Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsvo- lumen soll ein durchschnittliches Wochenpensum, das ein Arbeitnehmer in der Fabrik oder Werkstatt in der dort mass- gebenden Arbeitszeit bewältigt, nicht überschreiten; ver- gleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt. 2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heim- arbeit ausgeführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln. 3 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, von verschiedenen Ar- beitgebern mehr Arbeit anzunehmen, als eine Person wö- chentlich von einem einzigen Arbeitgeber entgegennehmen darf. 4 Die Heimarbeiter sind nach den gleichen Normen zu ent- löhnen wie die Arbeitnehmer in den Fabriken. Art. 8.1 Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbe- sondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situati- on oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft. Art. 8.2 Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgen- de Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeits- aufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöh- nung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Art. 8.3 Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstel- lung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskrimi- nierung dar. Art. 8.4 Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nicht
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Heimarbeit. 1 Das zur Ausführung in Heimarbeit ausgegebene Arbeitsvo- lumen Arbeitsvolumen soll ein durchschnittliches Wochenpensum, das ein Arbeitnehmer in der Fabrik oder Werkstatt in der dort mass- gebenden massgebenden Arbeitszeit bewältigt, nicht überschreiten; ver- gleichbare vergleichbare Verhältnisse nach Art und Qualität der Arbeit vorausgesetzt.
2 Handelt es sich um Arbeit, die ausschliesslich in Heim- arbeit ausgeführt Heimarbeit aus- geführt wird, so ist die normale Wochenleistung sinngemäss zu ermitteln.
3 Es ist dem Heimarbeiter untersagt, von verschiedenen Ar- beitgebern Arbeitge- bern mehr Arbeit anzunehmen, als eine Person wö- chentlich wöchentlich von einem einzigen Arbeitgeber entgegennehmen darf.
4 Die Heimarbeiter sind nach den gleichen Normen zu ent- löhnen entlöhnen wie die Arbeitnehmer in den Fabriken.
Art. 8.1 Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts Ge- schlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbe- sondere insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situati- on Situation oder – bei Arbeitnehmerinnen – bei Schwangerschaft.
Art. 8.2 Das Diskriminierungsverbot findet findet insbesondere auf folgen- de Bereiche folgende Be- reiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeits- aufgabenArbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöh- nungEntlöhnung, berufliche berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderungen, Auflösung Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeits- verhältnisses.
Art. 8.3 Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstel- lung Gleichstellung von Mann ▇▇▇▇ und Frau bezwecken, stellen keine Diskrimi- nierung Diskriminierung dar.
Art. 8.4 Die Parteien unterstützen die Nutzung von Systemen, die es gestatten, Lohnunterschiede zu eliminieren, die sich nichtnicht u. a. durch Alter, Dienstjahre, Bildung, Funktion und Leistung begrün- den lassen.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)