Glasbruch. Die Gesellschaft deckt: ◼ Brüche und Sprünge: - an Glasscheiben, Spiegelglas, Spiegeln, - an lichtdurchlässigen oder transparenten Paneelen aus Glas oder Kunststoff, die als beweglich oder unbeweglich gelten, sofern sie zu den bezeichneten Gütern gehören, - an Sonnenkollektoren und/oder Photovoltaikanlagen. Gedeckt sind überdies: - Brüche von Glaskeramik-Kochplatten, - Brüche an Kunstverglasungen bis in Höhe von ▇.▇▇▇€ je Schadensfall, - Brüche an Schildern bis in Höhe von ▇.▇▇▇€ je Schadensfall, - Verlust der Dichtigkeit von Isolierverglasungen, sofern für diese keine Garantie geltend gemacht werden kann oder der Versicherte Eigentümer des Gebäudes ist, - der unbeabsichtigte Bruch von Sanitäreinrichtungen (Einrichtungen aus Marmor ausgenommen), sofern es sich nicht um Waren handelt, - Schäden an privat genutzten Gewächshäusern sowie an deren Inhalt bis in Höhe von ▇.▇▇▇€ je Gewächshaus. ◼ Entschädigungsmodalitäten bezüglich der Garantie Glasbruch Die Gesellschaft entschädigt den Versicherungsnehmer auch dann, wenn er Mieter oder Bewohner des Gebäudes ist. Die Gesellschaft behält sich jedoch ihr Regressrecht gegen die Person vor, die für die Schäden haftet. ◼ Entschädigungsmodalitäten im Fall des Verlusts der Dichtigkeit von Isolierverglasungen Für die Anwendung der Selbstbeteiligung gilt jedes Glas, das seine Dichtigkeit verliert, als schadensverursachendes Ereignis. Nicht versichert sind: ◼ Glasbruch der gemeinsam genutzten Teile des Gebäudes, sofern der Versicherte Teileigentümer, Teilmieter oder Mitbewohner ist; ◼ Risse und Splitter; ◼ Brüche - an noch nicht eingebauten oder im Einbau befindlichen Verglasungen, - die bei Arbeiten an den Verglasungen sowie ihrer Rahmen oder ▇▇▇▇▇▇ durchgeführt werden mit Ausnahme von Reinigungsarbeiten ohne Versetzung der Verglasung, - an Gewächshäusern und Frühbeetabdeckungen, - an optischen Gläsern und Gegenständen aus Glas, - an Glasscheiben, bei denen es sich um Waren handelt; ◼ an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und diesen Arbeiten besteht; ◼ Kraftfahrzeuge und deren Zubehör, sofern in den Persönlichen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.
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Sources: Versicherungsbedingungen, Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen