Margin-Verpflichtung Musterklauseln

Margin-Verpflichtung. (1) Die Grundlagen für die Margin-Verpflichtung ergeben sich aus Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6, Abschnitt 3 Ziffer 5 oder Abschnitt 3 4 Ziffer .6. Darüber hinaus gilt Folgendes: […]
Margin-Verpflichtung. 4.1.1 Eurex Clearing AG berechnet die Netto-Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen (a) transaktionsübergreifend für alle Eigentransaktionen jedes Clearing-Mitglieds und (b) in Bezug auf jedes Kunden- Transaktionskonto dieses Clearing-Mitglieds; die betreffende Netto-Margin-Verpflichtung in Bezug auf eigene Transaktionen eines Nicht-Clearing-Mitglieds und eigene Transaktionen eines Registrierten Kunden werden jedoch transaktionsübergreifend für alle NCM/RK-Eigenkonten (wie in Abschnitt 1 Ziffer 4.2.1 Abs. (2) definiert) dieses Nicht- Clearing-Mitglieds oder dieses Registrierten Kunden berechnet. 4.1.2 Der Betrag der Eligiblen Margin-Vermögenswerte, der als Margin zu liefern ist, wird von der Eurex Clearing AG separat wie folgt bestimmt: (i) in Bezug auf das Interne Proprietary Margin-Konto für alle Eigentransaktionen des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.1.1 (a); und (ii) (A) falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, das Interne Omnibus Margin-Konto, das die Summe der Berechnungen in Bezug auf alle Kunden-Transaktionskonten des Clearing-Mitglieds gemäß Ziffer 4.1.1 (b) abbildet; und
Margin-Verpflichtung. Soweit in der Anlage zu Abschnitt 4 dieser VEREINBARUNG nicht anders geregelt, ist der festgelegte Multiplikator („Festgelegter Multiplikator“) für die Berechnung der MARGIN- VERPFLICHTUNG: .
Margin-Verpflichtung. (1) Bezüglich der Verpflichtung zur Stellung der Margin gelten abweichend zu den Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 oder, Abschnitt 3 Ziffer 5 oder Abschnitt 4 Ziffer 6 die nachfolgenden Regelungen. (2) […] (3) […] (4) […] (5) […] (6) […] (7) Die für die zusammengefassten Eigenkonten und Market-Maker-Konten ermittelte Margin-Verpflichtung wird mit der für das jeweilige Kundenkonto ermittelten Verpflichtung addiert; im Falle von Eigentransaktionen und Kundenbezogenen Transaktionen eines Clearing-Mitgliedswerden Guthaben auf den internen Transaktionskonten nicht angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Margin-Verpflichtung für die entsprechenden Konten für NCM- Bezogene- Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen. Zur Ermittlung der gesamten Margin-Verpflichtung eines Clearing-Mitgliedes werden die gemäß Satz 1 ermittelte Margin-Verpflichtung für Eigentransaktionen und Kundentransaktionen eines Clearing-Mitgliedes und die gemäß Satz 2 für NCM-Bezogene-Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen ermittelte Margin-Verpflichtungen dieses Clearing-Mitglieds addiert. Guthaben auf den internen Transaktionskonten werden nicht angerechnet. Dieser Absatz (7) gilt nicht im Falle eines Clearings nach den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen und den Net Omnibus-Clearingmodell- Bestimmungen; Kapitel I Abschnitt 3 Nummer 5.2.2 bleibt unberührt. […]
Margin-Verpflichtung. (1) Die Grundlagen für die Margin-Verpflichtung ergeben sich aus Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 oder Abschnitt 3 Ziffer 5. In Bezug auf Clearing-Mitglieder nach Kapitel III Ziffer 1.1.1 Absatz (2) kann die Eurex Clearing AG auf Antrag und jederzeit widerruflich beschließen, dass die Bestimmungen des Kapitel I Abschnitt I Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 bzw. Abschnitt 3 Ziffer 5 keine Anwendung finden. […]
Margin-Verpflichtung. In Ergänzung der Margin-Verpflichtung gemäß Abschnitt 1 Nummer 1.2 gelten die folgenden Bestimmungen: (1) Die anwendbare Margin-Art ist die Premium Margin. Zusätzlich zur Premium Margin ist Additional Margin anwendbar. (2) Bei der Berechnung der Margin-Verpflichtung für alle Optionsserien gelten Netto- Long-Positionen bei FX-Optionskontrakten als Berechnungsguthaben.
Margin-Verpflichtung. (1) Bezüglich der Verpflichtung zur Stellung der Margin gilt ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 Abschnitt 3 Ziffer 5 oder Abschnitt 3 4 Ziffer .6. (2) […] (3) […] (4) […] (5) […] (6) […] (7) Die für die zusammengefassten Eigenkonten und Market-Maker-Konten ermittelte Margin-Verpflichtung wird mit der für das jeweilige Kundenkonto ermittelten Margin- Verpflichtung addiert; im Falle von Eigentransaktionen und Kundentransaktionen werden Guthaben auf den internen Transaktionskonten nicht angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Margin-Verpflichtung für die entsprechenden Konten für NCM-Bezogene-Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen. Zur Ermittlung der gesamten Margin-Verpflichtung eines Clearing- Mitgliedes werden die gemäß Satz 1 ermittelte Margin-Verpflichtung für Eigentransaktionen und Kundentransaktionen eines Clearing-Mitgliedes sowie die gemäß Satz 2 ermittelte Margin-Verpflichtung für NCM-Bezogene Transaktionen und RK-Bezogene Transaktionen eines Clearing-Mitgliedes addiert, Guthaben auf den internen Transaktionskonten werden nicht angerechnet. Dieser Absatz (7) gilt nicht im Falle eines Clearings nach den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen; und bzw. den Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen und Kapitel I Abschnitt 3 Nummer Ziffer 5.2.2 bleibtund Kapitel I Abschnitt 4 Ziffer 6.2 bleiben unberührt. (8) Clearing-Mitglieder können in ihrem Wertpapier-Margin-Konto gebuchte und in, dem Pfanddepot hinterlegteoder dem Net Omnibus Pfanddepot gebuchte Aktien beziehungsweise sicherungszedierte Wertrechte als spezielle Sicherheiten für Transaktionen, die der selben Margin-Klasse unterliegen, kennzeichnen, wenn die Aktien oder sicherungszedierten Wertrechte dem Basiswert der Margin-Klasse entsprechen. Die Aktien oder sicherungszedierten Wertrechte werden unter Berücksichtigung der von der Eurex Clearing AG ermittelten ungünstigsten Preisentwicklung bis zur nächsten Sicherheitenberechnung bewertet und auf die Transaktionen der Margin-Klasse angerechnet. Überschüssige spezielle Sicherheiten werden nicht auf andere Margin-Klassen angerechnet. Die Eurex Clearing AG wird solche Sicherheiten als allgemeine Sicherheiten zur Besicherung der verbliebenen Verbindlichkeiten des Clearing-Mitglieds verwenden, mit der Maßgabe, dass wenn solche Sicherheiten aufgrund einer Grundlagenvereinbarung gemäß den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen oder den Net Omnibus- Clearingmod...
Margin-Verpflichtung. 6.1.1 Das Clearing-Mitglied ist verpflichtet, Margensicherheiten für alle ICM SK-Transaktionen bezüglich jedes Internen ICM SK-Margin-▇▇▇▇▇▇ (die „Margin“) zu stellen; die Eurex Clearing AG berechnet separate Netto-Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen in Bezug auf jedes ICM SK-Transaktionskonto dieses Clearing-Mitglieds. 6.1.2 Der Betrag der Eligiblen Margin-Vermögenswerte, der als Margin zu liefern ist, wird von der Eurex Clearing AG separat in Bezug auf jedes Interne ICM SK-Margin-Konto bestimmt; dieser entspricht der Summe der Berechnungen für alle ICM SK-Transaktionskonten gemäß Ziffer 6.1.1, die sich auf dieses Interne ICM SK-Margin-Konto beziehen (für die Zwecke der ICM für Spezifizierte Kunden-Bestimmungen eine „Margin-Verpflichtung“). Zur Klarstellung: Die Nichteinhaltung der anwendbaren Margin-Verpflichtung (im Ganzen oder teilweise) durch das Clearing-Mitglied stellt einen Beendigungsgrund gemäß Ziffer 7.2.1 Abs. (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen dar. Jede gemäß diesem Abschnitt 4 für das Clearing-Mitglied geltende Margin-Verpflichtung besteht zusätzlich zu den sonstigen Margin-Verpflichtungen des Clearing-Mitglieds gegenüber der Eurex Clearing AG gemäß diesen Clearing-Bedingungen. 6.1.3 Die jeweilige Margin-Verpflichtung in Bezug auf jedes Interne ICM SK-Margin-Konto wird dem betreffenden Clearing-Mitglied durch die Eurex Clearing AG gesondert mitgeteilt. 6.1.4 Jedes Clearing-Mitglied ist verpflichtet, von seinem ICM Spezifizierten Kunden gesondert Margin für die Zwecke der ICM für Spezifizierte Kunden-Bestimmungen mindestens in Höhe der für das betreffende auf diesen ICM Spezifizierten Kunden bezogene ICM SK- Transaktionskonto anwendbaren Verpflichtungen zur Stellung von Margin zu verlangen (wie von der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 6.1.1 berechnet).
Margin-Verpflichtung. (1) Vereinbart das Clearing-Mitglied mit der Eurex Clearing AG die in Ziffer 3.2.4 Abs. (4) (a) beschriebene Verrechnungsalternative in Bezug auf die Grundlagenvereinbarung gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, so werden abweichend von Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.2.2 die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Nicht-Clearing-Mitgliedes ermittelten Margin-Verpflichtungen addiert und dem Eigenkonto des Nicht-Clearing-Mitgliedes zugerechnet. (2) Vereinbart das Clearing-Mitglied mit der Eurex Clearing AG die in Ziffer 3.2.4 Abs. (4) (b) beschriebene Verrechnungsalternative, so werden abweichend von Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.2.2 die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Nicht- Clearing-Mitgliedes ermittelten Margin-Verpflichtung addiert und dem Kundenkonto des Clearing-Mitgliedes zugerechnet. (3) Vereinbart das Clearing-Mitglied mit der Eurex Clearing AG die in Ziffer 3.2.4 Abs. (4) (c) beschriebene Verrechnungsalternative, so werden abweichend von Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.2.2 die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Clearing-Mitgliedes sowie die für das Eigenkonto und Kundenkonto des Nicht- Clearing-Mitgliedes ermittelten Margin-Verpflichtung addiert und dem Eigenkonto des Clearing-Mitgliedes zugerechnet. Anhänge zu den Clearing-Bedingungen