SWR nimmt die Abtretung hiermit an. Soweit eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftragnehmer hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den SWR zu leisten. Weitergehende Ansprüche des SWR bleiben unberührt. 4. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Auftragnehmer wird diese stets für den SWR vorgenommen. Das Eigentum des SWR an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Zählung SWR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass der SWR sein Volleigentum verliert. Der Auftragnehmer verwahrt die neuen Sachen für den SWR. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Ausführung Beistellware. 5. Der Auftragnehmer ist dem SWR zum Ersatz des Auftrages als ungeeignet erscheintSchadens verpflichtet, den der SWR infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Beistellware erleidet, es sei denn der Auftragnehmer hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Beistellware nicht zu vertreten. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung Der Auftragnehmer setzt den SWR vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. 6. Der Auftragnehmer erstellt auf Verlangen des Papiers und Kartons durch SWR Inventurlisten über die sich beim Auftragnehmer befindliche Beistellware. 7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Beistellware bei Vertragsbeendigung unverzüglich an den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum überSWR herauszugeben. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese Rücktransport zum SWR erfolgt auf Rechnung Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagernAuftragnehmers. Für Der Auftragnehmer ist dem SWR zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die Versicherung über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Sachen Auftragnehmer hat der Auftraggeber die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu sorgenvertreten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a14.1 Stellt PROTEC dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr unter der von PROTEC angegebenen Abholadresse abzuholen, sofern nicht anders schrift- lich vereinbart. 14.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von PROTEC gefährdende Verfügungen zu treffen. Papier Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant PROTEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Halbfabrikate)alle notwendigen Aus- künfte zu geben, gleichviel welcher Artden Dritten über die Eigentumsrechte von PROTEC zu informie- ren und an den Maßnahmen von PROTEC zum Schutz der Beistellware mitzuwir- ken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PROTEC die gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von PROTEC zu er- statten, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus der Lieferant PROTEC zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu liefernvertreten. 14.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzube- wahren. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt PROTEC schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. PROTEC nimmt die Ab- tretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zah- lungen nur an PROTEC zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von PROTEC bleiben hiervon unberührt. Der Eingang Lieferant hat PROTEC auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Liefe- rant seiner Pflicht nach den Sätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß nach, ist PROTEC berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. 14.4 Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird bestätigt ohne Übernahme diese stets für PROTEC vorgenommen. Das Eigentum von PROTEC an der Gewähr Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbei- tet oder umgebildet, so erwirbt PROTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden wird, dass PROTEC sein Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für PROTEC. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung entste- hende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Richtigkeit Beistellware. 14.5 Der Lieferant erstellt auf Verlangen von PROTEC Inventurlisten über die sich beim Lieferanten befindliche Beistellware. 14.6 Der Lieferant darf die Beistellware ausschließlich für die Herstellung und Lieferung der als geliefert bezeichneten Mengebestellten Liefergegenstände oder nach den sonstigen Vorgaben von PROTEC zu verwenden. 14.7 Der Lieferant ist PROTEC zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den PROTEC infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Beistellware erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Beistellware nicht zu vertreten. Bei größeren Posten sind Der Lieferant setzt PROTEC vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. 14.8 Auf Verlangen von PROTEC ist der Lieferant verpflichtet, die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstattenBeistellware unver- züglich herauszugeben. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnenEntsprechendes gilt, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheintÜberlassung der Beistell- ware nicht mehr erforderlich ist. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese Rücktransport zu PROTEC erfolgt auf Rechnung Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagernLieferanten. Für Der Lieferant ist PROTEC zum Ersatz der Abnutzun- gen oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die Versicherung über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Sachen Lieferant hat der Auftraggeber die über die na- türliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechte- rungen nicht zu sorgenvertreten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Und Die Beschaffung Von Leistungen

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material (u.a15.1. Papier Stellt SCHMALZ dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von SCHMALZ auf eigene Kosten und Halbfabrikate)auf eigene Gefahr abzuholen. 15.2. ▇▇▇▇▇▇▇ bleibt Eigentümer der Beistellware. Der Lieferant ist nicht berechtigt, gleichviel welcher Artdie Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SCHMALZ gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant SCHMALZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ▇▇▇▇▇▇▇ zu informieren und an den Maßnahmen von SCHMALZ zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCHMALZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von SCHMALZ zu erstatten, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus der Lieferant SCHMALZ zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu liefernvertreten. 15.3. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware für die Richtigkeit Dauer der als geliefert bezeichneten MengeBeistellung pfleglich zu behandeln. Bei größeren Posten sind Insbesondere ist er verpflichtet, die Beistellware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Wert der Beistellware bei Übergabe an den Lieferanten zu versichern. Der Lieferant tritt ▇▇▇▇▇▇▇ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung hiermit an. Soweit eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an SCHMALZ zu leisten. Weitergehende Ansprüche von SCHMALZ bleiben unberührt. 15.4. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird diese stets für SCHMALZ vorgenommen. Das Eigentum von SCHMALZ an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt SCHMALZ das Miteigentum an der Zählung neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass SCHMALZ ihr Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für SCHMALZ. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Ausführung Beistellware. 15.5. Der Lieferant ist SCHMALZ zum Ersatz des Auftrages als ungeeignet erscheintSchadens verpflichtet, den SCHMALZ infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Beistellware erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Beistellware nicht zu vertreten. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen Der Lieferant setzt SCHMALZ vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. 15.6. Der Lieferant erstellt auf Verlangen von SCHMALZ Inventurlisten über die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall beim Lieferanten befindliche Beistellware. 15.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum überVertragsbeendigung unverzüglich an SCHMALZ herauszugeben. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, sind wir berechtigt, diese Rücktransport zu SCHMALZ erfolgt auf Rechnung Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagernLieferanten. Für Der Lieferant ist SCHMALZ zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die Versicherung über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Sachen Lieferant hat der Auftraggeber die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu sorgenvertreten.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material 1. Stellt WOLF dem Lieferanten Ware oder Werkzeuge, die der Lieferant bei der Herstellung der zu liefernden Ware bzw. der zu erbringenden Leistung benötigt (u.a. Papier und Halbfabrikatenachfolgend „Beistellware“ genannt), gleichviel welcher Artzur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von WOLF auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr abzuholen, sofern nicht anderweitig schriftlich geregelt. 2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von WOLF gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant WOLF unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ▇▇▇▇ zu informieren und an den Maßnahmen von ▇▇▇▇ zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ▇▇▇▇ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von ▇▇▇▇ zu erstatten, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus der Lieferant WOLF zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu liefernvertreten. 3. Der Eingang Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt ▇▇▇▇ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ▇▇▇▇ nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an WOLF zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von ▇▇▇▇ bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat ▇▇▇▇ auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß nach, ist ▇▇▇▇ berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. 4. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird bestätigt ohne Übernahme diese stets für WOLF vorgenommen. Das Eigentum von WOLF an der Gewähr Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt WOLF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass WOLF sein Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für WOLF. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten MengeBeistellware. 5. Bei größeren Posten sind Der Lieferant erstellt auf Verlangen von ▇▇▇▇ Inventurlisten über die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie sich beim Lieferanten befindliche Beistellware. 6. Der Lieferant darf die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein Beistellware ausschließlich für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheintHerstellung und Lieferung der bestellten Produkte oder nach den sonstigen Vorgaben von WOLF zu verwenden. 7. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch Produkte, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch BeschnittVorgaben von WOLF oder unter Benutzung der von WOLF überlassenen Beistellware herstellt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat darf der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden Lieferant nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über schriftlicher Zustimmung von ▇▇▇▇ selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die WOLF berechtigterweise nicht angenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe des ▇▇▇▇▇ der betreffenden Produkte zuzüglich 10 % des Netto-▇▇▇▇▇ an WOLF zu bezahlen, es sei denn der Lieferant hat den Auslieferungstermin hinaus verwahrtVerstoß nicht zu vertreten. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind Weitergehende Ansprüche von ▇▇▇▇ bleiben unberührt. 8. Der Lieferant ist ▇▇▇▇ zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den WOLF infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Beistellware erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Sachen Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Beistellware nicht binnen vier Wochen nach Erledigung des Auftrages zu vertreten. Der Lieferant setzt WOLF vom Auftraggeber abgefordert wordenVerlust, sind wir berechtigtder Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. 9. Der Lieferant ist verpflichtet, diese die Beistellware bei Vertragsbeendigung unverzüglich an WOLF herauszugeben. Entsprechendes gilt, soweit die Überlassung der Beistellware nicht mehr erforderlich ist. Der Rücktransport zu WOLF erfolgt auf Rechnung Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagernLieferanten. Für Der Lieferant ist WOLF zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die Versicherung über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Sachen Lieferant hat der Auftraggeber die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu sorgenvertreten.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase

Materialbeistellung. 15.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern der dazugehörenden Stoffe und Erzeugnisse einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (u.aVertragen) bis zur Einbaustelle. Papier dass er für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf der Gewähr-leistungsfrist sämtliche Ersatzteile (oder Teile gleichwertiger oder besserer Eignung) der von ihm, oder seinen Subunternehmern gelieferten Materialien, Geräte und Halbfabrikate)Einrichtungen nachliefern kann. Wenn ausdrücklich nur das Verarbeiten, gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung Versetzen oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. | 15.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des Montieren von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. | 15.3 Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch unvermeidlichen Makulaturanfall bei Druckeinrichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen. | 15.4 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nurStoffen oder Bauteilen vereinbart ist, soweit wir ist das Abladen, Fördern zur Lagerstelle, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle in die Einheitspreise der zugehörigen Verarbeitungs-, Versetz- oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habenMontagepositionen einkalkuliert. | 15.5 Der Wiederverwendung dienendes Material sowie Halb- und FertigerzeugnisseLeistungsverzeichnis vom Ausschreiber Erzeugnisse beispielhaft angeführt, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialienso weist der Bieter für angebotene gleichwertige Erzeugnisse auf Verlangen bei Angebotsprüfung die Qualitätsgleichwertigkeit durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfoder Überwachungsstelle nach, wenn der Ausschreiber die Gleichwertigkeit bezweifelt. Falls der Nachweis der Qualitätsgleichwertigkeit nicht erbracht wird, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrtdie im Leistungsverzeichnis vom Ausschreiber namentlich angeführten Erzeugnisse zum Angebotspreis verwendet. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind Erfordern die Sachen nicht binnen vier Wochen nach Erledigung angegebotenen Erzeugnisse das Ändern von Plänen und/oder von Berechnungen, die zum Zeitpunkt des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert wordenZuschlages vorhanden sind, sind wir berechtigt, diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der Sachen hat so kann der Auftraggeber zu sorgenauf dem Ausführen der beispielhaft angeführten Erzeugnisse bestehen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung unter der Bedingung erklären, daß der Auftragnehmer die Kosten der Planänderungen übernimmt.

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Sources: Besondere Rechtliche Bedingungen