Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine Abrechnung entsprechend § 108 Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurz- arbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
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Sources: Tarifvertrag
Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes Lohnabrechnungszeitraums eine Abrechnung entsprechend entspre- chend § 108 der Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurz- arbeitergeld Kurzarbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung Lohn- abrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
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Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine Abrechnung entsprechend § 108 Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurz- arbeitergeld Kurzarbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
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