Common use of Internet-Risiken Clause in Contracts

Internet-Risiken. Eingeschlossen ist — abweichend von Ziffer 7.9 AHB — die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Nicht versichert sind – sofern nicht im Versicherungsschein oder den Nachträgen etwas anderes geregelt ist – Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Repa- raturarbeiten in USA / Kanada, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die vor US-amerikani- schen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden. Eingeschlossen sind – abweichend von Teil B Ziffer 31.2.2 a) – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver- mögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffern 2.2 und 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommens von Sachen der Betriebsan- gehörigen und der Besucher sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Beschädigung, die Vernichtung sowie das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumli- cher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Nicht versichert sind Schäden durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Kostbarkeiten. Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffern 1.1 und 7.7 AHB sowie Teil B Ziffer 31.2.2 a) – die gesetzliche Haftpflicht wegen eines erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsar- beiten. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaß- nahmen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen. Mitversichert sind – insoweit abweichend von Teil B Ziffer 31.2.2 a) – Vermögensschäden gemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer – insoweit abweichend von Ziffer 5.3 AHB – in Abstimmung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und von dem Versicherer genehmigten höheren – Kosten der Verteidigung einschließlich ortsüblicher Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Abweichend von Ziffer 7.3 AHB gelten im Rahmen und Umfang der Bedingungen dieses Vertrages gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche und – soweit in diesem Vertrag vereinbart – vertragliche Scha- denersatzansprüche mitversichert, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und / oder Lieferung der Produkte des Versiche- rungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhan- den war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners des Versicherungsnehmers ein Mitverschulden / eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- / Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes bestimmt sein sollte.

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Sources: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung