Gliedertaxe Musterklauseln

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70%. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7% (= ein Zehntel von 70%).
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfä- higkeit der folgenden Körperteile oder Sinnes- organe gelten ausschließlich die hier genann- ten Invaliditätsgrade: Arm 80 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % Hand einschließlich des Handgelenks 75 % Daumen 35 % Zeigefinger 20 % anderer Finger 15 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 75 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 % große Zehe 20 % andere Zehe 10 % Auge 60 % sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Gehör auf einem Ohr 50 % sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig war 80 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % eine Niere 25 % beide Nieren 100 % falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktions- beeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumen 20 % eines Zeigefinger 10 % eines anderer Finger 5 % sämtliche Finger einer Hand 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes 40 % einer großen Zehe 5 % einer andere Zehe 2 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % einer Niere 20 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 80 % einer Hand 75 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 10 % sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 45 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 20 % der Stimme 100 % einer Niere 25 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf ...
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: • Arm 100 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 90 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % • Hand 80 % • Daumen (bei Verlust) 40 % • Daumen (bei Funktionsunfähigkeit) 30 % • Zeigefinger 30 % • anderer Finger 20 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 90 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 85 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 80 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 75 % • Fuß 70 % • große Zehe 15 % • andere Zehe 10 % • Auge 80 % • Gehör auf einem Ohr 50 % • Geruchssinn 25 % • Geschmackssinn 25 % • Stimmverlust 100 % • Niere 30 % • beide Nieren 100 % • Milz 20 % • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Magen 30 % • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 30 % • Lungenflügel 50 % Für die in der Gliedertaxe genannten Organe haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer cc erfolgen soll. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ist er um 1/10 in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 10 % (= 1/10 von 100 %).
Gliedertaxe. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit eines der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. Progressive Invaliditätsstaffel 225 %
Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein 70 % - Fuß 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Gliedertaxe. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit im Versicherungsschein nicht abweichend Vereinbart, gilt die Gliedertaxe Standard gemäß Klausel 1.1.