Lohnabrechnung. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, jeden Monat eine vollstän- dige Lohnabrechnung inkl. Überzeit- und Freizeitkontrolle zu erstellen. Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszuzahlen. Es ist darauf zu achten, dass ein einwandfreier Auszahlungsbe- leg (Quittung) vorliegt. Eine Kopie ist dem Arbeitnehmenden auszuhändigen. Beim Schweizer Bauernverband (Agrimpuls) und den kantona- len Bauernverbänden kann ein in 15 Sprachen herausgegebe- ner Lohnabrechnungsblock bezogen werden.
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Sources: Lohnrichtlinie Für Familienfremde Arbeitnehmende, Lohnrichtlinie Für Familienfremde Arbeitnehmende in Der Schweizer Landwirtschaft
Lohnabrechnung. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, jeden Monat eine vollstän- dige voll- ständige Lohnabrechnung inkl. Überzeit- und Freizeitkontrolle Freizeitkon- trolle zu erstellen. Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszuzahlen. Es ist darauf zu achten, dass ein einwandfreier Auszahlungsbe- leg einwandfrei- er Auszahlungsbeleg (Quittung) vorliegt. Eine Kopie ist dem Arbeitnehmenden auszuhändigen. Beim Schweizer Schweizerischen Bauernverband (AgrimpulsAGROIMPULS) und den kantona- len kant. Bauernverbänden kann ein in 15 Sprachen herausgegebe- ner he- rausgegebener Lohnabrechnungsblock bezogen werden.
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Sources: Lohnrichtlinie Für Familienfremde Arbeitnehmende in Der Schweizer Landwirtschaft