Krane. 1. Für die Herrichtung des Kranstandorts und den statischen Nachweis zur Aufnahme der Eckdrucke während der gesamten Mietzeit ist der Mieter verantwortlich. Schäden, die sich aus Gründen des nicht ausreichend tragfähigen Untergrundes ergeben, sind durch die Maschinenbruchversicherung nicht gedeckt und müssen sowohl für den Mietgegenstand wie auch evtl. Folgeschäden durch den Mieter getragen werden. 2. Vom Mieter ist zu gewährleisten, dass die Baustelle mit den Transportfahrzeugen und dem Autokran auf festem Untergrund und ohne Behinderungen befahren werden kann. Ferner muss die Montage bzw. Demontage insbesondere für den Aufbau des Autokrans und die Durchfahrt der Transportfahrzeuge ungehindert möglich sein. 3. Der notwendige Stromanschluss einschließlich der Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der einschlägigen DIN und VBG ist rechtzeitig und unmittelbar am Kranstandort durch den Mieter zu erstellen. Die erforderlichen Anschlusswerte werden gesondert mitgeteilt. 4. Der Mieter ist zur Einhaltung der Bedienungsvorschriften für den Kran und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet und darf nur sachkundige Personen mit der Kranführung beauftragen.
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Sources: General Terms and Conditions, Mietvertrag