Kooperationen. Hinweis: Die weiteren Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 3 der Vereinbarung können auch durch Kooperationen mit für die Versorgung von GKV- Patienten zugelassenen Institutionen oder Vertragsärzten nachgewiesen werden, sofern die in § 5 Abs. 3 definierten Anforderungen an die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit erfüllt sind. Für jede kooperierende Einrichtung ist ein Ansprechpartner zu benennen:
Appears in 3 contracts
Sources: Vereinbarung Zur Qualitätssicherung, Vereinbarung Zur Qualitätssicherung, Vereinbarung Zur Qualitätssicherung