Fremdmandate Musterklauseln
Fremdmandate. Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen zusätzlich für die Tätigkeit als Organmitglied in externen Unternehmen, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen, wenn sie diese Organtätigkeit aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit und im Interesse und im Auftrag des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft wahrnehmen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fremdmandate in • börsennotierten Unternehmen, • Unternehmen mit Sitz in den USA, • Finanzdienstleistungsunternehmen, • Vereinen, die lizenzabhängigen Profisport betreiben. Besteht für das Fremdmandat Versicherungsschutz auch über einen durch das externe Unternehmen, den Verein, die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder die Stiftung unterhaltenen Versicherungsvertrag, steht der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Versicherungsvertrag nur nachrangig zu diesem anderen Versicherungsvertrag zur Verfügung. In diesem Fall greift der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Versicherungsvertrag für einen geltend gemachten Schaden erst im Anschluss und nach vollständiger Auszahlung an die andere Versicherungssumme (Summendifferenzdeckung). Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung).
Fremdmandate. Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten des Versicherungsnehmers als Mitglied des Vorstands bei gemeinnützigen Vereinen und als Mitglied des Auf- sichtsrats oder des Beirats von Tochterunternehmen des betroffenen Unterneh- mens, oder entsprechender Funktionen unter einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf Weisung eines betroffenen Unterneh- mens wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Fremdmandate für • Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versiche- rungen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungs- makler) sowie Pensionskassen, • Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze gemäß der „Übersicht Entschädigungsgrenzen“.
Fremdmandate. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der versicherten Personen als ehemaliges, gegenwärtiges oder künftiges Mitglied der Geschäftsleitung, eines Aufsichts- oder Beratungsorgans (z.B. Beirat), eines Präsidiums oder Kuratoriums in Drittgesellschaften mit Sitz in der BRD, soweit diese Mandate im Interesse des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen oder mitversicherter Tochterunternehmen wahrgenommen werden (Outside Directorship Liability/ODL). Die Fremdmandate sind dem Versicherer per Auflistung bei Versicherungsbeginn und jeweils bei der Hauptfälligkeit in Textform mitzuteilen. Neu hinzukommende Mandate gelten automatisch als mitversichert, wenn sie spätestens bis zur Fälligkeit in Textform angezeigt werden. Für diese Tätigkeiten gilt ein Sublimit von € 50.000,- unter Anrechnung auf die Versicherungssumme für jedes einzelne Mandat und für alle versicherten Mandate zusammen pro Versicherungsjahr. Obergrenze ist die vereinbarte Versicherungssumme.
Fremdmandate. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkei- ten der versicherten Personen als ehemaliges, gegenwärtiges oder künftiges Mitglied der Geschäftsleitung, eines Aufsichts- oder Beratungsorgans (z. B. Beirat), eines Präsidiums oder Kuratoriums in Drittgesellschaften mit Sitz in der BRD, soweit diese Mandate im Interesse des WLSB, der Fachverbände, Vereine oder Sportkreise wahrgenommen werden (Outside Directorship Liability/ODL). Die Fremdmandate sind den Versicherern per Auflistung bei Versicherungsbeginn und jeweils bei der Hauptfälligkeit in Textform mitzuteilen. Neu hinzukommende Mandate gelten automatisch als mitversichert, wenn sie spätestens bis zur Fälligkeit in Textform angezeigt werden. Für diese Tätigkeiten gilt ein Sublimit von € 100.000,– unter Anrechnung auf die Versicherungssumme für jedes einzelne Mandat und für alle versicherten Mandate zusammen pro Versicherungsjahr. Obergrenze ist die vereinbarte Versiche- rungssumme.
Fremdmandate. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung eines Fremdmandates begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Führt die Ausübung eines Fremdmandates zu einer gesamtschuldnerischen Haftung einer versicherten Person und anderer Organmitglieder, welche nicht durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Versicherungsschutz für den gesamten Vermögensschaden. Der Versicherer behält sich den Regress gegenüber nicht versicherten Personen vor. Die Mitversicherung von Fremdmandaten, • die in Unternehmen ausgeübt werden, die ihren Sitz in den USA haben oder deren Wertpapiere oder Stellvertreterzertifikate (z. B. Depositary Receipts) an einer Börse oder in den USA außerbörslich oder im Wege einer Privatplatzierung gehandelt werden, oder • die in Finanzdienstleistungsunternehmen ausgeübt werden, oder • in Unternehmen, in denen das jeweilige Fremdmandat in einem Leitungsgremium (z. B. in der Geschäftsführung oder im Vorstand) ausgeübt wird, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für eine Einbeziehung hat der Versicherungsnehmer die Fremdmandate dem Versicherer in Textform zu benennen. Der Versicherer hat das Recht, weitere Informationen zu verlangen. Dem Versicherer bleibt dabei vorbehalten, Zusatzbedingungen zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben.
Fremdmandate. Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und Angestellter der Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften als Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Board of Directors, Präsidiums, Kuratoriums oder Vorstands oder entsprechender Funktionen unter einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Fremdmandate für - Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen, - Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, einschließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch den versicherten Personen vorläufige Deckung für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze gemäß der „Übersicht Entschädigungsgrenzen“. Die maximale Leistung des Versicherers ist jedoch auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Fremdmandate. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen, die sie im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft in externen Unternehmen, Joint Ventures, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen. Dies gilt nicht für Fremdmandate in
a. Börsennotierten Unternehmen;
b. Unternehmen, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, einschließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z. B. gemäß Rule 144A);
▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, d.h. Banken jeglicher Art, bankähnlichen Finanzgesellschaften, Anlagefonds, Pensionskassen, Trusts, Versicherungs-, Venture Capital-/Private Equity-Gesellschaften sowie Unternehmen, die Finanzprodukte und/oder Finanzdienstleistungen vermitteln und/oder hierzu beraten. Versicherungsschutz für Fremdmandate in den oben genannten (lit. a., b. und c.) Unternehmen wird nur dann gewährt, wenn dies jeweils im Einzelfall ausdrücklich schriftlich mit dem Versicherer vereinbart wird. Der Versicherer behält sich vor, zusätzliche Risikoinformationen einzuholen, die Bedingungen des Versicherungsvertrags zu modifizieren und eine zusätzliche Prämie zu erheben. Ist der geltend gemachte Schaden auch über einen für das externe Unternehmen, den Verband oder die gemeinnützige Organisation bestehenden Versicherungsvertrag versichert, so steht die Versicherungsleistung dieses Vertrags erst im Anschluss an die andere Versicherung zur Verfügung (Summendifferenzdeckung). Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung). Sollten mehrere D&O-Versicherungsverträge bei Markel International Insurance Company Limited oder einer zur Markel Gruppe gehörenden Gesellschaft betroffen sein, so ist die maximale Leistung des Versicherers auf die in einem dieser D&O-Versicherungsverträge vorgesehene höchste Versicherungssumme je Versicherungsfall und -periode beschränkt. Sofern der Mandatsträger von dem externen Unternehmen, dem Verband oder der gemeinnützigen Organisation in rechtlich zulässiger Weise freigestellt wurde, steht die Versicherungsleistung dieses Vertrags erst im Anschluss zur Verfügung.
Fremdmandate. Gegenstand der Versicherung
Fremdmandate
