GAP-Deckung Musterklauseln

GAP-Deckung. (Differenz-Entschädigung bei Nicht-Wiederaufbau der Photovoltaikanlage) Im Falle eines Totalschadens wird der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Diese Vereinbarung gilt für PV-Anlagen in Deutschland. Bei Anpassung/Absenkung der Versicherungssumme bildet die neue abgesenkte Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung.
GAP-Deckung. 13.1 Die GAP Versicherung gewährt Versicherungsschutz durch Anmeldung zu einem Gruppenversicherungsvertragfür den Fall, dass das geleaste Fahrzeug abhandenkommt oder einen Totalschaden erleidet. Die Versicherungsleistung entspricht dem Differenzbetrag zwischen der Leasingrestforderung (Barwert der ausstehenden Leasingraten inklusive Schlussrate) und dem durch einen Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert, oder der Voll-/ Teilkaskoentschädigung, bzw. der Entschädigung der Haftpflichtversicherung eines Dritten, falls sie den durch einen Gutachter festgestellten Wert überschreitet. Die Leistung des Versicherers beträgt maximal 10.000,00 EUR. Der Versicherungsbeitrag ist ein Monatsbeitrag wie im Leasingvertrag ausgewiesen und wird gemeinsam mit der monatlichen Leasingrate eingezogen. Es gelten die Versicherungsedingungen zur Differenzkasko-ersicherung.
GAP-Deckung. In Abänderung von A.2.6.1 und A.2.6.2. HG-AKB wird für finanzierte bzw. geleaste Fahrzeuge im Totalschadenfall ein Schaden bis zur Höhe der Restschuld aus dem Finanzie- rungsvertrag bzw. bis zur Höhe des Ablösewertes nach den Bedingungen des Leasingvertrags, jeweils abgezinst, ersetzt. Ersetzt wird auch der zum Zeitpunkt des Schaden- eintritts nicht verbrauchte Teil einer vom Versicherungsneh- mer zu Beginn des Leasingvertrags geleisteten Mietsonder- zahlung zur Minderung der monatlichen Leasingraten. Bei der Berechnung der Entschädigung ist auf den Monat des Schadeneintritts abzustellen. Nicht berücksichtigt werden Leasingraten, die bereits vor Eintritt des Schadenfalls fäl- lig geworden sind, sowie Verzugszinsen. Ebenfalls von der Leistung ausgenommen sind eventuelle Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung einer vereinbar- ten Kilometerleistung oder wegen der Verletzung sonstiger Vereinbarungen aus dem Leasingvertrag. Im Schadenfall sind der Leasing-/Finanzierungsvertrag, die Schlussab- rechnung des Leasing-/Kreditgebers sowie gegebenenfalls VERSICHERUNGSSCHUTZ die Endabrechnung eines gegnerischen Hauptversicherers dem Versicherer zu überlassen.
GAP-Deckung. Wenn Ihr Vertrag nach dem OPTIMAL-Tarif abgeschlos- sen wurde, ersetzen wir in der Vollkasko bei Totalscha- den, Zerstörung oder Verlust eines geleasten oder kre- ditfinanzierten Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasing- oder Kreditvertrags den noch offenstehenden Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag. Die Regelungen nach A.2.5.1.1, A.2.5.1.2, A.2.5.4, A.2.5.5 und A.2.5.7 gelten entsprechend. Bei Leasingfahrzeugen erstatten wir den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Lea- singgebers ergibt. Für die Berechnung maßgebend ist der Tag des Schadens. Bei kreditfinanzierten Fahrzeugen erstatten wir den Be- trag, der bei vorzeitiger schadenbedingter Beendigung oder Kündigung des Kreditvertrags an die Bank zu zah- len ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten so- wie Verzugszinsen. Unsere Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis nach A.2.5.1.11. Die GAP-Deckung gilt nicht, wenn bei einem Elektro- fahrzeug ausschließlich der Akku geleast ist. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haft- pflichtversicherers werden angerechnet. Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Versicherungen (z.B. GAP-Deckung beim Leasing- oder Kreditgeber) abgedeckt sind. Im Schadenfall sind wir berechtigt, die folgenden Un- terlagen anzufordern: – den Leasing- oder Kreditvertrag, – Abrechnung des Leasing- oder Kreditvertrags, – Berechnung des Ablösewerts, – die Endabrechnung eines gegnerischen Haftpflicht- versicherers. Hinweis: Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 wird von unserer Leistung abgezogen.
GAP-Deckung. ✓ Die GAP-Deckung ist eine Kfz-Versicherung für Leasing- und/oder Kreditnehmer. Sie gleicht bei einem Schadensfall den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dessen Restwert aus.
GAP-Deckung. Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Gemäß Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE 2011 wird im Fall eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt. Ist der Wiederaufbau der versicherten Anlage aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
GAP-Deckung a) Entschädigungslücke (GAP)