Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Hierzu ein Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. A.2.1.1.2 Eintrittsfrist und ärztliche Feststellung Die Invalidität ist • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztliche Feststellung) worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts-Leistung. Produktlinie Eintrittsfrist Ärztliche Feststellung Gothaer Unfall Basis 15 Monate 21 Monate Gothaer Unfall Plus 18 Monate 24 Monate Gothaer Unfall Premium 21 Monate 27 Monate A.2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus gehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-Leistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der Frist entschuldigt werden. Hierzu ein Beispiel: Produktlinie Frist zur Geltendmachung Gothaer Unfall Basis 21 Monate Gothaer Unfall Plus 24 Monate Gothaer Unfall Premium 27 Monate A.2.1.1.4 Keine Invaliditäts-Leistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung. In einem solchen Fall zahlen wir eine mitversicherte Todesfall-Leistung (Ziffer A.2.5). A.2.1.2 Art und Höhe der Leistung A.2.1.2.1 Berechnung der Invaliditäts-Leistung Die Invaliditäts-Leistung zahlen wir Ihnen als einmaligen Kapitalbetrag. Grundlage für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungs-Summe und • der unfallbedingte Grad der Invalidität. Hier ein Beispiel: A.2.1.2.2 Bemessung des Grads der Invalidität, Zeitraum für die Bemessung Die Höhe des Grads der Invalidität richtet sich • nach der Gliedertaxe (Ziffer A.2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, • ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer A.2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (Ziffer B.5.5)
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Invalidität. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit • dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft Eine Beeinträchtigung ist eine Beeinträchtigungdauerhaft, wenn • sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und • eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Hierzu ein Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. A.2.1.1.2 Eintrittsfrist A-2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und • innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist nach dem Unfall von 36 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztliche Feststellung) worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts-LeistungInvaliditätsleistung. Produktlinie Eintrittsfrist Ärztliche Feststellung Gothaer Unfall Basis 15 Monate 21 Monate Gothaer Unfall Plus 18 Monate 24 Monate Gothaer Unfall Premium 21 Monate 27 Monate A.2.1.1.3 A-2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Invaliditätsleistung Sie müssen die Invalidität innerhalb der zur jeweils vereinbarten Produktlinie geltenden Frist von 36 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machenma- chen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität aus gehenausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditäts-Leistung Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen be- sonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist entschuldigt werdenversäumt haben. Hierzu ein Beispiel: Produktlinie Frist zur Geltendmachung Gothaer Unfall Basis 21 Monate Gothaer Unfall Plus 24 Monate Gothaer Unfall Premium 27 Monate A.2.1.1.4 A-2.1.1.4 Keine Invaliditäts-Leistung Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditäts-LeistungInvaliditätsleistung. In einem solchen diesem Fall zahlen wir eine mitversicherte Todesfall-Leistung Todesfallleistung (Ziffer A.2.5A-2.5), sofern diese vereinbart ist. A.2.1.2 Art und Höhe der Leistung
A.2.1.2.1 Gegebenenfalls gezahlte Vorschüsse nach A-8.3 müssen nicht zurückerstattet werden. A-2.1.2.1 Berechnung der Invaliditäts-Leistung Invaliditätsleistung Die Invaliditäts-Leistung zahlen wir Ihnen Invaliditätsleistung erhalten Sie als einmaligen Kapitalbetrageinmalige Kapitalzahlung. Grundlage Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind • die vereinbarte Versicherungs-Summe Versicherungssumme und • der unfallbedingte Grad der InvaliditätInvaliditätsgrad. Hier ein Beispiel: A.2.1.2.2 A-2.1.2.2 Bemessung des Grads der InvaliditätInvaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung Die Höhe des Grads der Invalidität Der Invaliditätsgrad richtet sich • nach der Gliedertaxe (Ziffer A.2.1.2.2.1A-2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile Körperteile, Sinnesorgane oder Sinnesorgane inneren Organe dort genannt sind, • ansonsten danach, in welchem wel- chem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt beeinträch- tigt ist (Ziffer A.2.1.2.2.2A-2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für die spätere Bemessungen Bemessung der Invalidität (Ziffer B.5.5A-8.4).
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung Premium Plus