Gleitender Neuwert Musterklauseln

Gleitender Neuwert. Der gleitende Neuwert auf Grundlage des Jahres 1914 ist ein Rechenwert. Mit Hilfe dieses Wertes wird bei der Wohn- gebäudeversicherung eine einheitliche Basis zur Berechnung der Versicherungssumme und damit auch des Beitrages geschaffen. Der Anpassungsfaktor soll sicherstellen, dass durch die Wertsteigerung der Immobilien im Laufe der Zeit keine Unterversicherung des Gebäudes entsteht. Es handelt sich also um eine Anpassung aufgrund von Veränderungen durch die Baupreisentwicklung (Löhne und Materialien). A 15.1.1.1 Der Gleitende Neuwert entspricht dem Betrag ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. A 15.1.1.2 Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun- gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß A 15.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versi- cherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba- rungen zu den versicherten Mehrkosten. A 15.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 15.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 18). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. A 15.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode.
Gleitender Neuwert. A 13.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung in neuwertigem Zustand herzu- stellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Zweckbestimmung nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Auf- wendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. A 13.1.1.2 Nicht im gleitenden Neuwert berücksichtigt sind: A 13.1.1.2.1 Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkun- gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Zweckbestimmung wieder- hergestellt werden dürfen. Das gilt nicht, wenn diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. A 13.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Der Versicherungsschutz für Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- herstellungsbeschränkungen kann gemäß Nr. A 11.4 vereinbart werden. A 13.1.1.2.2 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass wiederverwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge öffentlich- rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann gemäß Nr. A 11.5 vereinbart werden. A 13.1.1.2.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Wiederherstellung. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten kann gemäß Nr. A 11.6 vereinbart werden. A 13.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz gemäß Nr. A 13.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. A 23.2). Insoweit besteht Ver- sicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
Gleitender Neuwert. Der Gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Ge- bäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubau- wert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Bau- kostenentwicklung an (siehe § 12 Nr. 2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neu- bauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen inner- halb der Verscherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
Gleitender Neuwert. Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubau- wert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jah- res ▇▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu ge- hören auch Architektengebühren sowie sonstige Kon- struktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe § 12 Nr. 2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Verscherungsperiode der Wert der Ge- bäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungs- schutz.
Gleitender Neuwert. Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert (Betrag, der auf- zuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen) des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres ▇▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Kon- struktions- und Planungskosten. Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe § 10). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Versi- cherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
Gleitender Neuwert. Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müs- sen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen.
Gleitender Neuwert. Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes ausgedrückt in Preisen des Jahres ▇▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bemisst sich nach Größe, Aus- stattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektenge- bühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung analog zu § 18 Nr. 1.2 an. aa) Im Neuwert enthalten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen in diesen
Gleitender Neuwert. Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 11.1.1.1 Der Neubauwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sa- chen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architekten- gebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neubauwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in dersel- ben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög- lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. 11.1.1.2 Nicht Bestandteil des Neubauwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entste- hen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. 11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe Nr. 9.1).