Infektionen Musterklauseln

Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie – durch Insektenstiche oder -bisse oder – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzun- gen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 2. Satz 2 entsprechend.
Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich: • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Infektionen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.2 in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei • Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. • Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind. Diese Einschränkungen entfallen für Tollwut und Wundstarrkrampf.
Infektionen. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall:
Infektionen. (zu Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB 2014) Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls versichert: • Cholera • Diphterie • Gürtelrose • Keuchhusten • Lepra • Masern • Mumps • Paratyphus • Pfeiffersches Drüsenfieber • Pocken • Röteln • Scharlach • Spinale Kinderlähmung • Tuberkulose • Typhus • Windpocken. Voraussetzung: Der Ausbruch der Infektionserkrankung fand frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn statt. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete. Zusätzlich versichert gelten Infektionskrankheiten, die durch Insekten- stiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, wie • Borreliose • Brucellose • Dreitagefieber • Enzephalitis • Fleckfieber • FSME • Gelbfieber • Malaria • Meningitis • Pest wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird. Als Unfallereignis gelten auch • Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen. • sonstige Folgen von Insektenstichen und -bissen (z.B. allergische Reaktionen. • Wundinfektionen und Blutvergiftungen. • sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhaut- verletzung, einschließlich allergischer Reaktionen, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde. Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergi- schen Reaktion stattfinden, gelten als Krankenhaustagegeld- und Ge- nesungsgeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Infektionen. Im Rahmen der Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente gemäß Ziffer 2.1.1. und 2.1.2. der Zusatzbedingungen gilt die erstmalige ärztliche Diagnose folgender Infektionen bzw. Infektionskrankheiten als Unfall:
Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich - mit Tollwut oder Wundstarrkrampf oder - mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Un- fallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärzt- lichen Behandlung bedürfen. - mit einer durch Zeckenbiss übertragenen Xxxxxxxxxx-Meningo- Enzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens 1 Monat nach Beginn oder spä- testens 1 Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. Bei den in diesem Bedingungen beschriebenen Leis- tungsarten beginnen die dort genannten Fristen nicht dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infek- tion durch einen Arzt - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für den ausnahmswei- sen Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Infektionen. (Zu Ziffer 1.3 und 5.2.4 AUB CIF4ALL 2021)
Infektionen. Der Ausschluss-Tatbestand der Ziffer A.4.2.3 GUB 2018 „Infektionen die nicht nach Ziffer 1.4.4 GUB 2018 versichert sind“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 dieser Besonderen Versicherungsbedingungen.