Common use of Generalversammlung Clause in Contracts

Generalversammlung. (1) Gesellschafterbeschlüsse können unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich oder in der Generalversammlung gefasst werden. (2) Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. (6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen: a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandes b) Fusionen gemäß § 96 GmbHG und § 234 Aktiengesetz c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlussfassungen über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals.

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Sources: Gesellschaftsvertrag

Generalversammlung. (1a) Gesellschafterbeschlüsse können Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaa- ten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. 6 SR 0.193.501 b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie ent- sandt hat. 2) Die Generalversammlung i) ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses; ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen; iv) beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan7 für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände; v) billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Verein- barungen; vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation; vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen; viii) lädt die in Artikel 5 Absatz 2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertrags- partei dieses Übereinkommens zu werden; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischen- staatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ih- ren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr. a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, ver- fügt in der Generalversammlung gefasst werden. (2) Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren über eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. (6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen: a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandes b) Fusionen gemäß § 96 GmbHG und § 234 AktiengesetzDie Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl). c) Änderungen Ungeachtet des Gesellschaftsvertrages Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar we- niger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Gene- ralversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und Beschlussfassungen über die Erhöhung lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder die Herabsetzung des Stammkapitals.Stimmenthaltung

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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Weltorganisation Für Geistiges Eigentum

Generalversammlung. (§ 1) Gesellschafterbeschlüsse können unter . Die Generalversammlung besteht aus den Voraussetzungen des Vertretern der Mitgliedstaaten. § 34 GmbHG schriftlich oder in der Generalversammlung gefasst werden. (2) . Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. (6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen:Generalversammlung a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandesgibt sich eine Geschäftsordnung; b) Fusionen gemäß bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäss Arti- kel 7 § 96 GmbHG und § 234 Aktiengesetz1; c) Änderungen gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Gesellschaftsvertrages Verwaltungsausschusses und Beschlussfassungen des Zen- tralamtes; d) setzt für einen Zeitraum von fünf Jahren den Höchstbetrag fest, den die jähr- lichen Ausgaben der Organisation erreichen dürfen, oder gibt Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben; e) entscheidet gemäss Artikel 19 § 2 über Anträge auf Änderung des Überein- kommens; 10 Fassung gemäss Art. I Ziff. 3 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Erhöhung Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339). f) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr gemäss Artikel 23 § 2 unterbreitet werden; g) entscheidet über sonstige Fragen, die gemäss § 3 auf die Tagesordnung ge- setzt sind. § 3. Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die Herabsetzung in den Artikeln 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung. § 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglied- staaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten. § 5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten. Für die Anwendung des Stammkapitals§ 2 Buchstabe d) und des § 2 Buchstabe e) – in diesem Falle, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. § 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit bera- tender Stimme teilzunehmen. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt inter- nationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Gene- ralversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. § 7. Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäss den Richtlinien des Verwaltungsausschusses wird der Revisionsausschuss zur Vorprüfung der in Arti- kel 19 § 2 bezeichneten Anträge einberufen.

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Sources: Übereinkommen Über Den Internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif 1980)