Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • dauerhaft Arm 70 % beeinträchtigt ist. Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen Arm unterhalb des ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % wird und Hand 55 % • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten Daumen 20 % ist. Zeigefinger 10 % Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität anderer Finger 5 % A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall Bein über der Mitte des 70 % • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Geltendmachung der Invalidität Fuß 40 % A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. große Zehe 5 % Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von andere Zehe 2 % einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausge- Auge 50 % schlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt ▇▇▇▇▇ auf einem Ohr 30 % es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese ver- einbart ist. A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung
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Sources: KFZ Versicherung
Invalidität. Die versicherte Person hat eine Ersetzt wird bei Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vordie gemäß den nachstehenden Grundsätzen berechnete Entschädigung, wenn unfallbedingt • dauerhaft beim Versicherten nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall eine dauernde Gesundheitsschädigung zurückbleibt. Die Entschädigung errechnet sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Die Gesamtversicherungsleistung für mehrere Körperteile oder Organe ist mit der Versicherungssumme begrenzt.
4.a.1. Invaliditätsgrade bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit - Arm 70 ab Schultergelenk 70% beeinträchtigt ist. - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Ellbogengelenkes 65% Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen - Arm unterhalb des ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ Ellbogengelenkes oder einer Hand ..60% wird und Hand 55 - Daumen 20% • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten Daumen 20 - Zeigefinger 10% ist. Zeigefinger 10 - andere Finger 5% Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität anderer Finger 5 % A.4.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall - Bein bis über der die Mitte des 70 Oberschenkels 70% • eingetreten und • von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 oder eines Fußes50% Geltendmachung - große Zehe 5% - andere Zehe 2% - Sehverlust eines Auges 30% - Sehverlust beider Augen 100% - sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 60% - Gehörverlust eines Ohres 15% - Gehörverlust beider Ohren 60% - sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 30% - Verlust des Geschmackssinnes 5%
4.a.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen.
4.a.3. Bei vorstehend nicht angeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze.
4.a.4. Eine Erschwerung der Invalidität Fuß 40 % A.4.5.1.3 Sie müssen Unfallfolgen infolge vor Vertragsabschluss bestandener Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsleistung. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach schon vor dem Unfall bei uns geltend machen. große Zehe 5 % Geltend machen heißt: Sie teilen uns mitbestanden haben, dass Sie von andere Zehe 2 % einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Fristdie Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausge- Auge 50 % schlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt ▇▇▇▇▇ auf einem Ohr 30 % es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % • die körperliche Krankheit oder geistige Leistungsfähigkeit A.4.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.8), sofern diese ver- einbart ist. A.4.5.2 Art und Höhe der Leistungdes Gebrechens zu kürzen.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen