Mahn- und Inkassospesen Musterklauseln

Mahn- und Inkassospesen. 9.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Mahnungs- und Inkassospesen des Auftragnehmers zu tragen.
Mahn- und Inkassospesen. 7.1. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sämtliche Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Einbringungsmaßnahmen, insbesondere die Kosten eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. 7.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auf- tragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Mahn- und Inkassospesen. 07.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, ITC sämtliche aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
Mahn- und Inkassospesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassopesen sowie allfällige Rechtsanwaltskosten – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind – zu ersetzen, wobei er sich insbesondere verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. In Bezug auf Rechtsanwaltskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von derzeit EUR 10,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldnerverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von derzeit EUR 5,-- zu bezahlen. Diese Beträge können von uns in sinngemäßer Anwendung von Punkt 12 angepasst werden. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig von jedem Verschulden zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die den Gläubigern entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzten, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassonstitutes gebürenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger des Mahnwesens selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.
Mahn- und Inkassospesen. Die Vertragspartner:in verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Mahn- und Inkassospesen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die dem Unternehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gem § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Mahn- und Inkassospesen. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzugs, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur Zeck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, bei erfolgter erster Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 20,-, bei zweiter Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 30,-, bei dritter Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 40,- sowie für die außergerichtliche Mahnung mit Zahlungsfrist 8 Tage einen Betrag von € 50,- zu bezahlen.
Mahn- und Inkassospesen. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Terminverlust, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem von der EZB verlautbarten Diskontsatz zu bezahlen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten eines Inkassobüros und des anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Im Falle der Klagsführung sind wir berechtigt, sowohl vorprozessuale Kosten (Kosten der Mahnungen, etc.) als auch Verzugszinsen in die Forderung zu inkludieren. Wir sind berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlung auf die uns entstandenen Eintreibungskosten anzurechnen, Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner auf uns auf ältere Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf den Zahlungsbelegen, sind unwirksam.