Keine gewerbliche Infektion Musterklauseln
Keine gewerbliche Infektion. Die Investmentgesellschaft ist bestrebt, sich nur an solchen Ziel- fonds in Gestalt von Personengesellschaften direkt zu beteiligen, die als vermögensverwaltende Personengesellschaften ausge- staltet sind. Allerdings ist davon auszugehen, dass einige der Zielfonds selbst einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen werden. Zudem dürften viele der Zielfonds schon aufgrund ihrer gesell- schaftsrechtlichen Struktur als Gewerbebetrieb gelten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, siehe oben). Sollte sich die Investmentgesell- schaft an einem oder mehreren gewerblich tätigen oder gewerb- lich geprägten Zielfonds beteiligen, käme es zu einer sog. gewerblichen Infektion der Investmentgesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Fall 2 EStG). In diesem Falle würde die Investmentgesell- schaft selbst nicht mehr als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich behandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese gewerbliche Infektion nicht nur auf die Beteiligung an dem betreffenden gewerblichen Zielfonds beschränken, sondern das gesamte Beteiligungsportfolio der Investmentgesellschaft erfassen würde. Soweit die Verwaltungsgesellschaft bei der steuerlichen Über- prüfung eines potenziellen Zielfonds nicht unerhebliche Risiken einer gewerblichen Tätigkeit oder Prägung dieses Zielfonds iden- tifiziert, wird die Investmentgesellschaft eine Beteiligung an die- sem Zielfonds nicht direkt, sondern allenfalls indirekt eingehen. Trotz der sorgfältigen steuerlichen Überprüfung der in Betracht kommenden Zielfonds kann jedoch nicht vollständig ausge- schlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen als vermögensverwaltend konzipierten Zielfonds als gewerblich qualifiziert und damit die Investmentgesellschaft selbst als gewerbliche Personengesellschaft ansieht (vgl. zu den hieraus resultierenden Risiken die Ausführungen unter der Überschrift „Steuerrisiken“ im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“).
