Common use of Gleitender Neuwert Clause in Contracts

Gleitender Neuwert. A 13.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung in neuwertigem Zustand herzu- stellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Zweckbestimmung nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Auf- wendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. A 13.1.1.2 Nicht im gleitenden Neuwert berücksichtigt sind: A 13.1.1.2.1 Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkun- gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Zweckbestimmung wieder- hergestellt werden dürfen. Das gilt nicht, wenn diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. A 13.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Der Versicherungsschutz für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- herstellungsbeschränkungen kann gemäß Nr. A 11.4 vereinbart werden. A 13.1.1.2.2 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge öffentlich- rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann gemäß Nr. A 11.5 vereinbart werden. A 13.1.1.2.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Wiederherstellung. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann gemäß Nr. A 11.6 vereinbart werden. A 13.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz gemäß Nr. A 13.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. A 23.2). Insoweit besteht Ver- sicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.

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Sources: Gewerbliche Gebäude Versicherung

Gleitender Neuwert. A 13.1.1.1 11.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung Güte in neuwertigem Zustand herzu- stellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art Maßgebend ist der ortsübli- che Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Zweckbestimmung nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Auf- wendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommenPlanungskosten. A 13.1.1.2 11.1.1.2 Nicht im gleitenden Neuwert berücksichtigt sind: A 13.1.1.2.1 Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkun- genbehördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Zweckbestimmung wieder- hergestellt Güte wiederhergestellt werden dürfen. Das gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. A 13.1.1.1 . 11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Der Versicherungsschutz für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- herstellungsbeschränkungen kann gemäß Nr. A 11.4 vereinbart werden. A 13.1.1.2.2 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge öffentlich- rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann Mehr- kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- kosten (siehe Nr. A 11.5 vereinbart werden. A 13.1.1.2.3 9.1). Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles cherungsfalls und der WiederherstellungWiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand- teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe Nr. A 11.6 vereinbart werden9.1). A 13.1.1.3 Der Versicherer passt 11.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz gemäß nach Nr. A 13.1.1 11.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. A 23.211.2.2). Insoweit Es besteht Ver- sicherungsschutz insoweit Versi- cherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellungdes Versicherungsfalls.

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Sources: Wohngebäudeversicherung

Gleitender Neuwert. A 13.1.1.1 11.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung Güte in neuwertigem Zustand herzu- stellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art Maßgebend ist der ortsübli- che Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Zweckbestimmung nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Auf- wendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommenPlanungskosten. A 13.1.1.2 11.1.1.2 Nicht im gleitenden Neuwert berücksichtigt sind: A 13.1.1.2.1 Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkun- genbehördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Zweckbestimmung wieder- hergestellt Güte wiederhergestellt werden dürfen. Das gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. A 13.1.1.1 . 11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Der Versicherungsschutz für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- herstellungsbeschränkungen kann gemäß Nr. A 11.4 vereinbart werden. A 13.1.1.2.2 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge öffentlich- rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann Mehr- kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- kosten (siehe Nr. A 11.5 vereinbart werden. A 13.1.1.2.3 9.1). Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles cherungsfalls und der WiederherstellungWiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand- teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe Nr. A 11.6 vereinbart werden9.1). A 13.1.1.3 Der Versicherer passt 11.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz gemäß nach Nr. A 13.1.1 11.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. A 23.211.2.2). Insoweit Es besteht Ver- sicherungsschutz insoweit Versi- cherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellungdes Versicherungsfalles.

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Sources: Wohngebäudeversicherung