Common use of Lohnabrechnung Clause in Contracts

Lohnabrechnung. Die Lohnwoche ist für alle Mitarbeiter die Kalenderwoche (Montag-Sonntag). Die Lohn- abrechnung erfolgt am ▇▇▇▇▇▇▇ der folgenden Woche. Falls der ▇▇▇▇▇▇▇ ein Feiertag ist, erfolgt die Abrechnung am letzten Werktag vor dem ▇▇▇▇▇▇▇. Sofern man sich vor Ort einig ist, kann die Lohnabrechnung am Donnerstag erfolgen. Die Lohnabrechnungsperiode kann auf 2 Wochen erweitert werden. In diesem Fall wird sämtlichen Mitgliedern des Lebensmittelverbands NNF sowie Auszubildenden ein jährli- cher Betrag von 100,00 DKK gewährt. Der Betrag wird quartalsweise berechnet und an die örtliche Zweigstelle der Gewerk- schaft zur Verwendung für soziale und kulturelle Zwecke für die im Unternehmen be- schäftigten Mitglieder des Verbands ausgezahlt. Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien darüber, die oben genannten Tarifbestimmungen im Hinblick auf eine Modernisierung des Wortlauts zu besprechen. In Unternehmen, in denen die Lohnabrechnungsperiode bereits seit mindestens 1 Jahr auf 2 Wochen erweitert war, kann das Unternehmen die Lohnabrechnungsperiode auf 4 Wochen erweitern. Der Übergang zum vierwöchigen Lohn muss mindestens mit 2- Monats-Frist angekündigt werden. In Verbindung mit dem Übergang zum vierwöchigen Lohn hat der Mitarbeiter, soweit nicht anders vereinbart, Anspruch auf einen Akontobetrag, der dem Nettolohn ent- spricht, den der Betreffende in der nächsten anschließenden Lohnperiode voraussicht- lich bezogen hätte. Die Auszahlung des Akontobetrags erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der zweiwöchige Lohn erstmals nicht zur vollumfänglichen Auszahlung kommt. Der Betrag wird, soweit nicht anders vereinbart, durch Lohnabzüge über die folgenden 12 Vier-Wochen-Perio- den zurückgezahlt, und zwar pro vierwöchiger Periode mit je einem Zwölftel des Akon- tobetrags. Falls der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird der Rest- betrag jedoch vom letzten Lohn abgezogen. Die Lohnabrechnung erfolgt gegenüber dem Geldinstitut des Arbeitnehmers und der Lohn muss zum Öffnungszeitpunkt des Geldinstituts zur Verfügung stehen. Siehe Protokoll über elektronische Dokumente (Seite 126). Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Alter oder einer anderen Schwäche nicht vollständig im Unternehmen arbeiten können, kann, wenn der Mitarbeiter es wünscht, eine Vereinbarung über den Verbleib im Unternehmen bei einem Lohn und bei Arbeits- bedingungen getroffen werden, die außerhalb der vorliegenden Tarifbestimmungen lie- gen. Eine entsprechende Vereinbarung ist jedoch von den Organisationen zu genehmigen. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig in dem Bemühen, gefährdeten Gruppen erhöhte Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu bieten. Ausgehend von den allgemeinen Best- immungen der Tarifverträge muss die Möglichkeit bestehen, durch Vereinbarungen mit Genehmigung der Partner des Tarifvertrags Arbeiten zu besonderen Bedingungen aus- führen zu lassen. Die Vereinbarung umfasst außerordentlich Beschäftigte, die unter das Gesetz über eine aktive Arbeitsmarktpolitik und das Gesetz über die kommunale Förderung fallen. Au- ßerdem umfasst die Vereinbarung gegenwärtig Beschäftigte, die aufgrund einer einge- schränkten Erwerbsfähigkeit Bedarf daran haben, zu gesondert vereinbarten Bedingun- gen zu arbeiten. Und schließlich umfasst die Vereinbarung Beschäftigte mit einge- schränkter Erwerbsfähigkeit, die unter die Bestimmungen des Krankengeldgesetzes bei langfristigen Krankheiten sowie die Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes (ser- viceloven) über die Rehabilitation fallen, ebenso wie Personen, die Leistungen des öf- fentlichen Sektors gemäß den Gesetzen über den Vorruhestand oder als Frührentner beziehen. Die Einstellung von in Abs. 1 umfassten Gruppen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags, eventuell ergänzt durch einen Ortstarifvertrag, der zwischen dem Unter- nehmen und der Vertrauensperson getroffen und von den Partnern des Tarifvertrags genehmigt wird. Der in Abs. 2 genannte Ortstarifvertrag kann von den allgemeinen Bestimmungen des Tarifvertrags über Lohn, Arbeitszeiten usw. abweichen. Der von den allgemeinen Best- immungen des Tarifvertrags abweichende Ortstarifvertrag muss eine Stellungnahme zur Art der Arbeit und dem zu erwartenden Umfang enthalten. Ortstarifverträge zwischen Unternehmen und Vertrauensperson sind den Partnern des Tarifvertrags vorzulegen und treten frühestens in Kraft, wenn beide Partner den Orts- tarifvertrag genehmigt haben. Unter diese Vereinbarung fallende Ortstarifverträge können, sofern es im Ortstarifver- trag nicht anderes festgelegt ist, mit einer Frist von 6 Monaten aufgekündigt werden. Falls örtlich keine Einigkeit über den Abschluss eines Ortstarifvertrags erzielt werden kann oder die Tarifvertragsparteien den abgeschlossenen Vertrag nicht genehmigen können, können die Unstimmigkeiten arbeitsrechtlich verhandelt werden. Sofern sich durch Verhandlung zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigkeit erzielen lässt, kann die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden.

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Sources: Tarifvertrag

Lohnabrechnung. Die Lohnwoche ist für alle Mitarbeiter Der Lohnzahlungszeitraum (die Kalenderwoche (Montag-Sonntag). Die Lohn- abrechnung erfolgt am ▇▇▇▇▇▇▇ der folgenden Woche. Falls der ▇▇▇▇▇▇▇ ein Feiertag ist, erfolgt die Abrechnung am letzten Werktag vor dem ▇▇▇▇▇▇▇. Sofern man sich vor Ort einig ist, kann die Lohnabrechnung am Donnerstag erfolgen. Die Lohnabrechnungsperiode Lohnperiode) kann auf 2 Wochen erweitert ausgeweitet werden. In diesem die- sem Fall wird sämtlichen Mitgliedern des Lebensmittelverbands NNF sowie für alle NNF- Gewerkschaftsmitglieder einschließlich Auszubildenden ein jährli- cher Betrag von DKK 100,00 DKK gewährtgezahlt. Der Betrag wird quartalsweise berechnet und an die örtliche Zweigstelle den Ortsverband der Gewerk- schaft Gewerkschaft zur Verwendung Ver- wendung für soziale und kulturelle Zwecke für die im Unternehmen be- schäftigten beschäftigten Mitglieder des Verbands ausgezahlt. Es besteht Einigkeit zwischen Soweit nicht schon vorher andere vergleichbare oder höhere Zulagen zu den Tarifvertragsparteien darübertarifmäßigen Löh- nen gewährt werden, die oben genannten Tarifbestimmungen im Hinblick hat der Arbeiter Anspruch auf eine Modernisierung des Wortlauts zu besprechen. In Unternehmen, in denen die Lohnabrechnungsperiode bereits seit mindestens Dienstalterszulage nach folgenden Regeln: Nach 1 Jahr auf Beschäftigung DKK 0,58 pro Stunde Nach 2 Wochen erweitert war, Jahren Beschäftigung DKK 0,69 pro Stunde Nach 4 Jahren Beschäftigung DKK 0,86 pro Stunde Nach 2 Jahren Beschäftigung DKK 28,69 pro Woche Nach 5 Jahren Beschäftigung DKK 45,89 pro Woche Es wird folgende Dienstalterszulage gewährt: Nach 1 Jahr Beschäftigung DKK 1,43 pro Stunde Nach 3 Jahren Beschäftigung DKK 2,01 pro Stunde Die Zulage kann das Unternehmen die Lohnabrechnungsperiode auf 4 Wochen erweitern. Der Übergang zum vierwöchigen Lohn muss mindestens mit 2- Monats-Frist angekündigt als Tages- und als Wochenzulage berechnet werden. In Verbindung mit dem Übergang zum vierwöchigen Lohn hat der Mitarbeiter, soweit nicht anders vereinbart, Anspruch auf einen Akontobetrag, der dem Nettolohn ent- spricht, den der Betreffende Nach 1 Jahr Beschäftigung DKK 1,75 pro Stunde Zur Berechnung des Dienstalters werden die Beschäftigungsperioden in der nächsten anschließenden Lohnperiode voraussicht- lich bezogen hätteein und derselben Branche (unter „Branche“ sind hier Mehl- oder Graupenmühlen zu verstehen) zusammenge- zählt. Die Auszahlung des Akontobetrags erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der zweiwöchige Lohn erstmals nicht zur vollumfänglichen Auszahlung kommt. Der Betrag wird, soweit nicht anders vereinbart, durch Lohnabzüge über die folgenden 12 Vier-Wochen-Perio- den zurückgezahlt, und zwar pro vierwöchiger Periode mit je einem Zwölftel des Akon- tobetrags. Falls der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird der Rest- betrag jedoch vom letzten Lohn abgezogen. Die Lohnabrechnung erfolgt gegenüber dem Geldinstitut des Arbeitnehmers und der Lohn muss zum Öffnungszeitpunkt des Geldinstituts zur Verfügung stehen. Siehe Protokoll über elektronische Dokumente (Seite 126). Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Alter oder einer anderen Schwäche nicht vollständig im Unternehmen arbeiten können, kannDas Dienstalter entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter es wünschtBetreffende selbst kündigt oder den Arbeits- antritt verweigert, wenn ihm von einem Betrieb nach einer Entlassungsperiode eine Vereinbarung über den Verbleib im Unternehmen bei einem Lohn und bei Arbeits- bedingungen getroffen werdenneue Ar- beit angeboten wird. Die Aufsummierung erfolgt nur, wenn die Wiedereinstellung in der Branche innerhalb eines Jahres erfolgt. Besondere Zulage zum Stundenlohn, die außerhalb als Kompensation für die Reduzierung der vorliegenden Tarifbestimmungen lie- genArbeitszeit von 40 auf 37 Stunden gedacht ist. Eine entsprechende Vereinbarung ist jedoch Sowohl erwachsene als auch jugendliche Arbeiter erhalten eine Zulage von den Organisationen zu genehmigenDKK 5,27 pro Stunde. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig in dem BemühenKompensationszulage wird bei der Berechnung der Akkordzulage, gefährdeten Gruppen erhöhte Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu bietender Zulage wegen ver- setzter Arbeitszeit, der Überstundenzulage, der Schichtzulage und anderer ähnlicher Zulagen nicht berücksichtigt. Ausgehend von Auf den allgemeinen Best- immungen der Tarifverträge einzelnen Lohnzetteln muss die Möglichkeit bestehen, durch Vereinbarungen mit Genehmigung der Partner des Tarifvertrags Arbeiten zu besonderen Bedingungen aus- führen zu lassen. Die Vereinbarung umfasst außerordentlich Beschäftigte, die unter das Gesetz über eine aktive Arbeitsmarktpolitik und das Gesetz über die kommunale Förderung fallen. Au- ßerdem umfasst die Vereinbarung gegenwärtig Beschäftigte, die aufgrund einer einge- schränkten Erwerbsfähigkeit Bedarf daran haben, zu gesondert vereinbarten Bedingun- gen zu arbeiten. Und schließlich umfasst die Vereinbarung Beschäftigte mit einge- schränkter Erwerbsfähigkeit, die unter die Bestimmungen des Krankengeldgesetzes bei langfristigen Krankheiten sowie die Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes (ser- viceloven) über die Rehabilitation fallen, ebenso wie Personen, die Leistungen des öf- fentlichen Sektors gemäß den Gesetzen über den Vorruhestand oder als Frührentner beziehen. Die Einstellung von in Abs. 1 umfassten Gruppen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags, eventuell ergänzt durch einen Ortstarifvertrag, der zwischen dem Unter- nehmen und der Vertrauensperson getroffen und von den Partnern des Tarifvertrags genehmigt wird. Der in Abs. 2 genannte Ortstarifvertrag kann von den allgemeinen Bestimmungen des Tarifvertrags über Lohn, Arbeitszeiten usw. abweichen. Der von den allgemeinen Best- immungen des Tarifvertrags abweichende Ortstarifvertrag muss eine Stellungnahme zur Art der Arbeit und dem zu erwartenden Umfang enthalten. Ortstarifverträge zwischen Unternehmen und Vertrauensperson sind den Partnern des Tarifvertrags vorzulegen und treten frühestens in Kraft, wenn beide Partner den Orts- tarifvertrag genehmigt haben. Unter diese Vereinbarung fallende Ortstarifverträge können, sofern es im Ortstarifver- trag nicht anderes festgelegt ist, mit einer Frist von 6 Monaten aufgekündigt werden. Falls örtlich keine Einigkeit über den Abschluss eines Ortstarifvertrags erzielt werden kann oder die Tarifvertragsparteien den abgeschlossenen Vertrag nicht genehmigen können, können die Unstimmigkeiten arbeitsrechtlich verhandelt werden. Sofern sich durch Verhandlung zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigkeit erzielen lässt, kann die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werdenKompensationszulage deutlich erkennbar sein.

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Sources: Tarifvertrag

Lohnabrechnung. Die Lohnwoche ist für alle Mitarbeiter Der Lohnzahlungszeitraum (die Kalenderwoche (Montag-Sonntag). Die Lohn- abrechnung erfolgt am ▇▇▇▇▇▇▇ der folgenden Woche. Falls der ▇▇▇▇▇▇▇ ein Feiertag ist, erfolgt die Abrechnung am letzten Werktag vor dem ▇▇▇▇▇▇▇. Sofern man sich vor Ort einig ist, kann die Lohnabrechnung am Donnerstag erfolgen. Die Lohnabrechnungsperiode Lohnperiode) kann auf 2 Wochen erweitert ausgeweitet werden. In diesem Fall wird sämtlichen Mitgliedern des Lebensmittelverbands NNF sowie für alle NNF- Gewerkschaftsmitglieder einschließlich Auszubildenden ein jährli- cher jährlicher Betrag von DKK 100,00 DKK gewährtgezahlt. Der Betrag wird quartalsweise berechnet und an die örtliche Zweigstelle den Ortsverband der Gewerk- schaft Gewerkschaft zur Verwendung für soziale und kulturelle Zwecke für die im Unternehmen be- schäftigten Mitglieder beschäftigten Mit- glieder des Verbands ausgezahlt. Es besteht Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien darüber, die oben genannten Tarifbestimmungen im Hinblick auf eine Modernisierung des Wortlauts zu besprechen. In Unternehmen, in denen die Lohnabrechnungsperiode bereits seit mindestens 1 Jahr auf 2 Wochen erweitert war, kann das Unternehmen die Lohnabrechnungsperiode auf 4 Wochen erweitern. Der Übergang zum vierwöchigen Lohn muss mindestens mit 2- Monats2-Mo- nats-Frist angekündigt werden. In Verbindung mit dem Übergang zum vierwöchigen Lohn hat der Mitarbeiter, soweit nicht anders vereinbart, Anspruch auf einen Akontobetrag, der dem Nettolohn ent- sprichtentspricht, den der Betreffende in der nächsten anschließenden Lohnperiode voraussicht- lich voraussichtlich bezogen hätte. Die Auszahlung des Akontobetrags erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der zweiwöchige Lohn erstmals nicht zur vollumfänglichen Auszahlung kommt. Der Betrag wird, soweit nicht anders vereinbart, durch Lohnabzüge über die folgenden 12 Vier-Wochen-Perio- den Perioden zurückgezahlt, und zwar pro vierwöchiger Periode mit je einem Zwölftel des Akon- tobetragsAkontobe- trags. Falls der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird der Rest- betrag Restbetrag jedoch vom letzten Lohn abgezogen. Die Lohnabrechnung erfolgt gegenüber dem Geldinstitut des Arbeitnehmers und der Lohn muss zum Öffnungszeitpunkt des Geldinstituts zur Verfügung stehen. Siehe Protokoll über elektronische Dokumente Soweit nicht schon vorher andere vergleichbare oder höhere Zulagen zu den tarifmäßigen Löhnen gewährt werden, hat der Arbeiter Anspruch auf Dienstalterszulage nach folgenden Regeln: Nach 1 Jahr Beschäftigung DKK 0,58 pro Stunde Nach 2 Jahren Beschäftigung DKK 0,69 pro Stunde Nach 4 Jahren Beschäftigung DKK 0,86 pro Stunde Nach 2 Jahren Beschäftigung DKK 28,69 pro Woche Nach 5 Jahren Beschäftigung DKK 45,89 pro Woche Es wird folgende Dienstalterszulage gewährt: Nach 1 Jahr Beschäftigung DKK 1,43 pro Stunde Nach 3 Jahren Beschäftigung DKK 2,01 pro Stunde Die Zulage kann als Tages- und als Wochenzulage berechnet werden. Nach 1 Jahr Beschäftigung DKK 1,75 pro Stunde Zur Berechnung des Dienstalters werden die Beschäftigungsperioden in ein und derselben Branche (Seite 126)unter „Branche“ sind hier Mehl- bzw. Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Alter oder einer anderen Schwäche nicht vollständig im Unternehmen arbeiten können, kannGraupenmühlen zu verstehen) zusammen- gezählt. Das Dienstalter entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter es wünschtBetreffende selbst kündigt oder den Arbeitsantritt verweigert, wenn ihm von einem Betrieb nach einer Entlassungsperiode eine Vereinbarung über den Verbleib im Unternehmen bei einem Lohn und bei Arbeits- bedingungen getroffen werden, die außerhalb der vorliegenden Tarifbestimmungen lie- gen. Eine entsprechende Vereinbarung ist jedoch von den Organisationen zu genehmigenneue Arbeit angeboten wird. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig Aufsummierung erfolgt nur, wenn die Wiedereinstellung in dem Bemühender Branche innerhalb eines Jahres erfolgt. Die Kompensationszulage wird bei der Berechnung der Akkordzulage, gefährdeten Gruppen erhöhte Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu bietender Zulage wegen verschobener Arbeitszeit, der Überstundenzulage, der Schichtzulage und anderer ähnlicher Zulagen nicht berücksichtigt. Ausgehend von Auf den allgemeinen Best- immungen der Tarifverträge einzelnen Lohnzetteln muss die Möglichkeit bestehen, durch Vereinbarungen mit Genehmigung der Partner des Tarifvertrags Arbeiten zu besonderen Bedingungen aus- führen zu lassen. Die Vereinbarung umfasst außerordentlich Beschäftigte, die unter das Gesetz über eine aktive Arbeitsmarktpolitik und das Gesetz über die kommunale Förderung fallen. Au- ßerdem umfasst die Vereinbarung gegenwärtig Beschäftigte, die aufgrund einer einge- schränkten Erwerbsfähigkeit Bedarf daran haben, zu gesondert vereinbarten Bedingun- gen zu arbeiten. Und schließlich umfasst die Vereinbarung Beschäftigte mit einge- schränkter Erwerbsfähigkeit, die unter die Bestimmungen des Krankengeldgesetzes bei langfristigen Krankheiten sowie die Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes (ser- viceloven) über die Rehabilitation fallen, ebenso wie Personen, die Leistungen des öf- fentlichen Sektors gemäß den Gesetzen über den Vorruhestand oder als Frührentner beziehen. Die Einstellung von in Abs. 1 umfassten Gruppen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags, eventuell ergänzt durch einen Ortstarifvertrag, der zwischen dem Unter- nehmen und der Vertrauensperson getroffen und von den Partnern des Tarifvertrags genehmigt wird. Der in Abs. 2 genannte Ortstarifvertrag kann von den allgemeinen Bestimmungen des Tarifvertrags über Lohn, Arbeitszeiten usw. abweichen. Der von den allgemeinen Best- immungen des Tarifvertrags abweichende Ortstarifvertrag muss eine Stellungnahme zur Art der Arbeit und dem zu erwartenden Umfang enthalten. Ortstarifverträge zwischen Unternehmen und Vertrauensperson sind den Partnern des Tarifvertrags vorzulegen und treten frühestens in Kraft, wenn beide Partner den Orts- tarifvertrag genehmigt haben. Unter diese Vereinbarung fallende Ortstarifverträge können, sofern es im Ortstarifver- trag nicht anderes festgelegt ist, mit einer Frist von 6 Monaten aufgekündigt werden. Falls örtlich keine Einigkeit über den Abschluss eines Ortstarifvertrags erzielt werden kann oder die Tarifvertragsparteien den abgeschlossenen Vertrag nicht genehmigen können, können die Unstimmigkeiten arbeitsrechtlich verhandelt werden. Sofern sich durch Verhandlung zwischen den Tarifvertragsparteien keine Einigkeit erzielen lässt, kann die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werdenKompensationszulage deutlich erkennbar sein.

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Sources: Tariff Agreement