Common use of Konzernverbundene Unternehmen Clause in Contracts

Konzernverbundene Unternehmen. Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden in Textform erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung des Vermarkters nachzuweisen. Der Konzernverbundrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt. Konzernverbundrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch den Vermarkten. Konzernverbundrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernverbundrabattierung.

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Konzernverbundene Unternehmen. Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden in Textform erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind UnternehmenUnter- nehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung des Vermarkters nachzuweisen. Der Konzernverbundrabatt Konzernrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt. Konzernverbundrabatte Konzernrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung in Textform durch den VermarktenVermarkter. Konzernverbundrabatte Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung Be- endigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die KonzernverbundrabattierungKonzernrabattierung.

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Konzernverbundene Unternehmen. Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der Nachweis in Textform des Konzernstatus des Werbungtreibenden in Textform erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind UnternehmenUnter- nehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf Anforderung des Vermarkters nachzuweisen. Der Konzernverbundrabatt Konzernrabatt muss spätestens bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird nicht rückwirkend anerkannt. Konzernverbundrabatte Konzernrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch den VermarktenVermarkter. Konzernverbundrabatte Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung Be- endigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die KonzernverbundrabattierungKonzernrabattierung.

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