Kündigung durch Anleihegläubiger Musterklauseln
Kündigung durch Anleihegläubiger. Ein ordentliches Kündigungsrecht für die Anleihegläubiger besteht nicht. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Bonusverzinsung zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
Kündigung durch Anleihegläubiger. 8.1 Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zu kündigen und vorbehaltlich der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 deren Rückzahlung zum Nenn- betrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
8.1.1 die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; oder
8.1.2 wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder
8.1.3 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt wird oder durch die Emit- tentin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abge- lehnt wird; oder
8.1.4 die Emittentin eine wesentliche Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung hinsichtlich der Schuldverschreibungen nicht erfüllt oder beachtet (die „Pflichtverletzung“) und die Nichterfüllung oder Nichtbeachtung länger als 30 Tage andauert, nachdem die Emitten- tin hierüber von dem Anleihegläubiger, welchen die Pflichtverletzung betrifft, eine Be- nachrichtigung erhalten hat, durch welche die Emittentin vom Anleihegläubiger aufge- fordert wird, die Verpflichtung, Bedingung oder Vereinbarung zu erfüllen oder zu beach- ten; oder
8.1.5 die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z. B. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen der Emittentin im Sinne von § 15ff. AktG ist und alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist.
8.2 Die Kündigung durch den Anleihegläubiger hat per eingeschriebenem Brief und in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Emittentin einen aktuellen Eigentumsnachweis des de- potführenden Instituts der Schuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sen- det. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Emittentin geschul- deter Beträge ist die Übertragung der Schuldverschreibungen des Anleihegläubigers an die Emit- tentin.
8.3 Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
Kündigung durch Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen und vorbehaltlich der Ziff. 2.2. bis 2.3 deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
Kündigung durch Anleihegläubiger. Für die Inhaber der Teilschuldverschreibungen ist das Recht auf ordentliche und außerordentliche Kündigung der Anleihe ausgeschlossen.
Kündigung durch Anleihegläubiger. 13 Termination by Noteholders
Kündigung durch Anleihegläubiger. Die Senior-Muster-Anleihebedingungen der Senior-Teilschuldverschreibungen sehen die Kündigung aus außerordentlichem Grund vor, die die Gläubiger berechtigen, die unverzügliche Rückzahlung der Se- nior-Teilschuldverschreibungen zu verlangen. Solche Gründe sind insbesondere die Nichzahlung von Zinsen und Kapital länger als 7 Tage nach Fälligkeit, die Unterlassung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen wesentlichen Ver- pflichtung oder Zusicherung aus den Anleihebedingungen länger als 14 Tage, die 15 Tage oder mehr dauernde Nichtzahlung eines rechtskräftig festgestellten Ver- zugs der Emittentin oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft mit der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Kapital und Zinsen aus einer von ihr einge- gangenen Verbindlichkeit mit einem EUR 2.000.000,00 übersteigenden Betrag, die Verwertung einer für eine Verbindlichkeit der Emittentin bestellten Sicherheit und dadurch eintretende wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit der Emittentin, ihre Verbindlichkeiten aus den Teilschuldverschreibungen zu bedienen, die Liqui- dation der Emittentin oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft und die dadurch erfolgende Verminderung des Konzernvermögens der Emittentin von mehr als 5%, der Untergang der Emittentin in Zusammenhang mit einem Umgründungsvorgang (zB Verschmelzung, Spaltung), außer im Fall der Gewährung gleichartiger Rechte oder ihrer Abgeltung durch einen zumindest gleich kreditwürdigen Rechtsnachfol- ger, ein Verstoß gegen die Negativ- oder die Positivverpflichtung in den Anlei- hebedingungen, oder ein Kontrollwechsel.
Kündigung durch Anleihegläubiger
